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Experten-Antwort

Berechnung Übergangsgeld

von H.S.28.12.2011 | 11:16
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4 Antworten

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Hallo, ich habe nach langem hin und her mit der RVA nun endlich die Genehmigung für die von mir gewünschte Fortbildung bekommen. Aktuell arbeite ich in einem CallCenter um meine Versorgung sichern zu können. Die Bezugstätigkeit für die Berechnung des Übergangsgeldes liegt nun inzwischen länger als drei Jahre zurück. Wird meine jetzige Tätigkeit zu Grunde gelegt, wäre das finanziell für mich untragbar, da falle ich weit unter die Armutsgrenze. Kann mir jemand sagen was in solchen Fällen als Berechnungsgrundlage genommen wird, oder wie der Lebensunterhalt zu sichern ist? Vielen Dank schon mal für die Antworten. Grüße H.S.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo H.S.,

da Ihre letzte Tätigkeit länger als drei Jahre zurückliegt, kommt für die Bemessung des Übergangsgeldes das aktuelle, tarifliche Entgelt aus der Beschäftigung, die Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können, in Betracht. Dieses Tarifentgelt wird sich an Ihrem erlernten Beruf bzw. der überwiegend ausgeübten Tätigkeit orientieren. Es wird von der Sachberabeitung Ihres Rehabiliationsträgers für Ihren Einzelfall ermittelt und wird die Grundlage für die Berechnung Ihres Übergangsgeldes sein.

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3 Antworten

Dietmar Ehlersam 28.12.2011 | 11:40
R4.1.1 Bemessungszeitraum innerhalb der letzten drei Jahre Das Übergangsgeld ist wie bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 21 Abs. 1 SGB 6 i. V. m. den §§ 46 und 47 SGB 9 bzw. nach § 21 Abs. 2 SGB 6 auf der Grundlage der vom Versicherten im Bemessungszeitraum bezogenen beitragsrelevanten Arbeitseinkünfte bzw. der vom Selbstständigen oder freiwillig Versicherten im Bemessungszeitraum entrichteten Beiträge zu berechnen. Anders als bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation muss der versicherungspflichtig Beschäftigte jedoch nicht bis unmittelbar vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen haben. Vielmehr kann auch auf Entgelte aus einem Bemessungszeitraum zurückgegriffen werden, die zu Beginn der Leistung zur Rehabilitation weiter zurückliegen. Bei Selbstständigen oder freiwillig Versicherten beachte hierzu insbesondere >>(SGB 9 § 48 R4.2.2). Liegt das Ende des Bemessungszeitraumes jedoch länger als drei Jahre zurück, entfällt eine Berechnung nach 21 Abs. 1 SGB 6 i. V. m. den §§ 46 und 47 SGB 9 bzw. nach § 21 Abs. 2 SGB 6. Dementsprechend kann auch nach § 21 Abs. 3 SGB 6 i. V. m. § 49 SGB 9 nur ein Arbeitsentgelt für die Berechnung des Übergangsgeldes anlässlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben übernommen werden, dass in einem Bemessungszeitraum erzielt worden ist, der noch innerhalb des 3-Jahreszeitraumes vor Beginn der Leistung endet >>(SGB 9 § 48 R4.2.3).
H.S.am 28.12.2011 | 12:06
Danke für die schnelle Antwort, ich blick in diesen § nicht so ganz durch. Wenn ich das richtig verstanden habe, ist mein Anspruch auf Übergangsgeld auf den Bezugsberuf erloschen. Auch wenn ich diesen aus gesundheitl. Gründen nicht mehr ausüben kann und die Bewilligung der Fortbildung durch die RVA unnötig in die Länge gezogen wird. D.h. es wird mein letztes Brutto Gehalt (im Call Center) zugrunde gelegt. Sehe ich das richtig? Grüße H.S.
H.S.am 29.12.2011 | 11:47
Auch Ihnen vielen Dank für die Antwort, Ihre Ausführung ist für mich leichter verständlich und beruhigt mich doch ein wenig. Ich wünsche allen einen guten Start in das Jahr 2012! Grüße H.S.
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