Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Jürgen Kübert,
bei der Berechnung der EM-Rente wurden die Versicherungszeiten bis zum Eintritt der vollen Erwerbsminderung berücksichtigt. Die später geleisteten Pflichtbeiträge verbleiben bei Ihrem Rentenkonto und werden z. B. bei einer zu gewährenden Altersrente mit eingerechnet. Generell besteht die Versicherungspflicht wegen Sozialleistungsbezugs (z. B. Krankengeld) bei rückwirkender Gewährung einer vollen EM-Rente bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung des Rentenversicherungsträgers über die Rentenbewilligung beim jeweiligen Leistungsträger eingeht.
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