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Experten-Antwort

Bemessungszeitraum Übergangsgeld

von Gast9904.12.2018 | 15:47
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Sehr geehrte Damen und Herren, was wird als Bemessungszeitraum bei der Berechnung des Übergangsgeldes verwendet? Fall: - Antritt medizinische Rehabilitation zum 04.09.18 - Rehabilitation bis 24.10.2018 - Lohnfortzahlung bis zum 30.10.2018 - letzte Gehaltsauszahlung am 27.09.2018 (Lohn für September) Im Juni und Juli wurde noch 50 % gearbeitet, d.h. es lag weniger Einkommen vor. Im August und September wurde der Lohn für 100% Arbeitstätigkeit ausgezahlt. Die Sachbearbeiterin von der Rentenversicherung schreibt nun etwas davon, dass als Bemessungszeitraum der Juni verwendet werden wird. Wie kann das sein? Dies würde für mich ja eine erhebliche Geldeinbuße sein, da ich im Juni nur 50% gearbeitet habe. Laut Gesetz, sofern ich es richtig verstanden habe, muss der letzte Monat, in dem vom Arbeitgeber vor Ende der Lohnfortzahlung abgerechnet wurde, verwendet werden. Das wäre doch in meinem Fall der August. Oder irre ich mich? MFG MFG

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

sofern die Entgeltabrechnung für August im Monat im August (vor der Reha) stattfand und Sie zu Beginn der Reha nicht arbeitsunfähig waren ist als Bemessungszeitraum der Monat August maßgebend.

Viele Grüße

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5 Antworten

Gast 123am 04.12.2018 | 16:18
Hallo, Bemessungszeitraum für das Übergangsgeld ist der letzte vor Beginn der Reha bzw. wenn zu Beginn der Reha Arbeitsunfähigkeit (AU) vorlag, der letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum. Da die Entgeltfortzahlung (max. 42 Tage) laut eigenen Angaben erst am 30.10.2018 endete, müsste die AU oder die Reha damit am 19.09.2018 begonnen haben (19.09. - 30.10.2018 = 42 Tage). Das stimmt aber dann nicht mit dem Beginndatum der Reha am 04.09.2018 überein. Bitte nochmal überprüfen. Soweit für den gesamten Zeitraum der Reha ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, wird diese auf das Übergangsgeld angerechnet. Da die Entgeltfortzahlung regelmäßig höher als das Übergangsgeld ist, verbleibt kein Zahlbetrag an Übergangsgeld.
Gast99am 04.12.2018 | 16:27
Habe mich dann wohl geirrt und die Entgeltfortzahlung endete am 15.10.2018. Muss ich zu Hause nochmal nachschauen. Trotzdem ist mir noch nicht klar, welcher Monat nun herangezogen werden darf?
Gast99am 04.12.2018 | 16:30
Nachtrag: Entgeltfortzahlung war bis zum 30.09.2018
Gast99am 04.12.2018 | 16:32
Laut meiner Auffassung müsste dann doch der Bemessungszeitraum der August sein. Oder irre ich mich?
Gast 123am 04.12.2018 | 16:42
Wenn die Entgeltfortzahlung am 30.09.2018 endete und das Entgelt für volle 6 Wochen weitergezahlt worden ist, dann müsste theoretisch ab dem 20.08.2018 Arbeitsunfähigkeit vorgelegen haben!?! Wenn die Entgeltabrechnung am 27. eines Monats für den laufenden Monat erfolgt (lt. eigenen Angaben am 27.09. den Lohn für Sept. erhalten) dann war zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 20.08.2018 der Monat Juli 2018 abgerechnet und der Monat Juli müsste damit auch der Bemessungszeitraum für das Übergangsgeld sein.
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