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Berechnung von zwei Renten

von Max31.07.2008 | 07:44
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13 Antworten

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ich beziehe eine unfallrente seit 1973 ,gehe bald in altersrente,ich habe gehört,dass die uv-rente mit der altersrente verrechnet wird (grenzwert),dabei soll der jahresarbeitsverdienst ermittelt werden,wie wird dieser ermittelt,kennt jemand da den genauen weg,vielen dank !

4 Moderatoren-Antworten

Moderatoren-Antwortam 31.07.2008 | 08:18

Grundlage zur Berechnung des Grenzbetrages ist der Jahresarbeitsverdienst, der, der Berechnung der UV-RT zu Grunde lag. Er ist zu ersehen, z.B. bei der letzten Anpassung der BG-RT.

Danach beträgt der Grenzbetrag für alle Renten 70 % eines Zwölftels dieses Jahresarbeitsverdienstes vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor.

Übersteigen die Renten diesen Grenzbetrag, so wird die gesetzliche RT um diesen übersteigenden Betrag gekürzt.

Moderatoren-Antwortam 01.08.2008 | 08:12

Da Sie bereits vor dem 01.01.1992 Anspruch auf eine UV-RT hatten, wird der Grenzbetrag für alle Renten aus 80 % eines Zwölftels dieses Jahresarbeitsverdienstes errechnet. Ich hatte überlesen, dass Sie diese Rente bereits seit 1973 beziehen.

Moderatoren-Antwortam 01.08.2008 | 11:14

Ich habe auf "Chris" aus dem Bauch gehandelt; aber ein Blick ins Gesetz......! Sie haben recht!

Moderatoren-Antwortam 01.08.2008 | 12:35

Formel zur Ermittlung des JAV, wenn nur die UV-Rente bekannt ist:

mtl. UV Rente = JAV x 2 x MdE %

12 3

JAV x 2 x MdE-Satz

12 3 100

JAV x 2 x MdE-Satz

3600

JAV x MdE-Satz

1800

umgeformt:

JAV = UV-Rente x 1800

MdE-Satz

Setzen jetzt in diese Formel Ihre heutige mtl. UV-RT ein und Sie erhalten den JAV. Diesen teilen Sie durch 12 und multiplizieren ihn mit 70%. Dann haben Sie Ihren Grenzwert.

9 Antworten

Schadeam 31.07.2008 | 07:53
der Jahresarbeitsverdienst , den die BG ermittelt hat, müssten Sie aus der letzten Anpassungsmitteilung (Juli 2008) ersehen können - wenn nicht erfragen Sie ihn bitte bei Ihrer BG. Und mit diesen Daten gehen Sie zur Rentenberatung, dann kann Ihnen jeder versierte Berater errechnen, ob die Unfallrente Auswirkung auf die gesetzliche Rente hat oder ob beide Renten in voller Höhe gezahlt werden.
Chrisam 31.07.2008 | 21:30
Hier müsste aber §311 SGB VI zum Tragen kommen, da die Unfallrente bereits am 31. Dezember 1991 bezogen wurde.Danach wird der Grenzbetrag etwas anders errechnet.
William 01.08.2008 | 10:24
ich bekomme seit 1974 420€ im monat u. davon soll der jahrearbeitsverdienst berechnet werden,das begreif ich nicht,denn ich verdiene mittlerweile viemehr als vor über 30 jahren,da würde ja nichtsmehr übrig bleiben,nach meiner berechnung
William 01.08.2008 | 10:38
sorry, soll 420 euro heisen !
Rosannaam 01.08.2008 | 10:43
Es ist ja auch durchaus möglich, dass trotz Anrechnung der Unfallrente die Rente aus der gesetzlichen RV NICHT gekürzt wird, wenn die Summe beider Renten den Grenzbetrag nicht übersteigen.
Rosannaam 01.08.2008 | 10:37
Hallo Willi, > 420&#8364< ? Was meinen Sie damit? Die BG legt richtigerweise den JAHRESARBEITSVERDIENST von 1974 - dem Jahr des Unfalls oder evtl. dem Vorjahr (?) - zugrunde. Dieser wird angepaßt. Schließlich ist der Unfall damals und nicht heute (bei einem höheren Verdienst) passiert! Das wäre ja wohl nicht gerecht. MfG Rosanna.
Rosannaam 01.08.2008 | 10:47
§ 311 kommt hier aber NICHT zum Tragen, weil zwar die Unfallrente am 31.12.1991 bezogen wurde, nicht aber die Rente aus der gesetzlichen RV! Beides muß kumulativ vorliegen: "Bestandsrentner" am 31.12.1991 UND Unfallrentenbezieher am 31.12.1991.
Egonam 01.08.2008 | 10:53
hallo rosanna, das ist alles gut u. schön,nur wenn ich den jahresarbeitsverdienst von 1974 in vergleich mit den 2 renten stelle ,dann kommt es mit sicherheit zu einem abzug der altersrente,weil die automatisch höher sein müssen als ein jahresarbeitsverdienst von 1974,ich finde das ist ein glatter rentenberug an einem unfallverletzten u. sonst garnichts .....
Rosannaam 01.08.2008 | 11:12
§ 311 SGB VI kommt hier nicht zum Tragen, da am 31.12.1991 neben der Unfallrente auch eine Rente aus der gesetzl. RV bezogen werden mußte. Dies ist hier nicht der Fall.
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