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Experten-Antwort

Beitragsumwandlung § 202 SGB VI

von Jürgen Kübert17.04.2013 | 22:23
1360 Ansichten
2 Antworten

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Arbeitsunfähigkeit: 30.12.10 - 28.06.12 Eintritt volle Erwerbsminderung: 30.12.10. rückwirkender Rentenbeginn: 01.07.2011 mit Rentenbscheid zum 07.08.12. Für die Zeit vom 30.12.10 bis 28.06.12 wurden Pflichtbeiträge für Lohnfortzahlung, für Krankengeld wegen AU und für Über gangsgeld wegen Reha auf das Renten konto von Arbeitgeber und Sozialleistungs träger geleistet. Wie werden die Zeiten bis 28.06.12 wegen der irrtümlichen Pflichtbeiträge im Rentenkonto bewertet? Kann man für die Zeiten bis 28.06.12 einen Antrag auf Beitragsumwandlung nach § 202 SGB VI stellen?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 19.04.2013 | 11:30

Hallo Jürgen Kübert,

bei der Berechnung der EM-Rente wurden die Versicherungszeiten bis zum Eintritt der vollen Erwerbsminderung berücksichtigt. Die später geleisteten Pflichtbeiträge verbleiben bei Ihrem Rentenkonto und werden z. B. bei einer zu gewährenden Altersrente mit eingerechnet. Generell besteht die Versicherungspflicht wegen Sozialleistungsbezugs (z. B. Krankengeld) bei rückwirkender Gewährung einer vollen EM-Rente bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung des Rentenversicherungsträgers über die Rentenbewilligung beim jeweiligen Leistungsträger eingeht.

1 Antworten

öhaam 18.04.2013 | 07:11
Was soll an den Beiträgen 'irrtümlich' gewesen sein - aufgrund EFZ, KG und ÜG bestand 'ganz normale' Beitragspflicht - wegen der festgestellten EM werden diese vmtl. durch die nun vorliegende Zurechnungszeit (Eintritt EM bis Vollend. 60.Lj.) zurückgedrängt und tauchen spätestens bei Gewährung der Altersrente als Pflichtbeiträge auf.
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