Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenDie Beitragszahlung zur Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften ist nach § 187 Abs. 1 SGB VI in der Fassung 01.09.2009 möglich. Wurde der Beschluss zu Ihrem Versorgungsausgleich nach dem neuen Recht (ab 01.09.2009 nach dem Versorgungsausgleichgesetz) durchgeführt, kann eine solche Beitragszahlung nur im Zusammenhang mit der sogenannten internen Teilung innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen. Sie ist darüber hinaus nur möglich für den nach der Verrechnung der gleichartigen Entgeltpunkte (also z.B. nur zwischen Entgeltpunkten [Ost]) verbleibenden Abschlag.
Erfolgte Ihr Versorgungsausgleich noch nach dem Recht vor dem 01.09.2009 (nach Bürgerlichem Gesetzbuch und Zivilprozessordnung), ist eine Beitragszahlung ebenfalls nach § 187 Abs. 1 SGB VI möglich, allerdings in der Fassung bis 31.08.2009.
Für die Beitragszahlung gemäß § 187 Abs. 1 SGB VI nach neuem und nach altem Recht müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Damit kommen wir zu Ihren Fragen:
1. Die Beitragszahlung kann – unter Beachtung des oben Gesagten – jederzeit bis zum Beginn einer eigenen Versichertenrente erfolgen, ja ggf. sogar darüber hinaus. Ob Beiträge auch noch nach dem Beginn der Rente gezahlt werden kann, hängt vor der Art der bewilligten Rente ab. Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist beispielsweise eine Beitragszahlung nicht mehr zulässig. Der Bezug einer Teilrente wegen Alters oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit steht einer Beitragszahlung aber nicht entgegen. Sie sehen, es kommt also immer auf den konkreten Einzelfall an.
2. Grundsätzlich kann eine Beitragszahlung bis zu den o.g. Zeitpunkten auch gestaffelt erfolgen. Allerdings sollten Sie bedenken, dass eine spätere Beitragszahlung zur Folge haben kann, dass Sie einen höheren Kapitalbetrag aufwenden müssen, um die geminderten Rentenanwartschaften wieder aufzufüllen. Das liegt daran, dass nach § 187 Abs. 3 SGB VI für die Berechnung der Beiträge der im Zeitpunkt der Zahlung geltende Faktor für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend ist. Diese Faktoren verändern sich jeweils zum 01.01. eines Jahres, wobei sich dabei regelmäßig ein höherer Betrag ergibt, der für einen Entgeltpunkt aufzubringen ist. Es ist also davon auszugehen, dass Sie bei gestaffelter Beitragszahlung insgesamt einen höheren Beitragsaufwand haben werden, als bei sofortiger Zahlung. Die Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung können Ihnen auf Antrag berechnen, wie hoch der gegenwärtige Beitragsaufwand für Sie wäre.
3. Bei den von Ihnen eventuell zu zahlenden Beitragen handelt es sich nicht um Pflicht –oder freiwillige Beiträge im Sinne des SGB VI. Sie gelten auch nicht für einen bestimmten Monat als gezahlt.
Steuerlich ist nach unserer Kenntnis unbestritten, dass auf Antrag diese Beiträge als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a sowie Abs. 3 Einkommenssteuergesetz bis zu den festgelegten Höchstbeträgen geltend gemacht werden können. Strittig ist jedoch, ob sie über die Höchstbeträge hinaus als Werbekosten anzurechnen sind. Dazu erlauben wir uns, Ihnen einen Link zu einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof einzufügen ( http://www.steuer-spar-berater.de/?menuID=264&navID=297&softlinkID=13110&softCache=true ).
Zur näheren Klärung bitten wir Sie jedoch, sich mit Ihrem Steuerberater in Verbindung zu setzen, da wir als Rentenversicherungsträger Ihnen zur steuerlichen Betrachtung keine weiterführenden Erläuterungen abgeben können.
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