Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Berechnungsgrundlage Halbwaiserente bei Tod, vor Erreichen der Mindestversicherungsdauer

von Ludwich09.02.2021 | 14:48
168 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Ein naher Familienangehöriger ist im Alter von 20 Jahren bei einem Arbeitsunfall ums Leben gekommen. Er hinterlässt einen unehelichen Sohn. Die 5 Jahre Wartezeit konnte der Versicherte ja nicht erreichen, durch den tödlichen Arbeitsunfall sollte diese aber auch nicht relevant sein. Er hat in der Zeit davor eher unregelmäßig sozialversicherungsrelevant gearbeitet, allerdings mehrmals jeweils für einige Monate eine Ausbildung angefangen. Wie wird in diesem Fall die Bezugsgröße der Waisenrente berechnet? Gibt es da eine Pauschale? Oder wird in einem ungünstigen Fall 4.95€ Rente gezahlt?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 09.02.2021 | 15:42

Hallo Ludwich,

im beschriebenen Fall kommt es zu einer vorzeitigen Wartezeiterfüllung. Die allgemeine Wartezeit ist im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall als vorzeitig erfüllt anzusehen, wenn Betreffende bei Eintritt des Arbeitsunfalls versicherungspflichtig war.

Die Höhe der Waisenrente richtet sich nicht nach pauschalen Beträgen, sondern wird nach den üblichen Berechnungsvorschriften ermittelt. Hierbei sorgt die sogenannte Zurechnungszeit dafür, dass es nicht bei 4,95 EUR Rente bleibt. Die Zurechnungszeit unterstellt eine Beitragsleistung bis ins Alter. Der Wert der Zurechnungszeit hängt jedoch stark von der bisherigen Beitragsleistung ab. Lücken sind hierbei nicht förderlich.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

Hobbyexperteam 09.02.2021 | 16:14
Ergänzend sollte nicht vergessen werden, dass die Halbwaise bei einem Arbeitsunfall des Vaters gleichzeitig einen Anspruch auf Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben dürfte. Die Rente der Unfallversicherung ist allerdings auf die gesetzliche Rente anzurechnen. Da regelmäßig die Unfallrente deutlich höher ist als die gesetzliche Rente, ist eher damit zu rechnen, dass der Zahlbetrag der gesetzlichen Rentenversicherung nur noch die besagten 4,95 € betragen wird und der restliche Löwenanteil von der Unfallversicherung gezahlt wird. Da der Ausgang allerdings nicht sicher vorhersehbar ist, sollten die Waisenrente sowohl der Rentenversicherung als auch der Berufsgenossenschaft in jedem Fall beantragt werden.
Hobbyexperteam 09.02.2021 | 19:54
Zitat von Ludwich anzeigen
Grundsätzlich ist das eher eine Frage an die Berufsgenossenschaft (BG) als an die Rentenversicherung. Bei der Berechnung der Waisenrente der BG gibt es meines Wissens nach eine Mindestrente. Die Höhe kann Ihnen sicherlich die BG nennen. Dann haben Sie zumindest eine grobe Orientierung, welche Rente es mindestens gibt. Vielleicht hilft Ihnen fürs Erste auch dieser Link weiter: https://www.dguv.de/de/reha_leistung/hinterbliebene/waisenrenten… P.S.: Falls Sie sich beim Stöbern der Seite die Frage stellen, wie hoch die Bezugsgröße ist: Sie beträgt aktuell monatlich 3290 €
Ludwicham 09.02.2021 | 19:05
Naja, an den Lücken kann niemand mehr etwas ändern. Das ist jetzt nun mal so. Ja, als Arbeitsunfall wurde es von der BG anerkannt und es wird auch eine Halbwaisenrente von der BG gezahlt werden. Es fehlt halt für die Angehörigen irgendeine Bezugsgröße, da ja, wegen des Alters, noch keine voraussichtliche Berechnung erfolgte. Leider (oder besser zum Glück) findet man recht wenig im Netz zu der Problematik wenn der Versicherte so jung verstirbt. Das Berechnungsverfahren in so einem Fall scheint ja ziemlich komplex zu sein. Mir geht es halt darum dass das Kind wenigstens finanziell abgesichert ist.
Jonnyam 09.02.2021 | 22:42
Die Halbwaisenrente aus der Unfallversicherung beträgt 20 % des Jahresarbeitsverdienstes. Dieser ergibt sich im Alter von 18 – 25 aus 60 % der Bezugsgröße (z.Zt. 39.480 €) und beträgt deshalb 23.688 €. Die monatliche Halbwaisenrente wird deshalb mindestens 394,80 € betragen. Eine Halbwaisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sollte zwar beantragt werden, dürfte aber wegen Überschreitens der maßgebenden Obergrenze (§ 93 SGB VI) wohl nicht gezahlt werden.
Ludwicham 10.02.2021 | 19:57
Danke, das hat uns schon mal sehr weitergeholfen. Die Rente der BG hatten wir schon ausgerechnet, waren uns aber nicht sicher ob Netto- oder Bruttoeinkommen. Wir haben eine Abrechnung gefunden, die haben wir dann einfach mit 12 multipliziert und kamen auf einen ähnlichen Betrag. Der AG ist leider auch keine wirkliche Hilfe. Von daher war die Angabe der Bezugsgröße als Zahl sehr hilfreich. Und auch die Altersabstufung hatten wir übersehen. Jetzt kommt es halt nur noch darauf an, wie viele Entgeltpunkte er in der RV gesammelt hat, denn danach richtet sich ja auch der Grenzwert.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Time
13 Minuten

Wer vorzeitig in den Ruhestand gehen will, muss Abschläge von der Rente in Kauf nehmen. Doch das muss nicht sein. Wie man Abschläge ausgleichen und dabei tausende Euro Steuern sparen kann – und warum das bald teurer wird.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026