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Experten-Antwort

Berechnung Erstattungsansprüche bei EM-Rente

von Anita08.02.2013 | 10:17
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7 Antworten

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Ich hätte mal eine Frage zur Berechnung der Erstattungsansprüche bei einer EM-Rente. Ich habe für drei Monate Krankengeld bekommen, welches höher war, als meine Rente. Insofern geht die komplette Rente an die Krankenkasse; die Differenz muss ich nicht zahlen, sondern die Krankenkasse hat keine weiteren Ansprüche an mich zu stellen. Soweit bin ich zumindest informiert. Nun habe ich heute mit der DRV gesprochen, die mir gesagt haben, dass mein Arbeitgeber (Öffentliche Dienst) ebenfalls für diese drei Monate den Krankengeldzuschuss/Leistungszulagen erstattet haben möchte. Jetzt frage ich mich, wovon das bezahlt wird, wenn doch für die besagten Monate die komplette Rentenzahlung an die Krankenkasse geht? Mir wurde von der DRV gesagt, dass mein Arbeitgeber mir eine Abtretungserklärung zusenden wird, die ich unterschreiben muss. Wozu ist das denn nötig? Das brauchen doch die KK/Arbeitsagentur auch nicht. Oder ist das dafür, wenn der Arbeitgeber durch die Erstattungsberechnung nicht komplett befriedigt wird, dass ich den Rest selber zahlen muss? Danke sehr.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Anita,

zunächst einmal sind Sie richtig informiert, dass die Krankenkasse über den Erstattungsanspruch auf die Rentennachzahlung hinaus keine weiteren Ansprüche gegen Sie geltend machen kann.

Ihr Arbeitgeber hat keinen Erstattungsanspruch i. S. der §§ 102 ff. SGB X, da dieser Leistungsträgern i. S. des Sozialgesetzbuches vorbehalten ist. Ansprüche auf die Rentennachzahlung kann ihr Arbeitgeber allerdings aufgrund einer Abtretungsvereinbarung geltend machen.

Die Abtretung ist nachrangig gegenüber dem Erstattungsanspruch der Krankenkasse. Die Abtretung kann daher nur bedient werden, sofern nach Erfüllung des Erstattungsanspruchs noch ein Nachzahlungsbetrag zur Verfügung steht.

Für eine Abtretung ist es -im Gegensatz zu einem Erstattungsanspruch- nicht erforderlich, dass die „zu Unrecht“ erbrachte Leistung zeitgleich zu dem Zeitraum liegt, für den die Nachzahlung erbracht wird. D. h., dass (sofern zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber eine Abtretungsvereinbarung besteht) aus der nach Abrechnung des Erstattungsanspruchs verbleibenden Nachzahlung, der Anspruch des Arbeitgeber zu erfüllen ist, unabhängig davon ob der Ihnen gewährte Krankengeldzuschuss zeitgleich liegt.

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6 Antworten

Ackeram 08.02.2013 | 10:50
Oder ist das dafür, wenn der Arbeitgeber durch die Erstattungsberechnung nicht komplett befriedigt wird, dass ich den Rest selber zahlen muss? So isses.
Anitaam 08.02.2013 | 11:11
Mir hatten sie eine Abtretungserklärung geschickt, mit der sie einen eventuellen Rest vom Betriebsrententräger hätten holen können; war zum Glück nicht mehr nötig. Aber der Arbeitgeber kann laut TVÖD die komplette Zahlung von Ihnen zurückverlangen, ob über den Rententräger oder direkt.
Anitaam 08.02.2013 | 13:10
Hallo, soweit habe ich das nun verstanden, aber fakt ist ja, dass ich nur 900,-- € Rente bekomme, das Krankengeld aber schon 1.300,-- €. Entweder hat einer das Nachsehen oder die KK/Arbeitgeber müssten sich die 900,-- € teilen. Für die letzten zwei Monate bekomme ich ohnehin noch jeweils eine komplette Monatsrente. Darf mein Arbeitgeber da auch ran oder darf er nur von der Rente für die Monate 01/11 - 03/1) erstattet werden, in der damals auch der Krankengeldzuschuss überwiesen wurde?
Anitaam 08.02.2013 | 15:36
Liebes Experten-Team, vielen Dank. Das habe ich natürlich so nicht gewusst und frage mich aber, warum die DRV meine Erstattungsabrechnung nicht endgültig abschließt, weil sie noch auf die Abtretungserklärung von mir warten. Bin ich denn gewzungen, diese der DRV abzugeben? Mir bleibt ja dann gar nichts mehr von meiner Rentennachzahlung übrig. Anders sieht es bei meiner VBL-Rente aus, denn hier ist der Nachzahlungsbetrag viel höher. Darum bin ich ja bislang davon ausgegangen, dass mein Arbeitgeber das mit der VBL abrechnet.
Sozialröchler?am 08.02.2013 | 21:33
Zitat von Anita anzeigenausblenden
Zu einer Abtretungserklärung kann sie niemand zwingen. Vermutlich haben Sie da im Ablauf etwas falsch verstanden. Der Arbeitgeber muss Ihre Abtretungserklärung bei der Deutschen Rentenversicherung vorlegen, falls er von dort Beträge haben möchte. Es wird dann geprüft, ob die Abtretung überhaupt bedient werden kann. Der einfachste Weg wäre doch, Sie rufen bei Ihrer Bezügeabrechnungsstelle an und lassen sich das vom Arbeitgeber erläutern. Dabei können Sie auch sogleich auf die Eilbedürftigkeit der Abrechnung hinweisen.
Anitaam 09.02.2013 | 07:50
Zitat von Sozialröchler? anzeigenausblenden
Bin ich denn gezwungen, diese der DRV abzugeben?
Zu einer Abtretungserklärung kann sie niemand zwingen. Vermutlich haben Sie da im Ablauf etwas falsch verstanden. Der Arbeitgeber muss Ihre Abtretungserklärung bei der Deutschen Rentenversicherung vorlegen, falls er von dort Beträge haben möchte. Es wird dann geprüft, ob die Abtretung überhaupt bedient werden kann. Der einfachste Weg wäre doch, Sie rufen bei Ihrer Bezügeabrechnungsstelle an und lassen sich das vom Arbeitgeber erläutern. Dabei können Sie auch sogleich auf die Eilbedürftigkeit der Abrechnung hinweisen.
Nein, ich habe da wohl nichts falsch verstanden, denn die ganze Berechnungssache liegt bei der DRV und wird erst abgeschlossen, wenn meine Abtretungserklärung vorliegt, was mir eigentlich nicht passt, da ich die Nachzahlung selber gut gebrauchen könnte, da ich seit November kein Geld mehr bekommen habe. Was natürlich nicht heißt, dass ich den Krankengeldzuschuss nicht wieder zurückzahlen will. Ich warte noch auf die VBL-Rente, die durch die Rückzahlung mehrere Tausend Euro hoch sein wird. Hiervon sollte eigentlich der Krankengeldzuschuss gezahlt werden, zumal mein Arbeitgeber die VBL ebenfalls darüber informiert hat, dass sie einen Erstattungsanspruch haben.
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