Hallo Marcel,
bei einer beruflichen Rehabilitationsleistung wird das Übergangsgeld unter anderem aus dem Arbeitsentgelt der letzten Beschäftigung errechnet. Wurde die Beschäftigung in den letzten 3 Jahren im EU-Ausland oder in einem Staat ausgeübt, der die EU-Vorschriften für anwendbar erklärt hat, ist das Arbeitsentgelt aus der ausländischen Beschäftigung zugrunde zu legen. Bei der Berechnung werden für die Feststellung des Nettoarbeitsentgelts nach Abzug der ausländischen Sozialversicherungsbeiträge die Steuern berücksichtigt, die bei einer Steuerpflicht im Inland erhoben würden (§ 47 Absatz 5 SGB IX).