Soweit es sich um Zeiten im Beitrittsgebiet handelt werden diese Zeiten mit den Werten aus der Anlage 2 b zum Sozialgesetzbuch VI höherbewertet.
Solange es sich dabei aber um keinen Rentenbescheid sondern einen Feststellungsbescheid handelt, wären dann die Ausführungen von user bekiss zu beachten.
mfG