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Experten-Antwort

Berechnung Erwerbsminderungsrente

von Rainer00717.05.2017 | 14:07
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14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo! Ich habe eine Frage zur zu erwartenden Erwerbsminderungsrente meiner Frau. Meine Ehefrau ist mit 38 Jahren krebskrank und wird aus dem Krankengeld ausgesteuert. Die Renteninformation weist eine prognostizierte Altersrente (ohne dynamisierte Rechnung) von 1.500 EUR aus, aber nur 577 EUR Erwerbsminderungsrente. Wie kann das sein, wenn doch die Zuschlagszeit bis zum 62. Lebensjahr und ihr Studium als Anrechnungszeiten gelten? Meine Vermutung ist folgende: Sie hat während des Studiums nebenbei gejobbt. Da die Zurechnungszeit ja mit dem Durchschnittsverdienst des ganzen (!) Versicherungslebens berücksichtigt wird, wirkt sich somit die Studienzeit möglicherweise stark mindernd auf die Rentenhöhe aus. Kann das sein? Ein einfaches Rechenbeispiel, um meinen Gedankengang zu erläutern. Jemand hat 5 Jahre studiert und währenddessen jährlich 1.000 EUR verdient. Dann hat er 5 Jahre gearbeitet und jährlich 50.000 EUR verdient. Sein Durchschnittsgehalt liegt damit bei 255.000 EUR / 10 Jahre = 25.500 EUR!!!!!!!! Wenn jetzt eine Zurechnungszeit für die nächsten 30 Jahre berücksichtigt wird, bekommt er somit wesentlich weniger zugerechnet als jemand, der "nur" nach Ende des Studiums verdient hat. Sehe ich das richtig, oder mache ich einen Gedankenfehler? Wir haben jetzt eine Rentenauskunft und Kontenklärung beantragt, um genau zu sehen, was im Rentenkonto verzeichnet ist. Trotzdem wüsste ich gerne, ob mein obiger Gedankengang richtig ist, denn das würde Menschen, die sich während des Studiums etwas hinzuverdient haben, ja deutlich schlechter stellen. Mit besten Grüßen Rainer

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Rainer007,

der Antwort von „eos" ist in Ihrem Fall zuzustimmen. Ergänzend sei nur darauf hingewiesen, dass zuerst der Betrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung und dann die beiden Berechnungen der Altersrente dargestellt werden.

Die genaue Berechnung können Sie nach Erhalt der bereits beantragten Rentenauskunft sehen. Bei dann noch vorhandenen Fragen empfehle ich Ohne sich direkt mit einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers in Verbindung zu setzen und dort individuell beraten zu lassen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Rainer,

wie meine Vorredner - Herr Benzin und DS bereits gesagt haben, ist die Gesamtleistungsbewertung eine recht komplexe Angelegenheit. Für die Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten werden dazu mindestens 2 Berechnungen durchgeführt. Bei der Erwerbsminderungsrente sind es sogar 3.

Zum ersten wird der Durchschnitt aus allen Beitragszeiten gebildet, dabei werden die erworbenen Entgeltpunkte durch die Anzahl der KM zwischen dem 17. Lebensjahr bis zum Eintritt der Erwerbsminderung oder dem Tag vor Altersrentenbeginn geteilt. Konnte man in einzelnen Zeiträumen keine Beiträge zahlen, z. B. weil man die Schule besucht und dadurch eine Anrechnungszeit erworben hat, werden diese Zeiten vom Gesamtzeitraum abgezogen. LS hat hier unter a) bereits eine Aussage gemacht.

Hat man so den 1. Gesamtleistungswert festgestellt, werden in einem 2. Schritt alle Zeiten und Entgeltpunkte abgezogen, in denen die Beitragszeit mit einer beitragsfreien Zeit zusammentrifft. Im Fall Ihrer Frau wären dass die Beiträge neben der Studienzeit.

Damit ergibt sich der 2. Gesamtleistungswert.

Ein Vergleich der beiden Werte erfolgt nun mit dem Ergebnis, dass der höhere Wert für die weitere Berechnung zu verwenden ist. Anschließend werden dann - ggf. begrenzt die einzelnen Tatbestände der beitragsfreien bzw. beitragsgeminderten Zeiten mit Entgeltpunkten versehen.

In Fällen der Berechnung der Erwerbsminderungsrente wird dann eine weitere Vergleichsberechnung durchgeführt, bei der die Entgeltpunkte und die Zeiten der letzten 4 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung liegen, noch abgezogen werden. Ergibt sich in dieser Berechnung ein höherer Wert, wird dieser für die tatsächliche Bewertung der Zeiten berücksichtigt.

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12 Antworten

_icham 17.05.2017 | 14:35
Der Fehler liegt daran, dass der Durchschnittsverdienst grds. ab dem 17. Lbj. errechnet wird. Meine Vermutung ist daher, dass bisher keine Schul- und Hochschulzeiten eingetragen wurden. Ohne die Anerkennung würde Ihre Berechnung (ganz grob) stimmen. Bei demjenigen, der neben dem Studium keine Beiträge entrichtet hat, würde aber 5*0 EUR gerechnet werden, d.h. der wäre nicht besser gestellt. Was bei der Rentenberechnung aber wichtig ist: Es sind 2 Berechnungen: Einmal eine Durchschnittswertberechnung als allen Zeiten (die stimmt grob mit Ihrer Berechnung überein) und eine 2. Berechnung mit Zeiten in denen vollwertige Beitragszeiten eingetragen sind. Studium oder Studium + Beschäftigung ist aber keine vollwertige Beitragszeit, d.h. die 2 Berechnung erfolgt aus dem Durchschnittsverdienst nach dem Studium. ( und seit neuestem auch eine 3. Berechnung: hier werden die letzten 4 Jahre rausgerechnet, falls die Einkünfte durch z.B Krankengeld geringer waren, als die vorherige Beschäftigung). Zu beachten ist auch: bei der Erwerbsminderungsrente fällt ein Rentenabschlag, der ist in den Auskünften bereits abgezogen. Es werden aber Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig und auch die Steuer ist im Auge zu behalten.
eosam 17.05.2017 | 19:00
Prognostizierte Altersrente dürfte doch der dritte in der Renteninfo genannte Betrag sein, welcher dort zu finden ist, richtig? Und in dem Absatz steht doch auch, dass die Prognose auf der Grundlage erfolgt, die zum einen aus den bisherigen Antwartschaften besteht (der erste Betrag in der Renteninfo) und dem Durschnitt der letzten fünft Jahre, hochgerechnet bis zur Regelaltersgrenze, was in diesem Fall ca. 30 Jahre ausmacht. Welcher Zahlbetrag wird denn als erstes in der Renteninfo genannt? Beispiel: Beitragsfreie Zeiten/Anrechnungszeiten/Schule/Hochschule vom 17. Lebensjahr bis 27. Lebensjahr. Dann nach Abschluss in den gutverdienten Job gewechselt Von 28 bis 32 so richtig guter Verdienst. Jetzt mit 33 kommt die Renteninfo aus der folgende Beträge ersichtlich sind 1. Regelaltersrente auf Grund der BISHERIGEN Beitragszahlungen (oberste genannte Zahlbetrag): Dürfte relativ mager ausfallen, weil ja erst 5 Jahre eigentliche Beitragszahlung erfolgt ist. Die Anrechnungszeiten sind auch nicht mehr das, was sie mal waren. 2. Erwerbsminderungsrente, wenn der Tag der Ausstellung der Renteninformation auch der Leistungsfall wäre (zweite genannte Zahlbetrag): Dürfte auch relativ niedrig ausfallen, weil die Zurechnungszeiten - vereinfacht gesagt - den Durchschnitt aller Versicherungszeiten widerspiegelt (Stichwort: belegungsfähiger Gesamtzeitraum). Und da in 15 Jahren nur an 5 Jahren gut verdient wurde, ergibt dies keinen hohen Durchschnitt für die Zurechnugnszit bis zum 62. Lebensjahr 3. Die von Ihnen erwähnte Prognose (dritte genannte Zahlbetrag): Der Durchschnitt der letzten fünf Jahre (wir erinnern uns: 'so richtig guter Verdienst') wird bis zum 67. Lebensjahre hochgerechnet. Na klar kommt dann bei der Prognose ein viel höheres Ergebnis als unter 2. und 3. heraus. Aber was nützt einem denn schon eine Prognose für einen Rentenbezug, der erst in 34 Jahren eintritt (in meinem Beispiel von 33 -> 67 ) ? Niemand weiß wie die Welt in 34 Jahren aussieht. Das wäre jedenfalls ein Erklärungsmodell.
LSam 18.05.2017 | 14:51
Zitat von _ich anzeigen
Die Darstellung ist so mE nicht korrekt. Bei der Ermittlung des belegungsfähigen Gesamtzeitraumes wird nicht auf vollwertig und nicht vollwertig abgestellt. . Nicht vollwertige Zeiten müssen nicht zwangsläufig beitragsgemindert sein, und nur die werden im 2. Berechnungsabschnitt, der Vergleichsbewertung, subrahiert. . Beitragsfreie Zeiten hingegen, egal ob Schule etc., werden bereits im 1. Berechnungsabschnitt, der Grundbewertung, rausgerechnet.
Rainer007am 18.05.2017 | 16:45
Hallo, jetzt muss ich als "Fragensteller" dieses Threads doch nochmal nachfragen. Wenn ich die bisherigen Ausführungen zusamnenfasse, ist es so, dass tatsächlich der Durchschnittsverdienst des Versicherungslebens bei der Zurechnung zugrunde gelegt wird, auch wenn dadurch in Einzelfällen eine nur sehr geringe Zurechnung erfolgt (was ja eigentlich nicht dem Sinn der Zurechnung, Erwerbsgeminderte in jungen Jahren zu unterstützen, entspricht) bei der Berechnung der Rentenhöhe. Gleichzeitig lese ich aber auch heraus, dass es tatsächlich Zeiträume gibt, die bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer acht bleiben können, und damit meine ich nicht die von der Politik häufig zitierten letzten vier Jahre. Hier würde mich nochmal exakt interessieren, welche Zeiten zwingend in den Durchschnittsverdienst einfließen müssen. Insbesondere geht es mir dabei um Schulzeiten und Studienzeiten ohne Einkommen und Schulzeiten und Studienzeiten mit geringem Nebenverdienst auf Lohnsteuerkarte. Mit besten Grüßen Rainer
Herr Benzinam 18.05.2017 | 19:39
Schul- und Hochschulzeiten werden bei Rentenbeginnen nach 2007 nicht mehr bewertet. Das heißt, dass es dafür keine Entgeltpunkte mehr gibt. Es werden nur noch Fachschulbesuchszeiten rentenrechtlich mit Entgeltpunkten bewertet. Bei der Berechnung der Zurechnungszeit wird auf die Werte aus der Grundbewertung und der Vergleichsberechnung zurückgegriffen. Der höhere Wert ist maßgebend und wird dann bis zum 62. Lebensjahr angesetzt. Sowohl die Grundbewertung als auch die Vergleichsberechnung sind äußerst komplex und sind aus einer Rentenauskunft herauszulesen. Bitte fordern Sie bei der Rentenversicherung eine Rentenauskunft MIT Berechnungsgrundlage an. Darin können Sie erkennen wie die Berechnung von Statten geht.
Rainer007am 18.05.2017 | 20:13
Hallo, die haben wir schon angefordert. Uch will ja nur nicht, dass meine Frau jetzt im Falle der Erwerbsminderung dafür bestraft wird, dass sie während des Studiums etwas hinzuverdient hat, was nun den Durchschnittswert fürcdie Zurechnungszeit massiv mindert. Mit besten Grüßen Rainer
LSam 18.05.2017 | 21:05
An Rainer007 Ja, Ihre Annahme ist richtig. Grundlage der Berechnung der Zurechnungszeit ist ein Gesamtleistungswert, der rechnerisch ermittelt wird: a). . .Entweder aus dem höheren monatlichen Durchschnitt aus der Grundbewertung: . . . . Hier fließen alle im Berufsleben erzielten Bewertungen aus Verdiensten ein, egal ob - - - -- vollwertig - - - -- nicht vollwertig, - - - -- freiwillige Beiträge, - - - -- Bewertungen aus Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeit, - - - -- aufgestockte Beiträge aus geringfügiger Beschäftigung, - - - -- Zeiten des Wehrdienstes, - - - -- um nur einige zu nennen. . . . . Nicht einbezogen werden Verdienste während Rentenbezug und, wie bereits durch andere User . . . . ausgesagt, alle Monate als beitragsfreie Zeiten. - - - -- Ausfallzeiten, - - - -- volle Monate Krankheit und auch Arbeitslosigkeit, wenn dafür zwar Geld - - - -- gezahlt wurde, aber keine Beiträge in die Rentenversicherung, - - - - -Schulbesuch jeder Art, wenn dafür keine Beiträge gezahlt werden, gilt auch - - - - -für die Fachschule.Deren Monate werden zwar bewertet, aber in der - - - - -Grundbewertung ebenfalls nicht mit berücksichtigt. . Werden während einer Schulzeit (alle Formen) Arbeitsverdienste erzielt, egal wofür und dafür Beiträge in die Rentenkasse gezahlt, werden diese Monate mit dem zugehörigen Verdienst in die Berechnung mit einbezogen, unbeschadet ihrer Wirkung auf die Rente, gelten gegebenenfalls als "beitragsgemindert", wenn im gleichen Monat noch Schulzeit zu berücksichtigen ist. . b). . .oder aus dem höheren oder gleich hohen Durchschnitt aus der Vergleichsbe- . . . .wertung. . Ausgangspunkt für die Vergleichsbewertung sind immer die Endwerte aus der Grundbewertung. Hier gelten wieder neue Kriterien für die Nichtberücksichtigung. Grundsätzlich sind aber alle als beitragsgemindert erfassten Sachverhalte (Monate und Punkte) rauszurechnen, bevor der Leistungswert ermittelt wird. Liegen Berücksichtigungszeiten vor, sind auch beitragsfreie und beitragsgeminderte Monate aus diesem Sachverhalt zu subtrahieren. . Vielleicht ist es mir gelungen mehr Klarheit zu erhalten.
W*lfgangam 18.05.2017 | 23:11
Hallo Rainer007, zusätzliche EP während eines Studiums/gar aus nur versicherungspflichtigem Minijob mit der Folge von Pflichtbeitragzeiten sind grundsätzlich positiv für eine Altersrente (frau hätte auch zugunsten des Elternportenmonaises darauf verzichten können). Das nun als "Strafe" mit möglicherweise 'negativen' Folgen für eine unerwartete EM-Rente anzusehen ...hmm, welches Ziel hatte die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach hochqualifizierter Ausbildung überhaupt? Sicher nicht, daraus möglich schnell/effektiv eine EM-Rente zu machen (auch wenn die Erkrankung in so jungen Jahren sicher grausam ist). Insofern ist die aktuelle EM-Rente schon höher, als der Ist-Stand aus allen _bisher_ zurückgelegten Zeiten - der Gegenwert für die eigenen Beitragsleistungen. Der Rest/bewertete Zurechnungszeit ist dann reine gesetzliche Versicherungsmathematik als Bonus - die mit der Prognose/Weiterarbeit bis zur Regelaltersgrenze nichts zu tun hat, wenn dieses Szenario eben nicht erreicht wird ...man, da fehlen noch knapp 30 Jahre Beiträge. Und daher gibt es auch regelmäßig die Renten-Info, da ist man/frau nicht plötzlich nach Jahren überrascht, ob einer jetzt akuten EM-Rente, da geht man eben in erweiterte zusätzliche (BU) Vorsorge, wenn man kann/will. Gruß w.
LSam 19.05.2017 | 15:34
. mE. sind die Ergebnisse aus den beiden Berechnungsabschnitten zunächst nur "Leistungswerte". Als "Gesamtleistungswert" bezeichnet man doch eigentlich nur den -höheren- aus beiden Berechnungsabschnitten, bei Gleichheit den aus der Vergleichsbewertung
Fastrentneram 19.05.2017 | 18:24
Rentenlaien die Gesamtleistungsbewertung im Rahmen dieses Forums zu erläutern, halte ich für verfehlt. Wer sich dafür interessiert, sollte einen der angebotenen Vorträge zur Erläuterung der Rentenberechnung besuchen. Die Erfahrung zeigt, dass die Ratsuchenden selbst in einem Beratungsgespräch in einer Auskunfts- und Beratungsstelle schnell an ihre Grenzen geraten.
LSam 20.05.2017 | 13:15
an 'von Fastrentner' . es war halt auch nur ein Versuch, aber Rainer007 hat es ja wissen wollen.
LSam 22.05.2017 | 13:10
Benzin
Schul- und Hochschulzeiten werden bei Rentenbeginnen nach 2007 nicht mehr bewertet. Das heißt, dass es dafür keine Entgeltpunkte mehr gibt. Es werden nur noch Fachschulbesuchszeiten rentenrechtlich mit Entgeltpunkten bewertet
Anmerkung dazu: Die Bewertung erfolgt nur für maximal 36 Mon. Liegen mehr Monate vor, erfolgt für Fachschulzeiten >36 Monate keine Bewertung
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