Hallo Carmen,
sofern eine Maßnahme der Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich wird, weil Sie Ihren erlernten Beruf auf Dauer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können, wird diese Tätigkeit grundsätzlich als Basis für die Berechnung des Übergangsgeldes herangezogen.
Bei der Berechnung des Übergangsgeldes wird zwar grundsätzlich eine Ermittlung nach dem letzen Arbeitsentgelt innerhalb einer Frist von 3 Jahren vor Beginn der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben vorgenommen, a b e r immer mit dem aktuellsten tariflichen Arbeitsentgelt aus der Tätigkeit, die Sie gesundheitlich nicht mehr ausüben können, verglichen. Bei Ihnen dürfte damit der Minijob nicht die Grundlge für das Übergangsgeld sein.
Arbeitslosengeld I als Berechnungsgrundlage scheidet ohnehin aus. Es wäre hier damit voraussichtlich der Tariflohn heranzuziehen.
Da wir Ihre konkreten Daten nicht kennen, wäre es sinnvoll sich zu gegebener Zeit an die Rehabilitationssachbearbeitung Ihres Rentenversicherungsträgers zu wenden und die Details für die Berechnung ds Übergangsgeldes in Ihrem Einzelfall zu klären.