Sofern Sie neben dem Bezug von Leistungen der Arbeitsverwaltung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn der Rente für besonders langjährige Versicherte auch noch eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben (eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung/ein versicherungsfreier Minijob reicht nicht), werden diese Zeiten für die Wartezeit von 45 Jahren mit berücksichtigt.