Nach dem jetzigen Gesetzesstand sollen auch Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden, wenn nicht Arbeitslosenhilfe bezogen wurde. Der Bezug von Unterhaltsgeld würde somit auch berücksichtigt werden. Unter Umständen kann es sein, dass Sie aufgefordert werden, den Bezug von Unterhaltsgeld nachzuweisen/glaubhaft zu machen.