Hallo Jannik B,
es gilt das Monatsprinzip.
Auch wenn Sie selbst keine Beiträge im Rahmen des Minijobs gezahlt haben, der AG schon. Entsprechend dem Minijob-Einkommen werden daraus auch Monate für die Wartezeit von 60 Monaten 'umgerechnet'.
Fordern Sie sich eine 'Wartezeitauskunft' von Ihrer DRV an, telef. oder schriftlich, dann erfahren Sie die tatsächlich zählbaren Monate für die 60 Monate.
Sie können auch den Weg online über eine Rentenauskunft gehen:
https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/
Erhalten Sie diese zugeschickt, sind bereits 60 Monate erreicht! ;-)
Bedenken Sie aber, dass mit einer Beitragserstattung sämtliche rentenrechtlichen Zeiten gelöscht/verloren gehen ...also auch schulische Ausbildungen ab 17. Lbj. + ggf. Studium. Bei etwaig späterer Rückkehr in die Privatwirtschaft mit dann doch (wieder) DRV-Rentenansprüchen *) könnte dann das Nichterreichen der ggf. immer noch erforderlichen 35 Versicherungsjahre für einen aktuell möglichen Altersrentenanspruch ab 63 wegen der paar 100/1000 € Beitragserstattung 'tragisch' sein ;-)
*) bei Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis ohne Versorgungsanspruch wird diese Zeit bei der DRV komplett nachversichert = der ehemalige Dienstherr muss rückwirkend Beiträge in Ihr Rentenkonto zahlen.
Vielleicht holen Sie sich doch besser vorher Informationen bei der nächsten Beratungsstelle ein, bevor Sie diesen 'Cut' machen ...
Gruß
w.