Hallo J.Sch.
Die „Fehlzeit“ vom 27.06.1998 bis 30.06.1998 hat keine Auswirkung.
Die Lücke vom 01.05.1999 bis 30.09.1999 kann nicht als sogenannte „Übergangszeit-Anrechnungszeit“ angerechnet werden, da die Hochschulausbildung nicht innerhalb des 5. Kalendermonats nach dem Ende des Wehrdienstes aufgenommen wurde und damit die Höchstgrenze für eine Anerkennung überschritten wurde. Der ausgeübte versicherungsfreie Nebenjob ist in diesem Zusammenhang ohne Auswirkung und nicht fristwahrend zu beachten.
Viele Grüße,
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung