Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo,
die Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung können Sie sich nur dann erstatten lassen, wenn Sie noch keine Beitragszeiten (z. B. Kindererziehungszeiten, Beiträge aus Beschäftigung) im Umfang von mind. 5 Jahren zurückgelegt haben. Außerdem müssen seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sein. Seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht dürfen Sie keine geringfügige Beschäftigung ausgeübt haben, in der Sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren.
Welche Unterlagen Sie bei der Beantragung im Einzelfall einreichen sollten, können Sie den Hinweisen im Antrag (V0900) bzw. den Erläuterungen zum Antrag (V0910) entnehmen. Die Kopie Ihrer Ernennungsurkunde zur Beamtin auf Lebenszeit sollten Sie Ihrem Antrag beifügen.
Sie sollten auf jeden Fall das kostenlose Beratungsangebot Ihres Rentenversicherungsträgers nutzen und sich beraten lassen. Die Mitarbeiter des Auskunfts- und Beratungsdienstes helfen Ihnen auch beim Ausfüllen des Antrags. Vereinbaren Sie jedoch vorher einen Beratungstermin. Da die Erstattung nicht an einer Antragsfrist gebunden ist, besteht kein Zeitdruck.
Ob und mit welchen Konditionen Sie sich Ihre Beiträge aus der privaten Rentenversicherung erstatten lassen können, müssen Sie Ihrem Versicherungsvertrag oder ggf. der jährlich versandten Information Ihrer Versicherungsgesellschaft entnehmen. Diesbezüglich müssen Sie sich an den Ansprechpartner Ihrer privaten Versicherung wenden.
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