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Berechnung Rentenversicherungsbeitrag

von Christiane14.08.2007 | 10:20
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8 Antworten

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Hi, ich habe eine Frage zur Berechnung des RV-Beitrags! Zur Person: - als ordentliche Studentin immatrikuliert - Beschäftigungsbeginn am 27.07.2007 - Minijob Gerade um den letzten Punkt dreht sich für den Monat Juli die Frage (es soll sich grundsätzlich um einen sog. 400,- Job handeln): Im Juli wurden ca. 200,- verdient; der Lohnnachweis zeigt auf, dass der volle RV-Beitrag (hälftig AN/AG) berechnet wurde. Richtig oder falsch? Meiner Meinung nach sollte lediglich die gewählte freiwillige Aufstockung von 4,9% abgezogen werden, andere Sozialbeiträge entfallen aufgrund Werkstudentenprivileg. Oder: hat die volle RV-Berechnung irgendwas damit zu tun, dass die Tätigkeit erst Ende des Monates begonnen wurde und quasi eine Hochrechung über den gesamten Monat hinweg erfolgt? So käme man natürlich theoretisch über den gesamten Monat hinweg auch auf einen Betrag oberhalb der Gleitzone. Also Werkstudentenprivileg mit voller RV-Pflicht ...? Ich dachte bisher, dass es unerheblich sei, wann die Beschäftigung begonnen wird und der RV-Beitrag sich immer am Bruttoeinkommen orientiert! Vielen Dank für Aufklärung, Christiane

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Christiane,

die Antwort von "broti" ist zutreffend.

7 Antworten

brotiam 14.08.2007 | 11:05
Für den Juli ist die anteilige Geringfügigkeitsgrenze zu beachten: 400 x 5(Tage) : 30 = 83,83 € über dem berechneten Betrag besteht SV-Pflicht. Gleiches Spiel bei der Gleitzone! Folge: Gleizone findet keine Anwendung. Berechnung somit richtig!
Christianeam 14.08.2007 | 11:14
Hi Broti, vielen Dank für Deine schnelle Antwort - ich wusste doch, da war doch irgendwas ;-) Kann der AG eigentlich bei einem "Minijob" auch einfach volle RV-Pflicht unterstellen? Er könnte doch mit der fiktiven Annahme "hausieren", dass das Entgeld in gewissen Monaten um einiges höher ist, was sich hinterher als falsch herausstellt. Allerdings könnte er ja bei voller RV-Pflicht-Annahme Kosten auf den AN temporär abwälzen (kostenloser Kredit quasi). Oder bemisst sich der RV-Beitrag immer nach dem tatsächlichen Entgeldeingang, so dass sich bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenzen (also 400,- oder 800,-) nur eine Nachzahlung ergeben kann, aber kein Plus in Richtung des AN? Also ich hoffe, Du verstehst, was ich meine! ;-) Gruß, Christiane
brotiam 14.08.2007 | 12:07
Bei Beginn muss der Arbeitgeber im voraus abschätzen, wie hoch das durchschnittliche mtl. Entgelt sein wird. Es müssen dabei alle bei Beschäftigungsbeginn zu erwartenden Einnahmen für die nächsten 12 Kalendermonate addiert und durch 12 geteilt werden. Kommt dann ein Betrag von z.B. 412€ mtl heraus, dann besteht von Beginn an Versicherungspflich. Stellt der Arbeitgeber im Laufe des Jahres fest, dass er den Arbeitnehmer doch nicht so oft benötigt und seine Schätzung falsch ist, kann er in für die Zukunft bei z.B. 350€ mtl. als Minijob abrechnen. Für den zurückliegenden Zeitraum bleibt es bei der Versicherungspflicht. Verschätz sich der Arbeitgeber regelmäßig und berücksichtigt z.B. Vorjahreswerte nicht, kann auch ein zurückliegender Zeitraum berichtigt werden!
Christianeam 14.08.2007 | 12:49
Hi broti, danke Dir - jetzt steige ich durch :-) Werden die Soz.beiträge dann von dem theoretisch errechneten Durchschnittswert erhoben oder vom tatsächlichen monatlichen Entgeld? Gerade bei Werkstudenten kann sich der AG ja besser stellen, indem er volle RV-Pflicht annimmt und dann der errechnete Wert später nicht erreicht wird. So kann er im 400,- Bereich die 15% noch auf 9.95% AG/AN drücken, oder? Welche Möglichkeiten hat man denn als AN, wenn einem sowas auffällt? Führt der Weg nur übers Arbeitsgericht oder wird die RV im Rahmen ihrer Prüftätigkeit bei "Verschätzungen" selbst aktiv? christiane.
brotiam 14.08.2007 | 13:23
Ob der Prüfdienst von sich aus tätig wird kann ich nícht beurteilen. Wenn der Arbeitgeber dies bei sehr vielen Studenten macht, sollte dies allerdings bei der Prüfung auffallen. Ein Hinweis an den zust. Prüfdienst ist wohl kein Fehler. Der im Monat tatsächlich erzielte Betrag ist abzurechnen. Bitte beachten Sie auch, dass eine vorausschauende Betrachtung nur bei schwankendem Arbeitsentgelt möglich ist. Ist im Arbeitsvertrag ein festes mtl. Einkommen vereinbart, ist der AV Grundlage.
Christianeam 14.08.2007 | 14:04
hi broti, danke - nun sind alle Fragen geklärt (erstmal ;-))! Mit dem schwankenden Arbeitsentgeld war schon klar - viele Studenten arbeiten ja auch auf Stundenbasis .... Schönen Tag, Christiane
Christianeam 14.08.2007 | 17:57
Hallo Experte, ja danke - hab's mir auch noch mal per Gesetz zu Gemüte geführt ;-) Ich war nur verwundert, dass der AG - obwohl die Soz.Beiträge im Fall des Werkstudenten ohnehin schon so gering sind - trotzdem noch die Möglichkeit hat, diesen Betrag durch Fehlschätzung des zu erwartenden Entgelds im Beschäftigungsjahr weiter zu drücken (oder besser gesagt an den AN weiter zu reichen). Diese "Löchlein" sollte man doch mal schließen .... Naja, mal sehen, wie die nächste Abrechnung ausschaut! ;-) Gruß, Christiane
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