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Bemessungsgrundlage des Beitrages

von Joseph15.01.2007 | 19:13
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Können Sie mir bitte sagen, wenn eine Mutter Ende 5/2006 ein Kind bekommen hat (weitere Kinder nicht vorhanden) und jetzt im 1/2007 eine Riester Rente abschließen möchte, was als Bemessungsgrundlage zur Beitragsermittlung berücksichtigt werden muß. Die Mutter hat noch für 4 oder 5 Monate Gehalt in 2006 erhalten. Normalerweise nimmt man doch immer das Vorjahresbrutto Gehalt (wo steht das im Gesetz). Würde es in diesem Fall ausreichen wenn man den Mindest-Sockelbetrag von 60 Euro nimmt. Der Ehemann ist Selbständig, sollte man einen kostenfreien Anhängselvertrag mitmachen, damit im Todesfall einer Übertragung auf den Ehegattenvertrag nichts im Wege steht. Gibt es hier noch wesentliche Steuervergünstigungen (Günstigerprüfung) zu berücksichtigen. Wo kann ich differenzierte Beispielrechnungen finden für junge Ehepaare mit einem Kind, bei denen ein Selbstständiger nur mittelbar förderberechtigt ist. (Steuerbetrachtung) Über eine Stellungnahme von Teilnehmer BERNHARD würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank Joseph

4 Antworten

Bernhardam 16.01.2007 | 01:22
Der Mindesteigenbeitrag, der für den Anspruch auf die volle Zulage erforderlich ist, wird immer als Prozentsatz (in 2007: 3 %) des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens gefordert ("Vorjahresbrutto"), auch im vorliegenden Fall, der Sockelbetrag wird also wahrscheinlich nicht ausreichen. Das steht in § 86 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Eine Beitragszahlung in einen Riester-Vertrag ist immer in voller Höhe bis zum Höchstbetrag (in 2007: 1575 € für hier beide Ehegatten) vollständig steuerfrei, auch dann, wenn die Zulage gekürzt wurde, weil der Mindesteigenbeitrag unterschritten ist. Die Zulage für einen reinen Zulagenvertrag eines abgeleitet förderberechtigten (hier selbständigen) Ehegatten und die Kinderzulage kann vom Mindesteigenbeitrag ebenso wie die eigene Zulage (hier der Frau) abgezogen werden. Sofern der Steuervorteil durch den Sonderausgabenabzug aufgrund der Günstigerprüfung des Finanzamts also höher ist, als die zustehende Zulage, ist es völlig gleichgültig, ob der Mindestbeitrag gezahlt wurde oder nicht, man hat immer denselben Vorteil: Völlige Einkommensteuerfreiheit des gezahlten Beitrags inkl. Zulagen. Diese Günstigerprüfung ist in § 10a Abs. 2 EStG normiert. Technisch läuft das so ab, dass man die zustehende(n) Zulage(n) auf den Altersvorsorgevertrag überwiesen bekommt, und zwar unabhängig davon, wie die Günstigerprüfung ausgeht, die Zulage bekommt also jeder in zustehender Höhe (abhängig vom ev. nur teilweise gezahlten Mindesteigenbeitrag ev. nur anteilig). Da insgesamt aber nur ein aus einem Sonderausgabenabzug des gesamten Beitrags zuzüglich Zulage(n) errechneter Steuervorteil zusteht (also NICHT Zulage + Steuervorteil), wird die überwiesene Zulage als bereits erhaltene Steuererstattung behandelt und auf die Steuerschuld aufgeschlagen, man bekommt also nur die Differenz (Steuervorteil durch Sonderausgabenabzug minus Zulage(n)) vom Finanzamt erstattet, bzw. muss in Höhe dieses Betrages weniger nachzahlen. Differenzierte Beispielrechnungen sind also nicht nötig, wenn das Ehepaar 500 € (inkl. Zulagen) einzahlt, hat es einen Gesamtvorteil, der einfach aus dem Sonderausgabenabzug von 500 € vom zu versteuernden Einkommen entsteht. Sind die Zulagen höher als dieser Betrag, greift die Günstigerprüfung nicht, und der insgesamte Vorteil ist noch höher. In Zahlen kann das mit dem persönlichen Grenzsteuersatz, den Steuertabellen, einem Steuerprogramm oder dem interaktiven Steuerrechner des Bundesfinanzministeriums im Internet ermittelt werden. Man bedenke aber auch das dicke Ende: Die gezahlte Riester-Rente ist in voller Höhe steuerpflichtig, und wegen dieser nachgelagerten Besteuerung künftig aller Alterseinkünfte ist der Steuervorteil weit geringer als bisher üblich. Da ist Umdenken angesagt.
bAV-Spezialistam 16.01.2007 | 12:17
hallo zusammen, ungern möchte ich Bernhard widersprechen, aber in § 86 absatz 2nr.2 heisst es auch :"Werden bei einer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Person beitragspflichtige Einnahmen zugrunde gelegt, die höher sind als das tatsächlich erzielte Entgelt oder die Lohnersatzleistung, ist das tatsächlich erzielte Entgelt oder der Zahlbetrag der Lohnersatzleistung für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags zu berücksichtigen." Somit braucht die o.g Dame wohl nur den Sockelbetrag zahlen, sofern sie dieses Jahr kein Einkommen oder nur geringes Einkommen erzielt. - sonst wäre es, glaube ich, auch ein fall für`s verfassungsgericht wegen ungleichbehandlung etc.. wobei ich mit Bernhard konform bin, dass "riestern" bei evtl. nur 3 Jahren förderfähigkeit sehr wenig sinn macht... mfg, bAV-Spezi
Bernhardam 16.01.2007 | 14:23
§ 86 Abs. 2 Satz 2 EStG bezieht sich ebenfalls auf das dem Kalenderjahr vorangegangene Kalenderjahr. Das wird insbesondere deutlich aus dem Bezug ebendarauf in Satz 3 dieser Norm.
bAV - Spezialistam 18.01.2007 | 13:20
Lieber Bernhard, mit dem Ausdruck "tatsächlich erzieltes Entgelt oder Lohnersatzleistung" ist das das Veranlagungsjahr gemeint !!! gruß...
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