Hallo mk1978,
versuchen wir mal mit den gemachten Angaben eine unverbindliche Anwendung des § 93 SGB VI.
Der Grenzbetrag berechnet sich aus 70 % X 1/12 X JAV X Rentenartfaktor (1,0) = 2048,20 €. Für den Summenbetrag sind RV-Rente und UV-Rente zu addieren. Dabei ist die UV-Rente um die BVG-Grundrente zu mindern. Ich bringe hier die BVG-Grundrente West zum Ansatz, weil ab 1.7.2011 diese Unterscheidung wegfallen soll. UV-Rente = 2/3 X 1/12 X JAV X 0,5 = 975,33 €. Abzüglich der BVG-Grundrente 975,33 € - 226 € = 746,33 €. Die RV-Rente beträgt 941 €. Die RV-Rente ruht um den Betrag, um den der Summenbetrag den Grenzbetrag übersteigt. Summenbetrag = 941 € + 746,33 € = 1724,66 €. Damit wird der Grenzbetrag von 2048,20 € nicht überschritten. Mit diesen Vorgaben würde sich kein Ruhen der Rente ergeben.