Hallo "Mirko Meier",
es ist der letzte Tag vor Beginn der Rehabilitationsleistung beziehungsweise bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit der letzte Tag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Anspruchsprüfung nach § 20 SGB VI maßgeblich. So wie Sie darlegen, waren Sie durchgehend (also ununterbrochen) länger als 6 Wochen arbeitsunfähig vor Beginn der Reha-Leistung. Insofern wäre auf den Tag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abzustellen. Wir gehen davon aus, dass Sie als Angestellter hier über Arbeitsentgelt verfügt haben werden, aus dem auch Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden. Insoweit ist ein Anspruch auf Übergangsgeld wahrscheinlich zu bejahen. Um eine Aussage über die Berechnungsgrundlagen zu treffen müssten hier nun die genauen zeitlichen Daten vorhanden sein. Dies würde in einem solchen Forum zu weit führen.
Wenden Sie sich diesbezüglich also bitte an den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung