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Berechnung der Abschläge auf EM Rente

von Interessierter18.06.2007 | 15:40
1635 Ansichten
5 Antworten

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Beispiel: männlich, geb. Juni 1948 hat Vertrauensschutz, da er alle Kriterien erfüllt und könnte mit 60 Jahren abschlagsfrei seine Altersrente beziehen. Sein Gesundheitszustand verschlechtert sich derart, dass er gezwungen ist, EM Rente zu beantragen. Volle EM Rente wird zum 01.Juli 2007 bewilligt. Er erhält also genau ein Jahr eher Rente, die bekanntlich durch Abzüge geschmälert wird. Wie berechnen sich sich Abzüge für dieses Jahr? 12 x 0,3 % = 3,6% oder werden bei der EM Rente generell 10,8% abgezogen?

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 19.06.2007 | 13:46

Hallo, Interessierter,

wir können uns den Ausführungen von "michael1971" und "Moony" anschließen.

Da Sie Ihren Angaben zufolge der Vertrauensschutzregelung bezüglich der Altersrente für Schwerbehinderte Menschen unterliegen, werden die Abschläge zurecht zurückgenommen.

4 Antworten

caneam 19.06.2007 | 06:31
Meines Wissens müßte es folgendermaßen ablaufen: Da die volle Erwerbsminderungsrente vor dem 60. Lebensjahr beginnt, wird der sogenannte "Zugangsfaktor" für den Zeitraum vom 60 - 63 Lebensjahr gemindert. Demnach 36 * 0,3% = 10,8 % Abschlag bei der vollen Erwerbsminderungsrente. Für die direkt ab dem 60 Lj. folgende Altersrente wird dieser Abschlag in voller Höhe übernommen (für die Entgeltpunkte, welche bei der vollen Erwerbsminderungsrente berücksichtigt wurden) Bin mir da aber nicht 100% sicher, inwieweit z.B. das BSG-Urteil vom 16.05.2006 darauf Auswirkungen hat? Warte auch auf die Expertenantwort!
Michael1971am 19.06.2007 | 11:03
Hallo, die Abschläge in der EM-Rente betragen 36 * 0,3 = 10,8 Prozent. Erfolgt dann die Umwandlung in die Altersrente mit Vertrauensschutz ab Folgemonat der Vollendung des 60. Lebensjahres, wird der Abschlag vollständig rückgängig gemacht. Würde die Umwandlung in die Altersrente erst später vorgenommen (z.B. verspäteter Antrag), bleibt für jeden Monat des tatsächlichen Bezuges der EM-Rente nach dem 60. Lebensjahr 0,3 Prozent Abschlag auch in der Altersrente erhalten. Also rechtzeitig die Umwandlung beantragen.
Moonyam 19.06.2007 | 12:03
Hier ein Auszug aus § 77 SGB VI: " Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei .... einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 60. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003, erhöht." Dies ist also der Fall wenn, eine Altersrente wegen Schwerbehinderung etc. MIT Vertrauenschutz in Anspruch genommen wird.
Interessierteram 19.06.2007 | 12:52
Erst einmal danke für die Antworten. Jetzt bin ich aber baff. Ich habe gedacht einmal Abzug bedeutet lebenslangen Abzug. So wurde es mir auch bei meiner Antragstellung gesagt. Deshalb fand ich es ungerecht, dass mir für ein fehlendes Jahr 10,8 % abgezogen werden. MfG
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