Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Stefan P,
es werden Entgelte von Arbeitnehmern berücksichtigt, soweit sie beitragspflichtig sind, also bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Insoweit erscheint es auch nachvollziehbar, dass das Durchschnittsentgelt etwa den halben Betrag der Beitragsbemessungsgrenze darstellt.
Die Bundesregierung stellt die Zahlen durch jährliche Verordnung fest. Für die Entwicklung dieser Zahlen gibt es unterschiedliche Vorgaben, wie auch noch andere Betrachtungsweisen für Zahlen, die man vom stat. Bundesamt noch nicht hat, bzw. nicht haben kann. Dies wäre dann die "volkswirtschaftl. Gesamtrechnung".
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