Der Mindesteigenbeitrag, der für den Anspruch auf die volle Zulage erforderlich ist, wird immer als Prozentsatz (in 2007: 3 %) des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens gefordert ("Vorjahresbrutto"), auch im vorliegenden Fall, der Sockelbetrag wird also wahrscheinlich nicht ausreichen.
Das steht in § 86 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Eine Beitragszahlung in einen Riester-Vertrag ist immer in voller Höhe bis zum Höchstbetrag (in 2007: 1575 € für hier beide Ehegatten) vollständig steuerfrei, auch dann, wenn die Zulage gekürzt wurde, weil der Mindesteigenbeitrag unterschritten ist. Die Zulage für einen reinen Zulagenvertrag eines abgeleitet förderberechtigten (hier selbständigen) Ehegatten und die Kinderzulage kann vom Mindesteigenbeitrag ebenso wie die eigene Zulage (hier der Frau) abgezogen werden.
Sofern der Steuervorteil durch den Sonderausgabenabzug aufgrund der Günstigerprüfung des Finanzamts also höher ist, als die zustehende Zulage, ist es völlig gleichgültig, ob der Mindestbeitrag gezahlt wurde oder nicht, man hat immer denselben Vorteil: Völlige Einkommensteuerfreiheit des gezahlten Beitrags inkl. Zulagen.
Diese Günstigerprüfung ist in § 10a Abs. 2 EStG normiert.
Technisch läuft das so ab, dass man die zustehende(n) Zulage(n) auf den Altersvorsorgevertrag überwiesen bekommt, und zwar unabhängig davon, wie die Günstigerprüfung ausgeht, die Zulage bekommt also jeder in zustehender Höhe (abhängig vom ev. nur teilweise gezahlten Mindesteigenbeitrag ev. nur anteilig).
Da insgesamt aber nur ein aus einem Sonderausgabenabzug des gesamten Beitrags zuzüglich Zulage(n) errechneter Steuervorteil zusteht (also NICHT Zulage + Steuervorteil), wird die überwiesene Zulage als bereits erhaltene Steuererstattung behandelt und auf die Steuerschuld aufgeschlagen, man bekommt also nur die Differenz (Steuervorteil durch Sonderausgabenabzug minus Zulage(n)) vom Finanzamt erstattet, bzw. muss in Höhe dieses Betrages weniger nachzahlen.
Differenzierte Beispielrechnungen sind also nicht nötig, wenn das Ehepaar 500 € (inkl. Zulagen) einzahlt, hat es einen Gesamtvorteil, der einfach aus dem Sonderausgabenabzug von 500 € vom zu versteuernden Einkommen entsteht.
Sind die Zulagen höher als dieser Betrag, greift die Günstigerprüfung nicht, und der insgesamte Vorteil ist noch höher.
In Zahlen kann das mit dem persönlichen Grenzsteuersatz, den Steuertabellen, einem Steuerprogramm oder dem interaktiven Steuerrechner des Bundesfinanzministeriums im Internet ermittelt werden.
Man bedenke aber auch das dicke Ende: Die gezahlte Riester-Rente ist in voller Höhe steuerpflichtig, und wegen dieser nachgelagerten Besteuerung künftig aller Alterseinkünfte ist der Steuervorteil weit geringer als bisher üblich. Da ist Umdenken angesagt.