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Experten-Antwort

Beitragsregress §119 SGB X

von Dr Who14.03.2022 | 12:59
423 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, vorliegend ist ein Arbeitsunfall mit schweren Polytrauma. Die Regressabteilung der DRV-Bund verweigert die Aktive Betreibung des berechtigten Regress bei der BG und KFZ-Haftpflicht. Ein Rentengutachten bestätigt die 100%-Arbeits-Unfallkausalität und vor dem Unfallereignis keine Leistungsminderung(Verschleißvorschaden) vorlag. Die BG führt verschiedene Akten mit verschidenen Unfallfolgen, von folgenloser Ausheilung bis schweren Verletzungen/Schädelhirtrauma/Polytrauma. Sobald die BG Regressansprüche an die KFZ-Haftpflicht stellt, werden alle schweren Unfallfogen des Polytrauma mit Gutachten bestätigt mit Regressbescheid. Sobald die BG jedoch gegenüber der DRV-Bund leisten müsste wegen obigen schweren Polytrauma, wird im Unfallbogen F-0310 nur harmlose Verletzungen bescheinigt bzw. zur Schadensabwehr unvollständige falsche Angaben getätigt. Der Mitarbeiter des DRV-Regress verweigert, aus falsch verstandenen Kollegialen-Verhaltens gegenüber seinen Kollegen der BG, den Regress aktiv zu betreiben, obwohl Ihm die Unfallfolgen-Bescheid der BG an die KfZ-Haftpflicht vorliegt. Welche Möglichkeiten gibt es für den Versicherten, weil Ihm ein Schaden durch die strafbewährten Hamdlungen entstehen? MfG

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Dr Who,

zunächst müssen wir anmerken, dass Ihr Beitrag leider einige Unstimmigkeiten enthält, wodurch es schwer wird, den Sachverhalt hier im Forum beurteilen zu können.

So kann die DRV Bund zum Beispiel gegenüber der BG keine Regressansprüche geltend machen, sondern ausschließlich gegenüber der Kfz-Versicherung.

Sofern ein Versicherter einen unfallbedingten Beitragsschaden hat, sind für die Bestimmung dieses Schadens auch nicht die Schwere der Verletzungen oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit maßgebend, sondern alleine die Frage, ob der Versicherte unfallbedingt arbeitsunfähig war und Verletzungsgeld bezogen hat und dadurch ein Beitragsausfall entstanden ist. Sofern er seine vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit aufgeben muss, ist auch nach Verletztengeldbezug weiterer Beitragsschaden möglich.

Ungeachtet des tatsächlichen Sachverhalts in diesem konkreten Fall kann aber jeder Versicherte, der überzeugt ist, dass ein Anspruch auf Beitragsregress nach § 119 SGB X besteht, seinen Rentenversicherungsträger auffordern, die Regressansprüche geltend zu machen. Kommt der Rentenversicherungsträger dem nicht nach, kann der Versicherte Leistungsklage auf Geltendmachung der Regressbeiträge beim Sozialgericht erheben.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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2 Antworten

Franki06am 14.03.2022 | 13:28
Der Fall dürfte kein passendes Thema für dieses Forum sein.
Valzuunam 14.03.2022 | 14:44
Ich teile Ihre Einschätzung der Sachlage bzw. Ihre Schlussfolgerungen zwar nicht, aber wenn Kann er: - Strafanzeige erstatten - Schadensersatz aus unerlaubter Handlung in der besonderen Ausprägung der „Amtshaftung“ verlangen. Zumindest im letzteren ist der Versicherte in der Beweispflicht -gerade auch dafür, dass die DRV in verbotener Weise handelt. Die Angelegenheit kann such lange hinziehen, und auch recht teuer werden, wenn der Beweis nicht gelingt.
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