Hallo Dr Who,
zunächst müssen wir anmerken, dass Ihr Beitrag leider einige Unstimmigkeiten enthält, wodurch es schwer wird, den Sachverhalt hier im Forum beurteilen zu können.
So kann die DRV Bund zum Beispiel gegenüber der BG keine Regressansprüche geltend machen, sondern ausschließlich gegenüber der Kfz-Versicherung.
Sofern ein Versicherter einen unfallbedingten Beitragsschaden hat, sind für die Bestimmung dieses Schadens auch nicht die Schwere der Verletzungen oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit maßgebend, sondern alleine die Frage, ob der Versicherte unfallbedingt arbeitsunfähig war und Verletzungsgeld bezogen hat und dadurch ein Beitragsausfall entstanden ist. Sofern er seine vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit aufgeben muss, ist auch nach Verletztengeldbezug weiterer Beitragsschaden möglich.
Ungeachtet des tatsächlichen Sachverhalts in diesem konkreten Fall kann aber jeder Versicherte, der überzeugt ist, dass ein Anspruch auf Beitragsregress nach § 119 SGB X besteht, seinen Rentenversicherungsträger auffordern, die Regressansprüche geltend zu machen. Kommt der Rentenversicherungsträger dem nicht nach, kann der Versicherte Leistungsklage auf Geltendmachung der Regressbeiträge beim Sozialgericht erheben.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung