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Experten-Antwort

Beitragszahlung nach Versorgungsausgleich

von Ingo05.10.2010 | 13:13
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Um die Minderung an Entgeltpunkten durch den Versorgungsausgleich zu minimieren, ist meines Wissens eine Zahlung von Beiträgen zulässig; 3 Fragen dazu: 1. darf diese Beitragszahlung noch bis zum Beginn der eigenen Versichertenrente erfolgen? 2. darf diese Beitragszahlung über einen längeren Zeitraum "gestreckt" werden, da sie in einer Summe viel zu hoch wäre? 3. sind diese Beitragszahlungen "Aufwendungen zur Altersvorsorge" im Sinne des Einkommensteuergesetzes? Danke im Voraus für die Antworten.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 06.10.2010 | 06:22

Die Beitragszahlung zur Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften ist nach § 187 Abs. 1 SGB VI in der Fassung 01.09.2009 möglich. Wurde der Beschluss zu Ihrem Versorgungsausgleich nach dem neuen Recht (ab 01.09.2009 nach dem Versorgungsausgleichgesetz) durchgeführt, kann eine solche Beitragszahlung nur im Zusammenhang mit der sogenannten internen Teilung innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen. Sie ist darüber hinaus nur möglich für den nach der Verrechnung der gleichartigen Entgeltpunkte (also z.B. nur zwischen Entgeltpunkten [Ost]) verbleibenden Abschlag.

Erfolgte Ihr Versorgungsausgleich noch nach dem Recht vor dem 01.09.2009 (nach Bürgerlichem Gesetzbuch und Zivilprozessordnung), ist eine Beitragszahlung ebenfalls nach § 187 Abs. 1 SGB VI möglich, allerdings in der Fassung bis 31.08.2009.

Für die Beitragszahlung gemäß § 187 Abs. 1 SGB VI nach neuem und nach altem Recht müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Damit kommen wir zu Ihren Fragen:

1. Die Beitragszahlung kann – unter Beachtung des oben Gesagten – jederzeit bis zum Beginn einer eigenen Versichertenrente erfolgen, ja ggf. sogar darüber hinaus. Ob Beiträge auch noch nach dem Beginn der Rente gezahlt werden kann, hängt vor der Art der bewilligten Rente ab. Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist beispielsweise eine Beitragszahlung nicht mehr zulässig. Der Bezug einer Teilrente wegen Alters oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit steht einer Beitragszahlung aber nicht entgegen. Sie sehen, es kommt also immer auf den konkreten Einzelfall an.

2. Grundsätzlich kann eine Beitragszahlung bis zu den o.g. Zeitpunkten auch gestaffelt erfolgen. Allerdings sollten Sie bedenken, dass eine spätere Beitragszahlung zur Folge haben kann, dass Sie einen höheren Kapitalbetrag aufwenden müssen, um die geminderten Rentenanwartschaften wieder aufzufüllen. Das liegt daran, dass nach § 187 Abs. 3 SGB VI für die Berechnung der Beiträge der im Zeitpunkt der Zahlung geltende Faktor für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend ist. Diese Faktoren verändern sich jeweils zum 01.01. eines Jahres, wobei sich dabei regelmäßig ein höherer Betrag ergibt, der für einen Entgeltpunkt aufzubringen ist. Es ist also davon auszugehen, dass Sie bei gestaffelter Beitragszahlung insgesamt einen höheren Beitragsaufwand haben werden, als bei sofortiger Zahlung. Die Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung können Ihnen auf Antrag berechnen, wie hoch der gegenwärtige Beitragsaufwand für Sie wäre.

3. Bei den von Ihnen eventuell zu zahlenden Beitragen handelt es sich nicht um Pflicht –oder freiwillige Beiträge im Sinne des SGB VI. Sie gelten auch nicht für einen bestimmten Monat als gezahlt.

Steuerlich ist nach unserer Kenntnis unbestritten, dass auf Antrag diese Beiträge als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a sowie Abs. 3 Einkommenssteuergesetz bis zu den festgelegten Höchstbeträgen geltend gemacht werden können. Strittig ist jedoch, ob sie über die Höchstbeträge hinaus als Werbekosten anzurechnen sind. Dazu erlauben wir uns, Ihnen einen Link zu einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof einzufügen ( http://www.steuer-spar-berater.de/?menuID=264&navID=297&softlinkID=13110&softCache=true ).

Zur näheren Klärung bitten wir Sie jedoch, sich mit Ihrem Steuerberater in Verbindung zu setzen, da wir als Rentenversicherungsträger Ihnen zur steuerlichen Betrachtung keine weiterführenden Erläuterungen abgeben können.

3 Antworten

RFn am 05.10.2010 | 15:15
Zu Frage 1 und 2: § 187 SGB VI - Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich1- (Auszüge) (1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um 1. Rentenanwartschaften, die um einen Abschlag an Entgeltpunkten gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen,... (2) Für die Zahlung der Beiträge werden die Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird... (3) Für je einen Entgeltpunkt ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das für das Kalenderjahr der Beitragszahlung bestimmte vorläufige Durchschnittsentgelt angewendet wird. Der Zahlbetrag wird nach den Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs ermittelt, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt macht. Die Rechengrößen enthalten Faktoren zur Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge und umgekehrt sowie zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte; dabei können Rundungsvorschriften der Berechnungsgrundsätze unberücksichtigt bleiben, um genauere Ergebnisse zu erzielen. (4) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Beitragszahlung zur Wiederauffüllung oder Begründung von Rentenanwartschaften nicht mehr zulässig. (5) Die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 gelten als zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit gezahlt, wenn sie von ausgleichspflichtigen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt 1. im Inland haben, bis zum Ende des dritten Kalendermonats, 2. im Ausland haben, bis zum Ende des sechsten Kalendermonats nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts gezahlt werden. -------------------------------------------------------------- Zu Frage 3: Fragen Sie das Finanzamt oder einen Steuerberater
RFn am 05.10.2010 | 15:23
Eine Ratenzahlung ist sowohl bei der Zahlung von Beiträgen zur Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften als auch bei der Zahlung von Beiträgen zur Begründung von Rentenanwartschaften möglich. Die Zahlung von Wiederauffüllungsbeiträgen ist freiwillig. Der Ausgleichspflichtige kann dabei selbst bestimmen, ob und inwieweit er Beiträge zahlen möchte. Auch die Höhe der einzelnen Raten und den zeitlichen Umfang der Ratenzahlung kann der Ausgleichspflichtige allein festlegen. Für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit dürfen nur die Beiträge berücksichtigt werden, die vor dem Eintritt der maßgebenden Erwerbsminderung eingezahlt worden sind . Im Falle einer Ratenzahlung nach Eintritt der maßgebenden Erwerbsminderung können die Beiträge nicht bei der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, sondern erst bei einer späteren Rente (zum Beispiel Altersrente) berücksichtigt werden.
kaiserpfalzam 14.03.2011 | 21:56
Ich bin Rentner wg voller EU seit Jan. 2003. In meiner EU-Rente sind ca. 11 Entgeltpunkte für die Zeit berücksichtigt worden, die ich damals noch bis zum Beginn der Altersrente mit 65 angerechnet bekommen habe. Ehezeitende war der 1.7.2008. Ist es rechtens dass meine noch nicht von mir geschiedene Ehefrau ca. 8 Entgeltpunkte (als in der Ehezeit angesammelt) angerechnet bekommen soll? Ich meine, die bei meiner EU-Rente berücksichtigte zusätzliche Anrechnungszeit steht nur dem Versorgungsausgleispflichtigen zu, da es sich nicht um echte (vollwertige Leistungen) an die Deutsche Rentenversicherung gehandelt hat.
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