Dies ist eine Frage für einen Fachbuchautoren.
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Also ich finde hier schon 2 Interessierte: @DansHampf https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/forum/detail/em-rente… und @von Selbständiger https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/forum/detail/auf-antr… Vielleicht interessiert es sogar den Experten, der lediglich auf Fachbuchautoren verweisen kann, statt auf diese – jedenfalls für die Zurechnungszeit – einfach zu beantwortende Frage eine verständliche Antwort geben zu können. Mit der Zurechnungszeit soll vermieden werden, dass bei vorzeitiger Erwerbsminderung bzw. Tod der Betreffende bzw. seine Hinterbliebenen nur unzureichend abgesichert sind. Deshalb wird unterstellt, dass für die Zukunft Beiträge gezahlt worden wären, wie sie bis zum Rentenfall in der Vergangenheit gezahlt wurden. Der Gesetzgeber knüpft also an die Vorleistung und deren bisherigen Gesamtwert an. Dabei wird ein Durchschnitt der Vorleistung für die Zeit gebildet, in der Beiträge gezahlt werden konnten, grundsätzlich vom 17. Lebensjahr bis zum Rentenfall. Um es an einem Beispiel zu verdeutlichen. Jemand hat mit Vollendung des 47. Lebensjahres seinen Rentenfall, hätte also 30 Jahre lang Zeit gehabt, Beiträge zu zahlen. Hat er in diesen 30 Jahren immer den Durchschnittsverdienst erzielt, ergibt das 30 Entgeltpunkte und damit für jeden Zurechnungszeitenjahr einen Entgeltpunkt. Das ist aber reine Theorie, denn keiner verdient schon mit 17 Jahre ein Durchschnittsentgelt. Vielmehr wird er vielleicht noch 3 Jahre eine Schule besucht haben. Und für die Zeit kann man keine Beitragszahlung erwarten. Aber auch danach ist ein Durchschnittsverdienst während der Berufsausbildung recht unwahrscheinlich, eher ein Wert von lediglich z.B. 0,3 Entgeltpunkten. Ohne irgendwelche Sonderregelungen würde also jemand, der bis 20 die Schule besucht und bis 23 eine Lehre absolviert hat, lediglich (3*0,3 + 24*1,0) 24,9 Entgeltpunkte in den 30 Jahren erworben haben. Das ergäbe dann einen Durchschnittswert von nur noch 0,83 Entgeltpunkten für jedes Zurechnungsjahr. Es gibt aber Sonderregelungen, hier nur die wichtigsten in diesem Fall: Zeiten der schulischen Ausbildung sind Anrechnungszeiten. Sie werden bei der Durchschnittsausbildung abgesetzt, d.h. der Wert von 24,9 ist nur noch durch 27 zu teilen und ergibt einen Gesamtleistungswert von 0,922 Entgeltpunkten. Zeiten der Berufsausbildung werden - nur für die Ermittlung des Gesamtleistungswertes – mit einem höheren Wert, nämlich 1 Entgeltpunkt pro Berufsausbildungsjahr angesetzt. Damit ermittelt sich der Gesamtleistungswert aus (3*1,0 + 24*1,0), also aus 27 Entgeltpunkten, geteilt durch die erforderlichen 27 Jahre ergibt 1,0 Entgeltpunkt als Gesamtleistungswert für die Zurechnungszeit. Und hier noch gleich eine Antwort auf DampfHans: Wenn zwischen dem 17. und 28. Lebensjahr eine schulische Ausbildung erfolgte, können von den 11 Jahren höchstens 8 Jahre bei der Durchschnittsbildung abgesetzt werden. Es wären also 3 Jahre an Lücke vorhanden, die den Gesamtleistungswert schmälert. Dafür können Beiträge bis zum 45. Lebensjahr nachgezahlt werden. Jeder so für die Lücke nach dem 17. Lebensjahr nachgezahlte Beitrag erhöht entsprechend seiner Höhe auch den Gesamtleistungswert, denn Beiträge sind besser als Lücken. Es können aber auch für schulische Ausbildungszeiten zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr noch Beiträge nachgezahlt werden. Hier sieht es aber etwas anders aus, weil dadurch die Gesamtzeit, durch die die Beitragszahlung zu teilen ist, sich um ein Jahr verlängert. Deshalb sollten möglichst Höchstbeiträge, keinesfalls aber Beiträge gezahlt werden, die den schon erreichten Durchschnitt noch verschlechtern. Aus all dem ergibt sich auch für @von Selbständiger, dass jeder Beitrag auch in seiner Höhe zählt. Wer eine bestimmte Zeit gar keine Beiträge gezahlt hat, was bei Selbständigen leider häufig vorkommt, hat eine Lücke, die den Wert schmälert. Hat er niedrige Beiträge, z.B. halbe Regelbeiträge gezahlt, ist das in jedem Fall schon einmal besser. Mit einem Jahr an halben Regelbeiträge waren aber z.B. in 2017 nur rd. 17850 € Entgelt versichert, was lediglich 0,4811 Entgeltpunkte ergibt. Da sah es mit dem Regelbeitrag mit 0,9622 Entgeltpunkten schon besser aus. Und den höchsten Wert erzielt man mit Höchstbeiträgen (2017 = 2,0537). Dass dies alles aus dem Gewinn finanziert sein will, versteht sich von selbst.Dies ist eine Frage für einen Fachbuchautoren.und interessiert außer die Fragestellerin auch niemanden. Wozu soll die Antwort, sofern Sie jemand überhaupt geben kann auch praktisch nutzen?
Ok danke, haben sie vllt noch eine Quelle zur Selbstrecherche? Konnte über Google nichts finden und irgendwo müssen sie ihr Wissen ja auch her haben.@Jonny Ihre Antwort war bis jetzt jene, die mein Problem am ehesten beschreibt. Trotzdem sind paar Fragen für mich offen. Ich sollte mal das Problem als ganzes konkret auflisten. 3 Jahre schulische Berufsausbildung (17 bei Beginn) 1 Jahr Fachabitur (20 bei Beginn) 4 1/2 Jahre Studium (21 bei Beginn, erste längere Krankheitsphase) danach halbes Jahr durchgehend krank und gelebt von ersparten 2 Jahre Start Up Gründung ohne Beiträge für DRV davon 2 Jahre Teilzeit Fernstudium (26 bei Beginn) Fernstudium zu Vollzeit gewechselt 1/2 Jahre (28) Danach durchgängig im Angestelltenverhältnis beschäftigt bis heute Wenn ich sie jetzt richtig verstanden habe, werden die 3 Jahre schulische Berufsausbildung mit 1 Entgeltpunkt angerechnet. Fachabitur 1 Jahr + 4 1/2 Studium + 1/2 Jahre Vollzeit Fernstudium = 6 Jahre die Anrechnungszeit sind somit irrelevant. wie sieht es aber aus mit dem halben Jahr, wo ich von ersparten gelebt habe? Wie sieht es aus mit dem Jahr wo ich hauptberuflich selbstständig war ohne Beiträge aber Teilzeitstudent war. Kann ich diese als "Anrechnungszeit" anrechnen lassen? Die Zeit nach dem Fernstudium bis heute würde ich pauschal mit 1 Entgeltpunkt pro Jahr berechnen. Vielleicht kommen sie hier auf ein vernünftiges Ergebnis. Vielen Dank.Das wird dann doch etwas komplizierter. Da empfehle ich Ihnen, sich fachlich bersten zu lassen. Kostenlos bei der nächsten Beratungsstelle der DRv oder einem Versicherungsamt, gegen Gebühr bei einem zugelassenen Rentenberater. Aber bitte noch bevor Sie ab 45 keine Beiträge mehr nachzahlen können!
Hallo Wolfgang, das Problem an einer Proberechnung ist, wie der Name schon sagt, das es nur eine Proberechnung ist. Somit ist es einfach nur eine Rechnung für eine bestimmte Situation und lässt im Endeffekt zig tausend Fragen offen. Wenn man seine eventuellen Notfälle möglichst glatt ausbügeln möchte, muss man sich zwingend selber damit beschäftigen und das allumfassend. Nach dem Motto: soll es richtig gemacht werden, mach es selber.Da kann auch noch soviel googeln die Erfahrung aus 50 Jahren Rentenversicherung nicht ersetzen. Sie können sich aber ja einmal mit dem Gesetzestext und den Arbeitsanweisungen dazu beschäftigen. http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/:-))) ...bis zur ALTERSrente ist er damit als Laie bei halbem Verständnis durch - Alternative: entsprechend/neue Ausbildung und ein paar wenige Jahre Berufserfahrung, dann flutscht das ...halbwegs *g Gruß w. PS: ich weiß nicht, warum er sich statt dessen nicht eine Proberechnung Zug um Zug anschaut, wo alles - durchaus verständlich und nachvollziehbar - dargestellt wird ...er muss dafür ja nicht zwingend 'nen halben Tag auf dem Lokus eifrig studierend verbringen - und, die dann folgenden Beschwerden lassen sich erheblich leichter ergooglen *g
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