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Experten-Antwort

Beitragszahlungen zum Ausgleich von Rentenminderungen

von Peter07.11.2021 | 18:24
201 Ansichten
16 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Abend, ein entsprechender Antrag 0210 ist von mir gestellt, aber noch nicht beschieden worden. Aus steuerlichen Gründen möchte ich die Zahlungen gern in diesem Jahr leisten. Kann ich diese (Teilzahlung) auch vor Bescheiderteilung leisten ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Peter,

wie bereits erwähnt ist dies auch möglich, ohne dass es bereits die Summe per Bescheid festgelegt wurde. Mittels der bereits genannten Angaben die Überweisung tätigen, so dass noch in 2021 die Wertstellung stattgefunden hat. Der überwiesene Betrag kann dann bei der Einkommensteuererklärung 2021 angegeben werden.

Sollten Sie Angaben zur Höhe des Ausgleichsbetrages vorliegen haben, weil Sie vor der Entscheidung bereits eine Probeberechnung bei einer Rentenberatung erhalten haben, können Sie sich an diesen Werten orientieren, ferner unter Berücksichtigung des Beratungsergebnisses beim Steuerberater, um den Überweisungsbetrag für sich festzulegen.

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15 Antworten

W°lfgangam 07.11.2021 | 18:47
Hallo Peter, ja, mit einer 'Blindüberweisung' und passenden Daten/Einträgen in der Überweisung dazu an die DRV, dann haben Sie einen Beleg fürs Finanzamt. Bis zum 31.12. ist ja noch ein wenig Zeit für die Sie erreichende 'Rentenauskunft für Ausgleichszahlung' - abwarten... Gruß w.
Makroam 07.11.2021 | 19:36
ganz kleine Ergänzung von mir: die Überweisung muss unbedingt folgende Angaben haben: - VSNR (Versicherungsnummer) - Vor- und Zunamen - Verwendungszweck: RM (Rentenminderung)
Peteram 08.11.2021 | 19:20
Vielen Dank für die Antworten. Bezüglich der Höhe der Zahlungen habe ich jedoch noch eine Frage: Da ich bereits einige Monate eine Rente beziehe, gehe ich davon aus, daß ich jetzt nur noch die verbleibenden Monate bis zur Regelaltersgrenze ausgleichen kann. Ist das richtig?
Makroam 08.11.2021 | 20:52
Auszug aus der GRA (Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen) §187a SGB VI: Die Berechtigung zur Ausgleichszahlung endet zu dem Zeitpunkt, ab dem eine Rente wegen Alters ohne Rentenminderung bezogen werden kann, spätestens bei Erreichen der Regelaltersgrenze. Der Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente, Altersrente als Voll- oder Teilrente (mit Abschlag) steht der Zahlung der Beiträge nicht entgegen.
W°lfgangam 08.11.2021 | 21:31
Zitat von Makro anzeigenausblenden
Ergänzend/deutsch für Nicht-Runaways: Solange Sie/@Peter noch keine Rente ohne Abschlag erhalten/sich weiterhin im (fiktiven) Bereich einer Altersrente mit Abschlag bewegen, können Sie den (dann) immer kleiner werden Abschlag entsprechend ausgleichen - entsprechende/mögliche 'Raten' werden dann aber immer kleiner, je näher Sie dem abschlagsfreien Rentenalter kommen - bei '45 Jahren' wäre das schon vor der Regelaltersente. Gruß w. PS: hmm ...und Sie sind sich bewusst, dass Sie ggf. 'nur' 15 (vielleicht auch 12- 18) Jahre bis zur Amortisationsphase brauchen bzw. nach Ihrem vorzeitigem Ableben ein 'junge' Witwe von Ihren Einzahlungen dann noch profitieren kann? ;-)
Werner67am 09.11.2021 | 09:46
Hallo Peter, wenn Sie bereits eine vorgezogene Altersrente mit Abschlag beziehen, können Sie diesen Abschlag (den Sie tatsächlich haben) bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze ausgleichen. Der Zeitpunkt der Zahlung hat keinen Einfluss mehr auf die Höhe des Abschlags (der ergibt sich ja durch den tatsächlichen Rentenbeginn). Die 45 Jahre spielen natürlich auch keine Rolle mehr, wenn Sie schon mit Abschlag in Rente gegangen sind - der Wechsel in eine andere ggf. abschlagsfreie Rente ist ja ausgeschlossen. Beispiel: Ein Rentner ist 1958 geboren und hat die Wartezeit von 45 Jahren bereits vor Rentenbeginn erfüllt. Er kann also entscheiden, ob er mit 63 und 10,8% Abschlag in Rente geht oder mit 64 ohne Abschlag. Falls er sich dafür entscheidet, mit 63 und 10,8% Abschlag in Rente zu gehen, kann er die 10,8% Abschläge ausgleichen und hat dafür bis zum 66. Geburtstag (Regelaltersgrenze) Zeit. Da ein nachträglicher Wechsel in die abschlagsfreie Rente ausgeschlossen ist, spielt es keine Rolle, dass er die 45 Jahre voll hat. Und damit keine Diskussion aufkommt, ob es finanziell Sinn macht: unser fiktiver Rentner hat vor Kurzem im Lotto gewonnen und will einfach nur so früh wie möglich Rente.
Peteram 09.11.2021 | 11:37
Vielen Dank für die Antworten in denen ich einen Wiederspruch sehe. Vornweg: 1. die 45 Jahre Frage ist in meinem Fall irrelevant, weil nicht erreichbar. 2. Eine besondere Situation ergibt für mich, dass ich das Geld entweder dem Finanzamt oder der DRV überweisen kann. Nun aber die Frage : kann ich alle 30 Monate meiner Rentenminderung ausgleichen oder nur noch die jetzt noch 15 Monate bis zur Regelaltersgrenze?
senf-dazuam 09.11.2021 | 12:21
Zitat von Peter anzeigenausblenden
Sie können nur den möglichen Abschlag ausgleichen. Wenn Sie in 15 Monaten die Regelaltersgrenze erreichen, ist auch nur noch ein Abschlag von max. 18 Monaten möglich (wenn Sie jetzt rückwirkend zum August die Rente beantragen würden). Die 30 Monate sind seit Mitte letzten Jahres passé. Wenn Sie jetzt in eine abschlagsbehaftete Rene gehen würden, kämen ja auch keine 30 Monate mehr für den Abschlag zusammen. Wenn Sie unbedingt eine Sonderzahlung leisten wollen, dann geht das mit freiwilligen Beiträgen parallel zu einer Teilrente oder mit Ausgleich eines Abschlags aus dem Versorgungsausgleich nach einer Scheidung.
Werner67am 09.11.2021 | 14:35
Wenn ich Peter richtig verstanden habe, dann bezieht er bereits Rente. Und wenn in dieser Rente ein Abschlag für 30 Monate berechnet wurde, dann kann er diesen - tatsächlich entstandenen - Abschlag ausgleichen. Sollte ich das falsch verstanden haben und Peter bezieht doch noch keine Rente, dann verweise ich auf den Beitrag von senf-dazu.
Peteram 09.11.2021 | 14:34
Danke für die Info. Gehen auch beide Wege gleichzeitig?
Werner67am 10.11.2021 | 08:27
Freiwillige Beiträge dürfen Sie auch zahlen. (beides ist gleichzeitig möglich) Allerdings führen nach Rentenbeginn gezahlte freiwillige Beiträge erst mit dem Erreichen der Regelaltersrente zu einer Rentenerhöhung. Beiträge zum Ausgleich der Rentenminderung können die Rente (Abhängig vom Zeitpunkt der Zahlung bzw. der Antragstellung) auch schon früher erhöhen.
Peteram 10.11.2021 | 08:14
Ich beziehe bereits Rente und gehe jetzt davon aus für alle 30 Monate ausgleichen zu können. Offen ist die Frage , ob ich zusätzlich noch frewillige Beiträge leisten kann.
Gustavam 10.11.2021 | 08:53
Ich habe mir für meine Geschäftsanteile (5 Mio Euro) ein Segelboot gekauft. Ich würde kein Geld für die Rente ausgeben. Wenn Du vorher sterben tust kriegst du nichts zurück bezahlt. Die Kohle ist weg. Grüße Gustav
Peteram 10.11.2021 | 08:43
Vielen Dank für Ihre Antworten.
Hallo Gustavam 10.11.2021 | 15:59
es stellt sich nur die Frage, wer geht zuerst unter ? Nein, es ist völlig richtig, alles was sich Bares nennt, in die DRV zu stecken. Die gehen im Prinzip nie Pleite. Die Teuerung um oder über 5% macht schon im nächsten Jahr, auch die Beiträge teuerer.
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