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Experten-Antwort

Übergang volle in Teilerwerbsminderungsrente

von Udo30.10.2023 | 12:06
435 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin Jahrgang 04/1960 und habe nach einer Teilerwerbsunfähigkeitsrente nach 6 Monate eine volle sogenannte Arbeitsmarkrente erhalten die 01/24 ausläuft. Wird dann automatisch wieder die Teilrente gezahlt, falls ich keinen Verlängerungsantrag stelle oder dieser abgelehnt wird? Würde es Sinn machen wenn ich ab 09/24 oder auch mit 2,1% Abschlag ab 02/24 eine Altersrente für Schwerbehinderte beantragen würde? Habe 50 GdB und über 35 Jahre Beiträge bezahlt. Wäre diese Rente dann wegen des Bestandsschutzes ebenso hoch wie die volle EM Rente? Danke.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 30.10.2023 | 13:38

Guten Tag Udo,

 

sofern Sie die Weitergewährung Ihrer vollen Erwerbsminderungsrente nicht beantragen, fällt diese zum 31.01.2024 weg. Wenn die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer bewilligt wurde, würde im Anschluss diese Rente geleistet werde. 

Hinsichtlich der Höhe Ihrer Altersrente für Schwerbehinderte Menschen können Sie gern eine Probeberechnung anfordern. Sollte die Berechnung der Altersrente ergeben, dass diese "besitzgeschützt" gezahlt wird, entspricht die Höhe der Altersrente der Höhe Ihrer bisherigen Erwerbsminderungsrente.

 

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

Schadeam 30.10.2023 | 12:31
Aus DRV Sicht würde die Altersrente ab Februar 24 am meisten Sinn machen, weil das am wenigsten Bürokratie verursacht. Und geldmässig gibt es nichtweniger (und etwaiger Zuverdienst egal)
Wehsel EM- zu Altersrenteam 30.10.2023 | 16:11
Wenn zwischen dem Ende der EM-Rente und dem Beginn der Altersrente mehr als 24 Monate liegen (§88, SGB 6)
Abschlägeam 30.10.2023 | 21:21
Da Sie bereits eine volle EM-Rente erhalten, konnten Sie bisher ja aufgrund der Arbeitsbeschränkungen gar nicht viel dazu verdienen, wenn überhaupt. Und Anspruch auf eine SB-Rente besteht schon seit 01.09.2021... Mehr Abschläge, als bisher wird es auch nicht geben, also beantragen Sie gleich mit dem verkürzten Antragsformular R0110 die SB-Rente ab 01.02.2024. Dafür brauchen Sie auch keine Probeberechnung, die kommt vermutlich eh erst, wenn der Rentenbeginn längst vorbei wäre. Und falls Ihnen aber an den Berechnungen im Bescheid zum 01.02.2024 dann irgendwas nicht gefällt, können Sie ja immer noch widersprechen. https://www.eservice-drv.de/eantrag/startseite.seam?zugang=OK Aus steuerlicher Sicht könnte es günstiger sein, erst später umzuwandeln https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/renten… Dann allerdings sollten Sie doch eine Weiterbewillig der EM-Rente beantragen (R0120) und können aber auch gleich eine Kopie Ihres SB-Ausweises mit dazu packen und im Feld Bemerkungen schreiben, dass Sie, sofern die EM-Rente nicht weiter bewilligt wird, die SB-Rente ab dem Datum -1.2.24- haben wollen. Kann evtl. länger dauern, weil dann erst geprüft wird, ob die Erwerbsminderung noch vorliegt. Aber es wird dann auch auf jeden Fall geprüft, welche der beiden Renten die höhere wäre und nur diese würde dann bezahlt werden. Abzuwarten, bis die SB-Rente überhaupt 'abschlagsfrei' wäre, wäre allerdings unnötig, s.o.
Udoam 31.10.2023 | 11:50
Zitat von Abschläge anzeigen
Abschläge schrieb

Da Sie bereits eine volle EM-Rente erhalten, konnten Sie bisher ja aufgrund der Arbeitsbeschränkungen gar nicht viel dazu verdienen, wenn überhaupt. Und Anspruch auf eine SB-Rente besteht schon seit 01.09.2021...

Mehr Abschläge, als bisher wird es auch nicht geben, also beantragen Sie gleich mit dem verkürzten Antragsformular R0110

die SB-Rente ab 01.02.2024.

Dafür brauchen Sie auch keine Probeberechnung, die kommt vermutlich eh erst, wenn der Rentenbeginn längst vorbei wäre.

Und falls Ihnen aber an den Berechnungen im Bescheid zum 01.02.2024 dann irgendwas nicht gefällt, können Sie ja immer noch widersprechen.

https://www.eservice-drv.de/eantrag/startseite.seam?zugang=OK

Aus steuerlicher Sicht könnte es günstiger sein, erst später umzuwandeln

https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/renten-1123-umwandlung-einer-erwerbsminderungsrente-in-eine-altersrente_idesk_PI20354_HI9393165.html

Dann allerdings sollten Sie doch eine Weiterbewillig der EM-Rente beantragen (R0120) und können aber auch gleich eine Kopie Ihres SB-Ausweises mit dazu packen und im Feld Bemerkungen schreiben, dass Sie, sofern die EM-Rente nicht weiter bewilligt wird, die SB-Rente ab dem Datum -1.2.24- haben wollen.

Kann evtl. länger dauern, weil dann erst geprüft wird, ob die Erwerbsminderung noch vorliegt.

Aber es wird dann auch auf jeden Fall geprüft, welche der beiden Renten die höhere wäre und nur diese würde dann bezahlt werden.

Abzuwarten, bis die SB-Rente überhaupt 'abschlagsfrei' wäre, wäre allerdings unnötig, s.o.

Danke für die Antwort. Kurze Ergänzungsfrage Aber der Anspruch auf die SB Rente ab 01.09.2021 bestand doch nur mit 10,8% Abschlag oder gilt der in diesem Fall nicht? Falls ich doch die Berlängerung der EM Rente beantrage: Wäre es sinnvoll, wenn ich auf ein für mich wohlwollendes Gutachten eines Prof. Dr., das im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsprüfung über mich erstellt wurde, verweisen würde. Mir ist bekannt, dass Berufsunfähigkeit nicht gleichzusetzen ist mit Erwerbsunfähigkeit. Aber ich weiß nicht, wie es in der Praxis gehandhabt wird. Wenn ja, wo soll man es im R0120 angeben?
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