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Experten-Antwort

Berechnung Erwerbsminderungsrente bei Eintritt der Leistungsminderung kurz nach der Ausbildung

von Christopher02.02.2024 | 12:54
347 Ansichten
38 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo! Ich bin aktuell in einer ungewöhnlichen Situation: Mir wird seit Anfang 2022 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gezahlt. Der Eintritt der Erwerbsminderung wird mit der Antragstellung im Juli 2021 gleichgesetzt. Dass ich überhaupt Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung haben könnte, war mir bis zu dem Zeitpunkt nicht bewusst. Ich wurde damals vom Jobcenter aufgefordert, den Antrag zu stellen. Ich habe damals im Rentenantrag angegeben, dass die Erwerbsminderung bereits Anfang 2017 (mit damals 22 Jahren) eingetreten ist, was nicht berücksichtigt wurde. Ich stehe nun vor der Entscheidung, ob ich einen Überprüfungsantrag stellen soll oder nicht und tue mich sehr schwer mit der Berechnung der Erwerbsminderungsrente für den Fall, dass der Eintritt der Erwerbsminderung Anfang 2017 anerkannt wird. Es fehlen aktuell 4 ½ Jahre Zurechnungszeiten sowie ein halbes Jahr Rentenzahlung, da diese wegen des angenommenen Eintritts der Erwerbsminderung zum Zeitpunkt der Antragstellung erst seit dem 7. Monat nach Antragstellung gezahlt wird. Leider bin ich sehr früh im Berufsleben erkrankt und habe somit kaum Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen vorzuweisen. Bei Eintritt der Erwerbsminderung Anfang 2017 wäre folgender Versicherungsverlauf zu berücksichtigen: 16 Monate Schulausbildung 13 Monate Ausbildungssuche 34 Monate Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen für berufliche Ausbildung 3 Monate Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen (Leistungen der Bundesagentur für Arbeit) 2 Monate Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen (Erwerbstätigkeit) Da ich innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung der Ausbildung erkrankt bin, wären auch bei angenommenem Eintritt der Erwerbsminderung Anfang 2017 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt (innerhalb der letzten zwei Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens ein Jahr lang Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt). Nach Eintritt der Erwerbsminderung gab es noch Zeiten mit 4 Monaten Arbeitsentgelt sowie 13 Monate Krankengeld-, 12 Monate ALG-I- und 25 Monate ALG-II-Bezug, die bei der Berechnung der aktuellen Rente entsprechend berücksichtigt wurden. Wie bekomme ich jetzt raus, wie meine Rente berechnet werden würde, wenn der Eintritt der Erwerbsminderung Anfang 2017 angenommen wird? Ich lese immer wieder etwas von Höherbewertung von Zeiten der beruflichen Ausbildung. Wird diese Höherbewertung von Zeiten der beruflichen Ausbildung immer vorgenommen oder nur bei Eintritt der Erwerbsminderung während oder kurz nach der Ausbildung? Wo kann ich hierzu etwas nachlesen? Vielen Dank!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Grundnorm für den Beginn von Renten aus eigener Versicherung ist in § 99 Abs. 1 SGB VI zu finden. Voraussetzungen hier sind zum einen die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und der Eingang des Rentenantrages.

Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ist bei Erwerbsminderungsrenten für gewöhnlich die Ermittlung des Leistungsfalls (= Eintritt der Erwerbsminderung). Dieser wird durch den sozialmedizinischen Dienst des zuständigen Rentenversicherungsträgers ermittelt. Wenn der Rentenantrag innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Erwerbsminderung gestellt wird, beginnt die Rente ab dem Monat nach Eintritt der Erwerbsminderung. Dies gilt jedoch nur für unbefristete Renten. 
Wird eine Rente befristet geleistet, greift hier die Rechtsgrundlage des § 101 Abs. 1 und Abs. 1a SGB VI. Befristete Renten beginnen danach nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung. Die Antragsfrist von drei Kalendermonaten beginnt auch in diesen Fällen mit dem Eintritt des Leistungsfalles. Wegen des gesetzlichen Rentenausschlusses während der ersten sechs Kalendermonate wirkt sich eine verspätete Antragstellung allerdings erst dann auf den Rentenbeginn aus, wenn der Antrag nach Ablauf des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung gestellt wird.

Die Zurechnungszeit ist die Zeit zwischen dem Eintritt der Erwerbsminderung und einem bestimmten, gesetzlich festgelegten Lebensalter. Durch die Zurechnungszeit werden Versicherte so gestellt, als hätten sie bis zu diesem Lebensalter Beiträge gezahlt. Durch eine Anhebung dieses Lebensalters ist die Zurechnungszeit mehrfach verlängert worden. Bei einem Beginn der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab dem 1. Januar 2020 verlängert sich die Zurechnungszeit in einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2030 schrittweise bis zum 67. Lebensjahr, höchstens jedoch bis zum Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze.

Die Berechnung der Rente kann grundsätzlich dem Rentenbescheid entnommen werden. Weitere Fragen dazu können die Auskunfts- und Beratungsstellen des zuständigen Rentenversicherungsträgers gezielter und auf den Einzelfall abgestimmt beantworten. 
 

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37 Antworten

Kein Wunschkonzert!am 02.02.2024 | 13:10
Das fällt Ihnen jetzt ein, wo Ihnen die Rente seit 2022 gezahlt wird? Sie haben scheinbar zu viel Zeit nachzudenken. Warum sollte Ihnen jemand etwas ausrechnen, was vermutlich nur ein Traum von Ihnen ist. Sie müssen beweisen, dass der Leistungsfall früher war, als von der Rentenversicherung festgelegt. Da allerdings die Widerspruchsfrist schon lange abgelaufen ist, sind die Chancen wohl mehr als gering, aber träumen ist ja nicht verboten.
Christopheram 02.02.2024 | 13:24
Zitat von Kein Wunschkonzert! anzeigenausblenden
Ja, das fällt mir jetzt ein, weil ich mich vorher nie so detailliert mit dem Thema Erwerbsminderungsrente auseinandergesetzt habe und auch nie entsprechend beraten wurde. Die abgelaufene Widerspruchsfrist ist unerheblich, es gibt für solche Fälle den Überprüfungsantrag.
Kein Wunschkonzertam 02.02.2024 | 13:36
Na ja, wie unerheblich wird sich dann noch zeigen! Wie erwähnt, Sie sind in der Beweispflicht und ich befürchte die Rentenversicherung wird Ihnen keine fiktive Proberentenberechnung erstellen, nur damit Sie sehen können, ob es sich für Sie finanziell lohnt, ein derartiges Verfahren anzustrengen. Ich hoffe, sie haben eine guten Rechtsbeistand. Das wird ein langer, zäher Weg ohne Erfolgsgarantie. Viel Erfolg!
.....am 02.02.2024 | 13:52
Und vor allem so gut wie nichts eingezahlt. Wenn das Geld nicht reicht Bürgergeld beantragen oder sich mal um eine Leidensgerechte Arbeit bemühen.
Schadeam 02.02.2024 | 13:58
Die DRV wird Ihnen das nicht berechnen. Es steht Ihnen aber frei einen privaten Rentenberater zu engagieren. Diese Jungs und Mädels rechnen Ihnen das aus, werden aber eine Gebühr verlangen. Wenn Ihnen das ca 300€ wert ist, suchen Sie im Netzt einen dieser Menschen und kontaktieren ihn.
Bam 02.02.2024 | 14:02
Wie ekelhaft können Menschen sein? Da hat ein Mensch mit 22 Jahren eine Krankheit, die zur EM-Rente führt und hier geht die Neiddebatte los. Dankbar sein soll er, ne Arbeit suchen soll er sich. Schämt euch!
Christopheram 02.02.2024 | 14:20
Für Empathielosigkeit ist doch auch genug Platz. Wie dem auch sei - ich werde dann wohl eine Rentenberatung mit entsprechender Berechnung in Anspruch nehmen. Schade, dass konstruktive Antworten ohne Seitenhiebe hier sehr selten sind.
Na ja!am 02.02.2024 | 14:30
Ist doch toll, dass Sie als junger Bezieher einer Erwerbsminderungsrente, Zeit genug haben, sich über derartige Dinge Gedanken zu machen und sogar das Geld dafür haben, sich etwas ausrechnen zu lassen, wo mehr als fraglich ist, ob Sie überhaupt eine Neufeststellung der Rente durchsetzen können.
.....am 02.02.2024 | 14:45
Hier im Forum lassen diejenigen Ihren Frust heraus, die überhaupt keinen Selbstwert haben, diejenigen versuchen sich so über andere zu erhöhen. Das zeigt wie innerlich klein solche Menschen sind, ansonsten hätten sie sowas nicht nötig.
Christopheram 02.02.2024 | 14:49
Ich empfinde diese Diskussion als absolut mühselig und nicht zielführend. Eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalte ich, weil ich schwer erkrankt bin und nicht, weil ich aus Spaß auf der "faulen Haut" liege, wie mir das hier offenbar unterstellt werden soll. Es gibt rechtliche Vorgaben bzgl. der Rentenberechnung, die ich eben nicht durchblicke. Ich habe mir entsprechende Antworten erhofft - aber Sie haben ganz offenbar ebenso viel Zeit, um fremde Menschen in diesem Forum für ihre Erkrankungen niederzumachen. Eine Versicherungsleistung setzt nunmal nicht voraus, dass die ausgezahlten Leistungen vorher auch in gleicher Höhe eingezahlt wurden. Tut mir leid, dass Sie so viel Frust in sich tragen. Alles Gute!
....am 02.02.2024 | 14:49
Ja natürlich kann man dankbar für so eine Rente sein. Das es diese Regelung gibt trotz weniger Beiträge eine derartige Leistung beziehen zu können. Wissen Sie, wieviele Jahrzehnte einzahlen und nichts bekommen?
Christopheram 02.02.2024 | 14:53
Dass ich nicht dankbar für meine Rente wegen voller Erwerbsminderung bin habe ich wo genau gesagt? Ich bin lediglich darauf gestoßen, dass der Rentenbescheid bzgl. des Eintritts der Erwerbsminderung fehlerhaft sein könnte und versuche, die Rente bzgl. des "neuen" Zeitpunkts auszurechnen, bevor ich einen Überprüfungsantrag stelle. Das Recht, einen Überprüfungsantrag zu stellen, steht mir gesetzlich zu und bedeutet nicht, dass ich undankbar bin.
Was es nicht alles gibtam 02.02.2024 | 16:49
Ein cleverer Bursche. So macht man das, man kassiert, andere zahlen. Die Welt ist icht gerecht!
Daumen runter!am 02.02.2024 | 16:51
Meinen Sie die Fragesteller oder ggf. sogar sich selbst?
Dr. Psychoam 02.02.2024 | 17:03
Wissen Sie was er hat? Keine Ahnung aber hauptsache einen dummen Spruch ablassen! Es handelt sich hier um eine Versichrungsleistung, wenn Ihm diese zugesprochen wurde ist das nunmal so! Wenn Sie gegen etwas versichert sind nehmen Sie im Schadensfall Ihre Versicherung doch auch in Anspruch oder sagen ne das zahle ich selber?! Wenn Ihm das nicht reichen sollte bzw. ein Anspruch auf Grundsicherung beseht kann er diese in Anspruch nehmen! Er muss ja auch ständig mit einer Überprüfung seiner Rente rechnen, scheinbar bekommt er dieses aus rein medizinschen Gründen auf Dauer! Sowas aber auch!
Dr. Psychoam 02.02.2024 | 21:33
Hast du ein Problem! Die Wahrheit muss man auch ertragen können!
lang und breitam 02.02.2024 | 23:41
Lesen Sie doch erst einmal den Ihrem Bescheid im Anhang beigefügten 'Versicherungsverlauf'. Dort ersehen Sie zum Einen die rentenrechtlichen Zeiten, die bis Tag x berücksichtigt wurden. Das ist üblicherweise der Tag, an dem der Eintritt der Erwerbsminderung festgelegt wurde (so wie Sie schreiben also irgendwann in 2021). Sofern Sie die Zeiten, die Sie oben erwähnen, für Ausbildung und ALG etc. im Rahmen der mit Antrag erfolgten 'Kontenklärung' angegeben hatten, dann finden Sie diese ebenfalls in dem Versicherungsverlauf. Berücksichtigt wurden außerdem die Zeiten, die auch nach 2017 noch einbezahlt wurden. Davon sind Arbeitsentgelt, Krankengeld und ALG alles Zeiten mit Pflichtbeiträgen. Die Schul- und Ausbildungszeiten (sofern der DRV bekannt) wurden entsprechend schon 'aufgebessert' wo möglich. Bevor nun weiter gerechnet wurde, wurde (für Sie nicht sichtbar) eine 'Günstigerprüfung gemacht'. Vier Jahre vor Eintritt der EM wurden ausgeklammert und es wird dann nur mit den 'besseren' Werten weiter gerechnet. Nun hatten Sie Ihren EM-Rentenantrag nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Ihrer Meinung nach Eintritt der Erwerbsminderung gestellt (also irgendwann in 2017), sondern erst in 2021. Und das ist 'verspätet'. Und deshalb gilt dann dieses Datum, denn erst dann liegen 'alle' Voraussetzungen vor. Und wenn eine EM-Rente befristet bewilligt wird, dann beginnt sie erst ab dem 7. Monat nach Erfüllung 'aller' Voraussetzungen (also nach Antragstellung). Sie meinen, es fehlen 4,5 Jahre Zurechnungszeit?? Oh nein!! Die Zeiten wurden (zumindest überwiegend) als Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt, haben also zunächst erst einmal Ihre per Leistungsfall bestehenden EP erhöht. Die Zurechnungszeit (sehen Sie auch im Versicherungsverlauf) beginnt aber mit dem 1. Tag nach Leistungsfall und endet, weil die Rente erst in 2022 beginnt, wenn Sie 65 Jahre und 11 Monate alt werden. Im Jahr 2017 ging die Zurechnungszeit nur bis zum 62.LJ, evtl. 2 Monate mehr (da gabs unterjährig eine Änderung...). UND Sie durften das ganze Krankengeld und ALGI und ALGII beziehen und vor allem auch behalten. Wenn Sie also nun nachweisen wollen, dass Ihre Erwerbsminderungsrente bereits in 2017 begann, dann würden Sie (wegen der verspäteten Antragstellung) trotzdem wohl bei einem Rentenbeginn 2021/2022 landen und die entsprechenden Zurechnungszeiten erhalten, aber Sie hätten deutlich weniger EP, weil die ganzen Pflichtbeitragszeiten zwischen 2017 und 2021 nicht mehr zu Ihren EP hinzugerechnet werden würden und deshalb Ihr für die Zurechnungszeit zu berücksichtigender 'Wert' wesentlich niedriger wäre. WAS also genau wollen Sie überprüfen lassen??? Lediglich wenn es noch Lücken gab (Ausbildungszeit nicht als 'Ausbildung' bewertet z.B.) könnte eine Überprüfung vielleicht noch einen Pieps bringen. So aber profitieren Sie doch bereits deutlich mehr als die EM-Rentner, die zeitnah ihre Anträge gestellt hatten und somit in die Jahre 2017/2018 'gerutscht' sind und nun noch bis zum 01.07.2024 warten müssen, bis sie auf die pEP einen geringen Zuschlag von 4,5% erhalten, während Sie schon seit über zwei Jahren von der bei Ihnen berücksichtigten wesentlich höheren Zurechnungszeit jeden Monat auf Ihrem Konto eingehend profitieren. Was las ich in einem der anderen Beiträge zu Ihrem Anliegen, 'gehen Sie zu einem Rentenberater, der kassiert dafür 300,00 EUR'. Nun bin ich weder Rentenberater noch werde ich hier meine Kontonummer veröffentlichen. Spenden Sie das Geld also bitte an die Kinderkrebshilfe. Danke. Und ein schönes Wochenende!
Maxam 03.02.2024 | 08:08
Sie haben also nach Eintritt Ihrer EM noch 4 Monate gearbeitet? Also können Sie doch arbeiten. Suchen Sie sich einen Leidensgerechten Arbeitsplatz und lassen Sie die Gelder denen die schon lange eingezahlt haben. Mir scheint Ihnen fehlt es auch ein wenig an Lust uu arbeiten
Max1am 03.02.2024 | 08:23
Was sollen diese Vermutungen, er hat mit keinem Wort geschrieben das er 4 Monate gearbeitet hat! Wofür beneiden Sie Ihn eigentlich? Das Ihm eine Rente zugesprochen wurde und Ihnen evt. nicht oder wie soll man das verstehen?!
Maxam 03.02.2024 | 08:34
Er hat geschrieben seine Erwerbsminderung wäre bereits 2017 eingetreten und da hat er, nach seinen Ausführungen, noch 4 Monate gearbeitet bevor er KG , AlG I , ALG II bezog
.....am 03.02.2024 | 08:37
Das Mäxchen mal wieder. Stolzer EMR aber andere nieder machen. Ihm fehlt es nicht nur an Verstand sondern hauptsächlich an Selbstwertgefühl.
Geistreicham 03.02.2024 | 09:42
Na dann .....was wollen Sie uns eigentlich mit Ihrem Kommentar mitteilen?
Max1am 03.02.2024 | 09:46
Es könnte ja sein das er "Auf Kosten seiner Gesundheit" gearbeitet hat....und das ist nunmal kein Widerspruch.....haben Sie sowas auch mal in einem Rentenbescheid gelesen....ich schon! Schönen Tag auch!
Maxam 03.02.2024 | 10:11
Ach Mäxchen, wieviel arbeiten"auf Kosten der Gesundheit " sind teils schon über 60 oder knapp darunter und erhalten nicht einen müden Euro. Gerecht ist was anderes.
Max1am 03.02.2024 | 10:24
Was für ein Trottel sind Sie eigentlich? Max und Max1 sind nicht die selbe Person...lesen und verstehen ist schon so eine Sache!
Christopheram 03.02.2024 | 17:37
Zitat von lang und breit anzeigenausblenden
lang und breit schrieb

Lesen Sie doch erst einmal den Ihrem Bescheid im Anhang beigefügten 'Versicherungsverlauf'.

Dort ersehen Sie zum Einen die rentenrechtlichen Zeiten, die bis Tag x berücksichtigt wurden. Das ist üblicherweise der Tag, an dem der Eintritt der Erwerbsminderung festgelegt wurde (so wie Sie schreiben also irgendwann in 2021).

Sofern Sie die Zeiten, die Sie oben erwähnen, für Ausbildung und ALG etc. im Rahmen der mit Antrag erfolgten 'Kontenklärung' angegeben hatten, dann finden Sie diese ebenfalls in dem Versicherungsverlauf.

Berücksichtigt wurden außerdem die Zeiten, die auch nach 2017 noch einbezahlt wurden. Davon sind Arbeitsentgelt, Krankengeld und ALG alles Zeiten mit Pflichtbeiträgen. Die Schul- und Ausbildungszeiten (sofern der DRV bekannt) wurden entsprechend schon 'aufgebessert' wo möglich. Bevor nun weiter gerechnet wurde, wurde (für Sie nicht sichtbar) eine 'Günstigerprüfung gemacht'. Vier Jahre vor Eintritt der EM wurden ausgeklammert und es wird dann nur mit den 'besseren' Werten weiter gerechnet.

Nun hatten Sie Ihren EM-Rentenantrag nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Ihrer Meinung nach Eintritt der Erwerbsminderung gestellt (also irgendwann in 2017), sondern erst in 2021. Und das ist 'verspätet'. Und deshalb gilt dann dieses Datum, denn erst dann liegen 'alle' Voraussetzungen vor. Und wenn eine EM-Rente befristet bewilligt wird, dann beginnt sie erst ab dem 7. Monat nach Erfüllung 'aller' Voraussetzungen (also nach Antragstellung).

Sie meinen, es fehlen 4,5 Jahre Zurechnungszeit?? Oh nein!! Die Zeiten wurden (zumindest überwiegend) als Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt, haben also zunächst erst einmal Ihre per Leistungsfall bestehenden EP erhöht.

Die Zurechnungszeit (sehen Sie auch im Versicherungsverlauf) beginnt aber mit dem 1. Tag nach Leistungsfall und endet, weil die Rente erst in 2022 beginnt, wenn Sie 65 Jahre und 11 Monate alt werden.

Im Jahr 2017 ging die Zurechnungszeit nur bis zum 62.LJ, evtl. 2 Monate mehr (da gabs unterjährig eine Änderung...).

UND Sie durften das ganze Krankengeld und ALGI und ALGII beziehen und vor allem auch behalten.

Wenn Sie also nun nachweisen wollen, dass Ihre Erwerbsminderungsrente bereits in 2017 begann, dann würden Sie (wegen der verspäteten Antragstellung) trotzdem wohl bei einem Rentenbeginn 2021/2022 landen und die entsprechenden Zurechnungszeiten erhalten, aber Sie hätten deutlich weniger EP, weil die ganzen Pflichtbeitragszeiten zwischen 2017 und 2021 nicht mehr zu Ihren EP hinzugerechnet werden würden und deshalb Ihr für die Zurechnungszeit zu berücksichtigender 'Wert' wesentlich niedriger wäre.

WAS also genau wollen Sie überprüfen lassen??? Lediglich wenn es noch Lücken gab (Ausbildungszeit nicht als 'Ausbildung' bewertet z.B.) könnte eine Überprüfung vielleicht noch einen Pieps bringen.

So aber profitieren Sie doch bereits deutlich mehr als die EM-Rentner, die zeitnah ihre Anträge gestellt hatten und somit in die Jahre 2017/2018 'gerutscht' sind und nun noch bis zum 01.07.2024 warten müssen, bis sie auf die pEP einen geringen Zuschlag von 4,5% erhalten, während Sie schon seit über zwei Jahren von der bei Ihnen berücksichtigten wesentlich höheren Zurechnungszeit jeden Monat auf Ihrem Konto eingehend profitieren.

Was las ich in einem der anderen Beiträge zu Ihrem Anliegen, 'gehen Sie zu einem Rentenberater, der kassiert dafür 300,00 EUR'. Nun bin ich weder Rentenberater noch werde ich hier meine Kontonummer veröffentlichen.

Spenden Sie das Geld also bitte an die Kinderkrebshilfe.

Danke. Und ein schönes Wochenende!

Huiuiui, naja gut, danke für die Antwort. Dass ich die Kohle für eine Rentenberatung übrig habe, hab ich übrigens nie gesagt. Nur, dass ich dann alsbald eine Beratung in Anspruch nehmen muss. Wenn ich das Geld zusammenhabe eben. Das wird also nichts mit dem Spenden. :) Auch mit Bezug auf die anderen Antworten: Ich werde mich nun nicht weiter dafür rechtfertigen, dass und seit wann ich eine EM-Rente beziehe. Und auch nicht dafür, dass ich mir Gedanken über die Rechtmäßigkeit des Bescheids mache. Ich werde meine neu angeforderte Rentenauskunft nochmal ganz genau lesen, hoffentlich verstehen und dann sehe ich weiter. Glücklicherweise kennt mich hier niemand persönlich, weshalb diese hohlen Verurteilungen von fremden, anonymen Menschen im Internet mich herzlich wenig treffen. Ebenfalls schönes Wochenende!
Maxam 04.02.2024 | 09:27
Zitat von Christopher anzeigenausblenden
Sie sind aber auch mit nichts zufrieden. Wollen noch mehr Geld aus der Versicherung raus holen in die Sie nur sehr wenig eingezahlt haben als beispielsweise die heute 60jährigen. Hier sollte deutlich am System gearbeitet werden. Wer unter 35 ist sollte im Fall der Fälle Bürgergeld bekommen. Das wäre sicher ein Anreiz sich wieder auf dem Arbeitsmarkt zu bewegen und zu versuchen Arbeit zu bekommen. Am PC können Sie ja arbeiten, wie man sieht. Homeoffice sollte diesbezüglich kein Problem sein .
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