Hallo Dagmar,
viele Selbständige sind per Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Hierzu zählen beispielsweise selbständige Lehrer und Pflegepersonen, Handwerker, Tagesmütter, Hebammen, Künstler und Publizisten. Der Gesetzgeber geht bei ihnen von einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit aus. Die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge von versicherungspflichtigen Selbständigen richtet sich normalerweise nach einem festgelegten Betrag – dem sogenannten Regelbeitrag (derzeit 579,39 Euro monatlich). Auf Wunsch kann aber auch ein einkommensgerechter Beitrag gezahlt werden. Einsteiger in die Selbständigkeit müssen in den ersten drei Jahren nur den halben Regelbeitrag zahlen ( 289,70 Euro monatlich).
Sollten Sie als selbständig Tätige nicht versicherungspflichtig sein, haben Sie die Möglichkeit freiwillige Beiträge zu zahlen. Der freiwillige Mindestbeitrag beträgt derzeit 83,70 Euro. Alternativ hätten Sie die Möglichkeit eine Antragspflichtversicherung zu wählen. In diesem Fall können Sie zwischen dem Regelbeitrag, einkommensgerechten Beitrag oder -in den ersten drei Jahren- dem halben Regelbeitrag wählen.
Ob für Sie eine Pflicht- oder freiwillige Versicherung in Frage kommt und welche Auswirkungen dies auf Ihre Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat, ist sehr individuell und komplex.
Wir empfehlen Ihnen sich in einer Auskunfts- und Beratungsstelle vor Ort beraten zu lassen. Bitte vereinbaren Sie hierfür vorab einen Termin.
Weitere Informationen zum Thema Selbständige in der Rentenversicherung finden Sie auch hier:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/selbstaendig_wie_rv_schuetzt_aktuell.pdf?__blob=publicationFile&v=23