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Berechnung des Altersteilzeit-Entgelt

von Juscho18.11.2007 | 19:03
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich (geb.1953) habe unter der Vertrauensschutzregelung am 29.12.06 mit meiner Firma einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen. Arbeitsphase 1.12.2009 - 30.11.2012 Freistellungsphase 1.12.2012 - 30.11.2015 Und gehe dann mit 62 in die Rente. Meine Fragen zur Berechnung des Altersteilzeitentgeltes: Ich arbeite zur Zeit Teilzeit mit 30 Stunden/Woche, habe aber vertraglich zugesichert, dass Überstunden, die nicht in Freizeit ausgeglichen werden konnten, quartalsweise ausbezahlt werden. Hier kommt bei mir regelmäßig einiges zusammen. Frage A. Werden die in den letzten 24 Monaten vor Beginn der ATZ ausbezahlten Überstunden bei der Berechnung des Alterteilzeitentgeltes mitgerechnet? (Sind das variable Entgeltbestandteile?) Frage B: Werden einmalig gezahlte Prämien bei der Berechnung mit einbezogen? Im Vertag steht u.a.: 1. Das monatliche Altersteilzeit-Entgelt/Regelentgelt ist die Hälfte des Arbeitsentgeltes, das die Arbeitnehmerin bei bisheriger Arbeitsleistung zu beanspruchen hätte. Es umfasst sämtliche festen und variablen Entgeltbestandteile. Einmalzahlungen werden ab Beginn der Altersteilzeit nicht mehr einmalig gezahlt, sondern fließen anteilig in die moantliche Vergütung ein (Zwölftelung). Bei künftigen Veränderungen des monatlichen Regelentgeltes vor Beginn der Altersteilzeit erfolgt eine entsprechende Anpassung. 2. Die variablen Entgeltbestandteile werden hälftig in Arbeits- und Freizeitblock ausbezahlt. Referenzzeitraum ist der Durchschnitt der letzten 24 Monate vor Beginn der Altersteilzeit. Der entsprechende Jahresbetrag wird gezölftelt. 3. Im Freizeitblock ist das Entgelt des Arbeitsblocks maßgeblich. Steuer- und sozialversicherungsfreie Entgeltbestandteile werden entsprechend ermittelt und je hälftig in Arbeits- und Freizeitblock ausgezahlt. 4. Aus dem so maßgeblichen Entgelt errechnet sich die Aufstockung des Altersteilzeit-Regelentgeltes nach den einschlägigen Bestimmungen. Nicht aufgestockt werden die steuer- und abgabenfreien Zuschläge, sie werden bei der Errechnung des Altersteilzeit-Netto genauso wenig berücksichtig. 5. Die Arbeitnehmerin erhält für den durch den Übergang auf die Alterteilzeitbeschäftigung ausfallenden Teil ihrer bisherigen Arbeitszeit eine Aufstockungszahlung von 32.5.% zum Regelarbeitsentgelt nach Maßgabe des AtG und dem hessischen Tarifvertrag Alterteilzeit sowie den Festlegungen der Lohnsteuerkarte bei Beginn der Alterteilzeit. Das Reglarbeitsentgelt ist das auf einen Monat entfallende von Arbeitgeber regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze des SGB III nicht übersteigt. 6. Für die Auslegung dieses Vertrages ist das AtG in seiner jeweils gültigen Fassung sowie der Tarifvertrag Altersteilzeit (Einzelhandel in Hessen) maßgeblich Für die Beantwortung meiner Frage oder auch Hinweis, wo ich mich hierzu verbindlich erkundigen kann, danke ich Ihnen bereits jetzt recht herzlich !

2 Antworten

Unbekanntam 18.11.2007 | 19:25
Hallo, nehmen Sie es mir bitte nicht übel, wenn ich sage, dass Ihre Frage hier im Forum falsch ist. Die gesetzliche Rentenversicherung beschäftigt sich nur mit der rentenrechtlichen Seite der ATZ, aber nicht mit der arbeitsrechtlichen. Ich kann Ihnen nur so viel sagen, dass grundsätzlich alle Einkünfte, die aus dem Beschäftigungsverhältnis resultieren (Provisionen etc.) auch der Beitragspflicht unterliegen. Bitte Fragen Sie Ihre Personalstelle (was Sie wahrscheinlich schon getan haben) oder Fachleute für Arbeitsrecht (Betriebsrat, Gewerkschaft) etc. Nur dort können Sie evtl. verbindliche Einkünfte einholen.
Knut Rassmussenam 19.11.2007 | 09:05
Lesen Sie hier - ab Punkt 3.1.1 wird es interessant. http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Inf…
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