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Experten-Antwort

Berücksichtigung Übergangszeit Schule-Fachhochschulstudium

von J. Sch.30.05.2023 | 09:24
330 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich habe in meinem Rentenverlauf folgende Konstellation bis 26.06.1998 Gymnasium / Abitur / Abiturzeugnis auf 26.6 datiert 01.07.1998 - 30.04.1999 Wehrdienst bei der Bundeswehr 01.05.1999 - 31.05.1999 01.06.1999 - 30.09.1999 geringfügige Beschäftigung, nicht versicherungspflichtig 01.10.1999 - 31.03.2004 Hochschulausbildung seit 01.04.2004 Beitragszeit mit Pflichtbeiträge Nun meine Fragen: Hat die Fehlzeit vom 27.6 - 30.06.1998 eine Auswirkung? Die Zeit 01.05 - 30.09.1999 ist eigentlich Wartezeit/Übergangszeit zw. Schule und Studium. Ich hatte in der Zeit noch einen Nebenjob (Juni bis Sept. 1999). Müsste die Rentenversicherung hier nicht den Mai 1999 zumindest als Wartezeit/Übergangszeit anerkennen?

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo J.Sch.

Die „Fehlzeit“ vom 27.06.1998 bis 30.06.1998 hat keine Auswirkung.

Die Lücke vom 01.05.1999 bis 30.09.1999 kann nicht als sogenannte „Übergangszeit-Anrechnungszeit“ angerechnet werden, da die Hochschulausbildung nicht innerhalb des 5. Kalendermonats nach dem Ende des Wehrdienstes aufgenommen wurde und damit die Höchstgrenze für eine Anerkennung überschritten wurde. Der ausgeübte versicherungsfreie Nebenjob ist in diesem Zusammenhang ohne Auswirkung und nicht fristwahrend zu beachten.

Viele Grüße,

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo J.Sch.,

die Zeit zwischen dem Ende des abgeleisteten Wehrdienstes und dem Beginn der Hochschulausbildung ist leider zu lang.

Die Sonderregelung der " hohen Hand" gilt nur dann, wenn sowohl vom Zeitraum des Endes der ersten Ausbildung bis zum Wehrdienst und im Zeitraum vom Ende des Wehrdiensts bis zum Beginn der 2. Ausbildung keine Überschreitung von mehr als 4 Monaten in den einzelnen Abschnitten vorliegen.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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8 Antworten

J. Sch.am 30.05.2023 | 13:07
Danke für Ihre schnelle Antwort. Mir ist der Zusammenhang leider immer noch nicht klar. Prinzipiell besteht eine Obergrenze an Überbrückungszeit von 4 Kalendermonaten. Zusätzlich gibt es eine Ausnahme, die Überbrückungszeit auf 5 Kalendermonate auszuweiten, wenn der Ausbildungswillige von hoher Hand, also hier in meinem Fall durch den Staat/Wehrdienst, daran gehindert wurde, die weitere Ausbildung zu einem führen Zeitpunkt fortzuführen. Ich habe Ende Juni 1999 mein Abitur abgelegt, bin dann direkt im Anschluss a, 01.07.1998 zur Bundeswehr zum Grundwehrdienst eingezogen worden, welcher nach 10 Monaten am 30.4 endete. Nun liegen in meinem Fall genau 5 Kalendermonate (1.5 - 30.09.1999) als Überbrückungszeit zum Studium vor. Ich hätte die Ausbildung an der Fachhochschule aufgrund des Wehrdienstes nicht eher beginnen können. Meine Quelle: https://sozialversicherung-kompetent.de/rentenversicherung/versi… Sehe ich das falsch? Viele Grüße J.Sch
Schadeam 30.05.2023 | 13:46
das mag so sein, aber hilft Ihnen nichts. Ist halt so wenn es "Grenzwerte" (hier 4 Monate) gibt. Aber: Zum einen wird die Übergangszeit (sofern es die gewünschte Ausnahme gäbe) nicht rentensteigernd mit Punkten belegt und an dieser 5 monatigen Lücke werden auch nicht die 35 Jahre hängen, die man braucht um mit 63 in Rente gehen zu können. Ihr "Schaden" ist somit minimal, bzw. gar nicht vorhanden oder messbar. Außerdem hätten man die Zeit ja mit einem Übergangsjob oder freiwilligen Beiträgen füllen können, wenn das so wichtig gewesen wäre. Aber hätte, hätte hilft auch nicht weiter.
ThomasRam 30.05.2023 | 15:56
Reklamieren Sie doch mal beim Bildungsministerium. Hätte man in der Schulzeit etwas 'vernünftiges' fürs Leben gelernt, hätten Sie gewußt, daß Sie die 6 Monate freiwillige Beiträge hätten nachzahlen können und somit zumindest die Zeiten angerechnet worden wären.
Claus Mülleram 30.05.2023 | 23:11
Frage: Wer 1998 Abitur gemacht hat, könnte Jahrgang 1979 sein? Könnte demnach aktuell 44 Jahre alt sein? Könnte er demnach Zeiten nachbezahlen, da unter 45 Jahren alt (da gibt es doch gewisse Grenzen, vielleicht auch 50?)? Ich bin kein Experte sondern Leser, ich formuliere einfach nur Fragen zum Verständnis!
Kaiseram 31.05.2023 | 08:06
Blubb!
4xJaam 31.05.2023 | 09:53
J.Scham 31.05.2023 | 12:00
Tolle gesetzliche Regelung und vor allem ungerechte Regelung...hätte ich also meinen Wehrdienst nicht zum 1.7 sondern zum 1.9 beginnen müssen, was ja nicht in meiner Hand lag, sondern vom Staat vorgegeben war, ich konnte mir meine Einberufung nicht frei auswählen..., dann bekäme ich also die Zeiten angerechnet, da dann weil jeweils unter 4 Monaten...
Peteram 31.05.2023 | 12:13
So ist manchmal das Leben. MfG
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