Nach den seit 01.01.2001 geltenden gesetzlichen Bestimmungen kann eine Rente wegen Erwerbsminderung oder wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nur dann auf Dauer gezahlt werden, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Normalerweise werden die Renten auf Zeit bewilligt. Die Entscheidung, ob die Rente auf Dauer gewährt werden kann, trifft allein der Rentenversicherungsträger. Auch die Entscheidung, ob aufgrund Ihres Gesundheitszustandes nur noch eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu zahlen wäre, steht nur dem Rentenversicherungsträger zu .
Erzielen Sie Einkommen, das als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist, so wird bei einem Einkommen von über 350 Euro mtl. die bisherige Rente wegen Erwerbsunfähigkeit als Rente wegen Berufsunfähigkeit weitergezahlt. Die Rente wegen Berufsunfähigkeit beträgt zwei Drittel der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Diese Rente wegen Berufsunfähigkeit kann dann wieder in Abhängigkeit vom Hinzuverdienst in voller Höhe, zu zwei Dritteln oder zu einen Drittel gezahlt werden oder sie kann in voller Höhe ruhen.