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Zur Experten-Antwort springenHallo IT-Berater M.,
wenn aus Ihrem Antrag auf freiwillige Versicherung hervorgeht, dass Sie freiberuflich tätig sind, wird Ihr Rentenversicherungsträger prüfen, ob Sie als selbständig tätige Person in der Rentenversicherung versicherungspflichtig sind.
Sofern dies der Fall ist, können grundsätzlich Pflichtbeiträge bis zu 4 Kalenderjahre rückwirkend nachgefordert werden.
Seit dem 1.1.1999 sind selbständig tätige Personen, die regelmäßig überwiegend für einen Auftraggeber tätig sind und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (= sogenannte arbeitnehmerähnliche Selbständige), versicherungspflichtig in der Rentenversicherung.
Die betroffenen Personen haben auch die gesetzliche Verpflichtung, sich bei ihrem Rentenversicherungsträger zu melden, damit dieser das Vorliegen von Versicherungspflicht prüfen kann.
Selbständig tätige Personen, die am 31.12.1998 in ihrer Tätigkeit nicht versicherungspflichtig waren und ab dem 1.1.1999 als arbeitnehmerähnliche Selbständige versicherungspflichtig wurden, konnten sich unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag konnte aber wirksam nur bis zum 30.6.2000 gestellt werden.
Ich kann Ihre Frage nur in dieser allgemeinen Form beantworten, da ich die genauen Details Ihres Falles nicht habe. Eine exakte Beurteilung kann nur Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger vornehmen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutsche Rentenversicherung
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