Hallo Jonny,
ich gehe mal davon aus, dass sich Ihre Frage auf den Teil des Artikels bezieht, in dem es um den Wegfall der abschlagsbehafteten Rente mit Wechsel in die abschlagsfreie Rente mit 63 durch Hinzuverdienst geht:
bei selbständig Tätigen ist das monatliche Arbeitseinkommen zunächst grundsätzlich pauschalierend zu ermitteln. Hierzu ist als monatlicher Verdienst das Arbeitseinkommen eines Kalenderjahres, geteilt durch 12, zugrunde zu legen.
Bestand die selbständige Tätigkeit aber z.B. nicht während des gesamten Kalenderjahres ist das Arbeitseinkommen anteilig zu errechnen.
Auch besteht die Möglichkeit, dass der Selbständige im Einzelfall sein Einkommen monatlich nachweist, so dass die Hinzuverdienstprüfung mit dem tatsächlich erzielten Einkommen durchzuführen ist.
Insofern kann durch einen entsprechenden Hinzuverdienst für wenige Monate auch bei Selbständigen der Anspruch auf die vorgezogene Altersrente zunächst entfallen und nach Wegfall des Hinzuverdienstes ein neuer Rentenanspruch entstehen.