Ich kann mich Markus und egal nur anschliessen.
Beamte, die wegen der Erziehung eines Kindes beurlaubt sind und deshalb keine Besoldung erhalten, sind in den ersten drei Jahren der Kindererziehung unmittelbar zulagenberechtigt. Um die Zulage in voller Höhe zu erhalten, muss ein Mindesteigenbeitrag eingezahlt werden. Wurde im Vorjahr kein eigenes Einkommen erzielt, muss als Mindesteigenbeitrag der sogenannte Sockelbetrag (i.H.v. derzeit 60 Euro) eingezahlt werden. Es kann natürlich auch mehr als 60 Euro eingezahlt werden, mehr Zulage gibt es dadurch allerdings nicht. Mit Hilfe des Zulagenrechners, den Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung finden, können Sie sich Beitrag und Zulagen selbst ausrechnen. Link zum Zulagenrechner: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_11244/SharedDocs/de/Navigation/Rente/Riester__Rente/berechnung/zulagenrechner__node.html__nnn=true
Bezüglich der Auswirkungen der Kindererziehungszeiten auf die spätere Pension, wenden Sie sich bitte an den Dienstherrn Ihrer Frau.