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Experten-Antwort

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von Jonny13.11.2015 | 09:28
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Unter diesem Titel gibt es einen Beitrag http://www.geldtipps.de/rente-pension-altersvorsorge/gesetzliche… Ich frage mich, kann das wirklich stimmen? Sind nicht schon die Hinzuverdienstgrenzen gerade für Selbständige so, dass es kaum möglich ist, die Rente für einen Monat wegfallen zu lassen und vom nächsten Monat an die volle Rente zu beziehen? Fakt dürfte doch sein: Die Bezugsdauer einer vorzeitigen Rente mit Abschlägen finde auch bei einer späteren "abschlagsfreien Rente" noch ihre Auswirkungen, oder?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jonny,

ich gehe mal davon aus, dass sich Ihre Frage auf den Teil des Artikels bezieht, in dem es um den Wegfall der abschlagsbehafteten Rente mit Wechsel in die abschlagsfreie Rente mit 63 durch Hinzuverdienst geht:

bei selbständig Tätigen ist das monatliche Arbeitseinkommen zunächst grundsätzlich pauschalierend zu ermitteln. Hierzu ist als monatlicher Verdienst das Arbeitseinkommen eines Kalenderjahres, geteilt durch 12, zugrunde zu legen.

Bestand die selbständige Tätigkeit aber z.B. nicht während des gesamten Kalenderjahres ist das Arbeitseinkommen anteilig zu errechnen.

Auch besteht die Möglichkeit, dass der Selbständige im Einzelfall sein Einkommen monatlich nachweist, so dass die Hinzuverdienstprüfung mit dem tatsächlich erzielten Einkommen durchzuführen ist.

Insofern kann durch einen entsprechenden Hinzuverdienst für wenige Monate auch bei Selbständigen der Anspruch auf die vorgezogene Altersrente zunächst entfallen und nach Wegfall des Hinzuverdienstes ein neuer Rentenanspruch entstehen.

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13 Antworten

Herz1952am 13.11.2015 | 12:00
Erstens ist der Inhalt der Seite "Werbung" und mit äußerster Vorsicht zu genießen. Ob eine Beamtin wirklich noch in die gesetzliche Rentenversicherung mit Sofort-Rente einzahlen kann, kann ich nicht beurteilen. Vielleicht kann auf diesen "Tatbestand" ein Experte kurz antworten. Ich habe das Beispiel mit 30.000,-- Euro mal durchgerechnet. Für die 143,-- Euro monatlich, müsste sie noch 17 weitere Jahre leben, damit wenigstens das eingezahlte Kapital wieder "rauskommt". Vielleicht rechnet der "Verantwortliche" dieser Seite sogar damit, dass es nicht geht in der gesetzlichen RV und bietet als "Ausgleich" eine Private Versicherung an. Aber ich denke, dass ein Experte bald auf die Möglichkeit der "Einmalzahlung" und Sofortrente bei der RV (oder auch die Unmöglichkeit) antwortet.
Herz1952am 13.11.2015 | 12:09
Das "Plus mit 9 Monaten" habe ich jetzt nicht recherchiert. Das kann ab muss nicht sein. Außerdem ist es so, dass solche Verträge sehr lange laufen und erst nach diesem Ende das Kapital ausgezahlt wird. Meine Frau hat selbst einen solch ähnlichen Rentenvertrag abgeschlossen, aber praktisch nur als kleine Kapitalanlage mit Auszahlung am Laufzeitende. Die Verzinsung beträgt monatlich vorsichtig gerechnet 0,53% pro Jahr. gibt es nix (außer dem Kapital selbst), ist das in der heutigen Zeit der 0-Zinspolitik auch nicht weiter "schlimm". Steigen die Zinsen, steigt auch der Zins der Anlage. Ist - wenn mich recht erinnere - auch ein "riesiger" (smile) Garantiezins "drin".
hegehosaam 13.11.2015 | 13:28
Mit Blick auf § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI würde ich spontan eher mal sagen, dass der Abschlag bei den persönlichen Entgeltpunkten, die der bisherigen Altersrente zugrunde lagen, erhalten bleibt. Allenfalls für den einen Monat des Nichtbezugs der bisherigen Altersrente (September 2014) dürfte sich der Zugangsfaktor um 0,003 erhöhen.
hegehosaam 13.11.2015 | 13:39
Man sollte doch immer erst zu Ende denken, bevor man sich äußert. Es wird wohl eher so sein, dass sich der Zugangsfaktor auch für die weiteren Monate, in denen zwar die neue Altersrente, aber eben nicht mehr die bisherige Altersrente vorzeitig geleistet wird, jeweils um 0,003 erhöht. Von daher könnte das in dem Beitrag genannte Beispiel durchaus passen.
Häham 13.11.2015 | 15:10
Ich dachte dass man von einer Altersrente in eine andere nicht wechseln kann. Wenn dies stimmt kann der Versicherte auch nicht die Altersrente ´f. besonders langj. Versicherte beziehen. Nur weil der Hinzuverdienst überschritten ist liegt doch weiterhin die Ursprungsrente vor, nur halt in Höhe von 0.
Häham 13.11.2015 | 15:10
Ich dachte dass man von einer Altersrente in eine andere nicht wechseln kann. Wenn dies stimmt kann der Versicherte auch nicht die Altersrente ´f. besonders langj. Versicherte beziehen. Nur weil der Hinzuverdienst überschritten ist liegt doch weiterhin die Ursprungsrente vor, nur halt in Höhe von 0.
hegehosaam 13.11.2015 | 15:20
Nein, bei Altersrenten fällt der Rentenanspruch dem Grunde nach komplett weg (§ 34 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Mit einem anschließenden Einhalten der Hinzuverdienstgrenzen würde der Zahlungsanspruch dementsprechend auch nicht etwa wieder aufleben. Vielmehr muss ein neuer Rentenantrag gestellt werden. In dem Beispielsfall wurde halt einfach eine andere, günstigere Altersrentenart beantragt.
qwertzam 13.11.2015 | 15:21
Nein, das gilt nur bei Erwerbsminderungsrenten. Die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen ist bei Altersrenten eine Anspruchsvoraussetzung. Wenn sämtliche Hinzuverdienstgrenzen nach § 34 SGB VI überschritten werden, besteht kein Anspruch mehr auf diese Rente (in dieser Kombination gibt es keine Null-Rente). Ein Wechsel liegt nicht vor, weil kein Anspruch mehr besteht. Ein neuer Antrag auf eine (neue) Rente ist dann erforderlich. Dabei kann dabei eine neue Leistungsart beantragt werden.
Häham 13.11.2015 | 15:29
OK verstanden. Aber ganz schön konstruiert ist es trotzdem. Ich bin als Bsp. jetzt Altersrentner mit Abschlag, stoße auf diesen Artikel. Jetzt müsste ich nochmals für einen Monat einen Job finden mit dem ich alle Hinzuverdienste übersteige bzw. ich müsste mich selbständig machen und gleich einen Gewinn erzielen über der Grenze 1/3. Ottonormalrentner, denke ich wird wenn er aus dem Betrieb abgekehrt ist, bestimmt nicht einfach haben nochmal einen Volljob zu bekommen der dann auch noch von der Bezahlung über der höchsten Hinzuverdienstgrenze liegt oder wahrscheinlich noch schwieriger er macht sich selbständig und erzielt auf Anhieb so große Gewinne dass er die Grenze übersteigt. Aber trotzdem, wenn es gelänge, eine Lücke im Gesetz.
Herz1952 am 13.11.2015 | 15:28
Es rauscht der Wind, es rauscht der Wald, freue Dich, das Christkind kommt bald. (smile)
Häham 13.11.2015 | 15:41
Aber trotzdem, wenn es gelänge, eine Lücke im Gesetz.
Das ist keine Lücke. Das ist ganz bewusst so.
Warum ?
Jonnyam 13.11.2015 | 16:06
Das ist keine Lücke. Das ist ganz bewusst so.
Warum ?
Wohl um einerseits den "besonders fleißigen Beitragszahler" nicht von der (umstrittenen) Vergünstigung der abschlagsfreien Rente auszuschließen, andererseits aber natürlich den "Vorbezug mit Abschlägen" auch nicht untergehen zu lassen. Aber die Fälle dürften wirklich Seltenheitswert haben meint jedenfalls Jonny
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