Hallo E.F.
als Hinzuverdienst neben einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze sind monatlich 400 EUR zulässig. Überschreitungen von bis zu zweimal innerhalb eines Kalenderjahres sind zulässig bis zum Doppelten der jeweils geltenden Hinzuverdienstgrenze.
Es wird lediglich Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen im Sinne der §§ 14 und 15 SGB I angerechnet. Etwaige Mieteinnahmen, sofern diese nicht gewerblich erzielt werden, sind kein Hinzuverdienst. Kapitalerträge sind ebenfalls nicht als Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen definiert.