Hallo SD,
Nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Sechstes Buch sozialgesetzbuch sind die Voraussetzungen für den Übergangsgeldanspruch erfüllt, wenn Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden.
Damit besteht ein Anspruch auf Übergangsgeld auch dann, wenn im Bemessungszeitraum (letztes Kalenderjahr vor Beginn der Rehabilitationsleistung) Pflichtbeiträge aufgrund der Pflege eines erheblich Pflegebedürftigen beziehungsweise eines Schwer- oder Schwerstpflegebedürftigen liegen.