Hallo Anne,
zu Ihrer Anfrage möchten wir Ihnen mitteilen, dass bei einer Folgerente zwei Berechnungen durchgeführt werden.
Es wird zunächst eine „normale“ Rentenberechnung nach aktuell gültiger Rechtslage durchgeführt und die dabei ermittelten persönlichen Entgeltpunkte werden dann mit den persönlichen Entgeltpunkten der vorangegangenen Rente verglichen (Hierbei erfolgt keine Ausweitung der bisherigen Punkte für nach dem Rentenbeginn zurückgelegte Zeiten).
§ 88 SGB VI Abs. 1 Satz 2:
„Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.“
Die Berechnungsanlagen können Sie bei Bedarf bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger anfordern.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung