Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld ist 80% des sogenannten Regelentgelts, begrenzt auf das im Bemessungszeitraum (letzter abgerechneter voller Kalendermonat vor Beginn der LTA bzw. Arbeitsunfähigkeit) erzielte Nettoarbeitsentgelt. Das oben erwähnte Regelentgelt ist das laufende sozialversicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt (Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig auf Bezeichnung). Hier wird dann unterschieden ob das Arbeitsentgelt nach Stunden oder nach Monat bemessen wird. Eventuelle Einmalzahlungen der letzten 12 Kalendermonate werden anteilig berücksichtigt (Hinzurechnungsbetrag). Laut Sozialversicherungsentgeltverordnung sind laufende Zulagen dem Entgelt nicht zuzuordnen, wenn sie lohnsteuerfrei sind. Klären Sie bitte mit Ihrem Arbeitgeber ab, ob die vom Entleiher gezahlte Zulage sozialversicherungspflichtig ist und Lohnsteuer entrichtet wird. Nur dann dient der Stundenlohn von 21,21 Euro als Berechnungsbasis.