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Zur Experten-Antwort springenDie Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent, die Vollwaisenrente 20 Prozent der Versichertenrente, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte oder die er bereits bezogen hat. Zur Waisenrente wird zusätzlich ein Zuschlag gezahlt, der sich nach den zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten des vrstorbenen Elternteils beziehungsweise der Eltern richtet. Hinsichtlich der Berechnung der Waisenrente( z.B. was sind rentenrechtliche Zeiten, Abschläge...) wenden Sie sich bitte an eine Auskunfts- und Beratungsstelle vor Ort.
Hier ein auszugsweiser Ausschnitt aus der Arbeitsanweisung der Deutschen Rentenversicherung zum Thema "Zuschlag zur Halbwaisenrente". Um eine speziell auf Ihr Rentenversicherungskonto ausgerichtete Auskunft zu erhalten, empfehle Ihnen ein persönliches Beratungsgespräch bei der Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherunträgers wahrzunehmen:
"Die Vorschrift des § 78 regelt die Ermittlung des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten, um den gemäß § 66 Abs. 1 SGB VI bei Waisenrenten die persönlichen Entgeltpunkte für rentenrechtliche Zeiten und für sonstige Zuschläge erhöht werden.
Die Höhe des Zuschlags richtet sich nicht nach der Höhe der Entgeltpunkte, sondern nach der Anzahl an Kalendermonaten mit rentenrechtlichen Zeiten und dem "Zugangsfaktor des verstorbenen Versicherten". Der Zuschlag fällt um so höher aus, je mehr rentenrechtliche Zeiten der verstorbene Versicherte zurückgelegt hat.
Bei einer Halbwaisenrente (§ 48 Abs. 1 SGB VI) sind der Ermittlung des Zuschlags für jeden zuschlagsfähigen Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde zu legen (§ 78 Abs. 2 SGB VI).
In vollem Umfang zuschlagsfähig sind alle Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen (Beitragszeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 SGB VI). Kalendermonate, die nur zum Teil mit Beitragszeiten belegt sind, zählen gem. § 122 Abs. 1 SGB VI als volle Kalendermonate. Zu den Beitragszeiten zählen vollwertige Beitragszeiten und beitragsgeminderte Zeiten.
Für jeden Kalendermonat mit sonstigen rentenrechtlichen Zeiten (beitragsfreie Zeiten - AZ, EZ, ZZ - und reine Berücksichtigungszeiten) wird der Zuschlag nur in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Anzahl der Kalendermonate mit Beitragszeiten und reinen Berücksichtigungszeiten zur Anzahl der für die Grundbewertung belegungsfähigen KM (§ 72 SGB VI) >>(SGB VI § 72 R0) steht.
Nach dem Wortlaut der Vorschrift wären eigentlich die Zuschlagsentgeltpunkte in dem genannten Zeitenverhältnis anteilig zu berücksichtigen. In der Praxis der Rentenversicherungsträger bzw. in den entsprechenden Berechnungsprogrammen wird jedoch bereits die Anzahl der Kalendermonate mit sonstigen rentenrechtlichen Zeiten mit dem Verhältniswert multpliziert. Das Ergebnis wird nach § 121 Abs. 3 SGB VI auf volle Monate gerundet. Die so ermittelte Anzahl an Monaten wird zu der Anzahl der Beitragsmonate addiert und die Summe mit dem vollen Zuschlagswert (0,0833 bzw. 0,075) und dem maßgebenden Zugangsfaktor multipliziert. Diese Berechnungsweise führt aufgrund der Rundung zu dem für den Berechtigten günstigsten Ergebnis.
Wartezeitmonate nach § 52 SGB VI (aus Versorgungsausgleich, Rentensplitting oder geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung) werden bei der Ermittlung der Zuschlagsmonate nicht berücksichtigt.
Formel:
Kalendermonate (KM) mit sonstigen rentenrechtlichen Zeiten
X KM Beitragszeiten + KM reine Berücksichtigungszeiten
: belegungsfähige Monate aus der Grundbewertung
= Zuschlagsmonate (Rundung auf volle KM gem. § 121 Abs.3 SGB VI)
Maßgebend für die Berechnung des Waisenrentenzuschlags ist der Zugangsfaktor "des verstorbenen Versicherten". Die Bestimmung des Zugangsfaktors richtet sich nach § 77 SGB VI.
Nach der seit dem 01.01.2001 geltenden Fassung des § 77 Abs. 2 SGB VI ist der Zugangsfaktor "für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren", bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat
a) der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b) für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
Ist der Versicherte vor Vollendung des 60. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 60. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2004 war bei der Ermittlung des Zugangsfaktors gem. § 264c SGB VI >>(SGB VI § 264c G0) anstelle der Vollendung des 60. Lebensjahres die Vollendung des in Anlage 23 angegebenen Lebensalters ("Tabellenalter") maßgebend.
Der sich hiernach ergebende Zugangsfaktor ist grundsätzlich auch für die Berechnung des Zuschlags nach § 78 SGB VI maßgebend.
Beispiel
Versicherter geboren am 02.04.1958
Versicherter verstorben am 17.01.2004
Entgeltpunkte für rentenrechtlichen Zeiten 50 Entgeltpunkte
Zuschlags-Entgeltpunkte nach § 78 20 Entgeltpunkte
Verminderungszeitraum nach § 77 Abs.2 SGB VI
01.05.2018 - 30.04.2021 = 36 KM
Zugangsfaktor nach § 77 Abs. 2 SGB VI 1 - (36 x 0,003) = 0,892
Persönliche Entgeltpunkte für rentenrechtliche Zeiten 50 x 0,892 = 44,6 PSEGPT
Persönliche Entgeltpunkte für den Zuschlag 20 x 0,892 = 17,84 PSEGPT
Zusammen 62,44 PSEGPT."
Genau. Ich bekomme hier keine ausführliche, erläuternde Antwort auf meine Frage wie der Halbwaisenrentenzuschlag im Detail berechnet wird. So ein Dokument scheint es für den interessierten Laien auch nicht zu geben. Das finde ich schade.Die Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent, die Vollwaisenrente 20 Prozent der Versichertenrente, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte oder die er bereits bezogen hat. Zur Waisenrente wird zusätzlich ein Zuschlag gezahlt, der sich nach den zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten des vrstorbenen Elternteils beziehungsweise der Eltern richtet. Hinsichtlich der Berechnung der Waisenrente( z.B. was sind rentenrechtliche Zeiten, Abschläge...) wenden Sie sich bitte an eine Auskunfts- und Beratungsstelle vor Ort.....wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
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