Hallo,
vermutlich geht es bei der von „Frieder Wöhrle“ gestellten Frage nicht um um die Hinzuverdienstgrenzen bei einer Erwerbsminderungsrente, wie von „Sozialröchtler?“ angenommen, sondern um die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze bei einer Altersrente. Näheres hierzu kann unter folgendem Link nachgelesen werden.
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_34R3.2.1.1
Abgestellt wird hiernach auf die Entgeltpunkte, die nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB 6 in den letzten drei Kalenderjahren vor Beginn der ersten Rente wegen Alters ermittelt wurden. Somit wären dies im vorliegenden Fall, die Entgeltpunkte der Kalenderjahre 2009 bis 2012.
Soweit Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt nach § 163 Abs. 6 SGB VI als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen Sollentgelt und dem Ist-Entgelt nach § 179 des Dritten Buches.
Auf Deutsch bedeutet dies, dass als beitragspflichtige Einnahmen das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt plus 80 Prozent der Differenz aus dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt dem Rentenversicherungsträger übermittelt wird. Dies ist dann auch die Grundlage für die Ermittlung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr.