Die Grundnorm für den Beginn von Renten aus eigener Versicherung ist in § 99 Abs. 1 SGB VI zu finden. Voraussetzungen hier sind zum einen die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und der Eingang des Rentenantrages.
Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ist bei Erwerbsminderungsrenten für gewöhnlich die Ermittlung des Leistungsfalls (= Eintritt der Erwerbsminderung). Dieser wird durch den sozialmedizinischen Dienst des zuständigen Rentenversicherungsträgers ermittelt. Wenn der Rentenantrag innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Erwerbsminderung gestellt wird, beginnt die Rente ab dem Monat nach Eintritt der Erwerbsminderung. Dies gilt jedoch nur für unbefristete Renten.
Wird eine Rente befristet geleistet, greift hier die Rechtsgrundlage des § 101 Abs. 1 und Abs. 1a SGB VI. Befristete Renten beginnen danach nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung. Die Antragsfrist von drei Kalendermonaten beginnt auch in diesen Fällen mit dem Eintritt des Leistungsfalles. Wegen des gesetzlichen Rentenausschlusses während der ersten sechs Kalendermonate wirkt sich eine verspätete Antragstellung allerdings erst dann auf den Rentenbeginn aus, wenn der Antrag nach Ablauf des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung gestellt wird.
Die Zurechnungszeit ist die Zeit zwischen dem Eintritt der Erwerbsminderung und einem bestimmten, gesetzlich festgelegten Lebensalter. Durch die Zurechnungszeit werden Versicherte so gestellt, als hätten sie bis zu diesem Lebensalter Beiträge gezahlt. Durch eine Anhebung dieses Lebensalters ist die Zurechnungszeit mehrfach verlängert worden. Bei einem Beginn der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab dem 1. Januar 2020 verlängert sich die Zurechnungszeit in einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2030 schrittweise bis zum 67. Lebensjahr, höchstens jedoch bis zum Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze.
Die Berechnung der Rente kann grundsätzlich dem Rentenbescheid entnommen werden. Weitere Fragen dazu können die Auskunfts- und Beratungsstellen des zuständigen Rentenversicherungsträgers gezielter und auf den Einzelfall abgestimmt beantworten.