Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenWie „W*lfgang“ bereits korrekt schreibt, ist der Zuschuss zur Krankenversicherung nur auf Antrag möglich. Das Recht der Antragstellung ist höchstpersönlich und erlischt mit dem Tod des Rentenempfängers. Stirbt der Rentenempfänger, ohne einen Zuschuss beantragt zu haben, können dies die Erben nicht nachholen (BSG-Urteil vom 20.09.1972, AZ: 3 RK 19/71).
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