Hallo H.S.,
da Ihre letzte Tätigkeit länger als drei Jahre zurückliegt, kommt für die Bemessung des Übergangsgeldes das aktuelle, tarifliche Entgelt aus der Beschäftigung, die Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können, in Betracht. Dieses Tarifentgelt wird sich an Ihrem erlernten Beruf bzw. der überwiegend ausgeübten Tätigkeit orientieren. Es wird von der Sachberabeitung Ihres Rehabiliationsträgers für Ihren Einzelfall ermittelt und wird die Grundlage für die Berechnung Ihres Übergangsgeldes sein.