Hallo PBD,
die Riesterzulagen sind steuerrechtlich betrachtet eine besondere Form des Sonderausgabenabzuges. Die Gewährung der Kinderzulage ist in § 85 EStG geregelt. Dort steht, dass die Kinderzulage an denjenigen gezahlt wird, der auch das Kindergeld erhält. In Ihrem Fall ist das Ihr geschiedener Mann. Eine Übertragung der Kinderzulage ist nicht vorgesehen.
Lediglich bei Ehepaaren, die nach § 26 Abs. 1 EStG gemeinsam veranlagt werden, erhält im Regelfall die Mutter die Kinderzulagen, unabhängig davon, wer von beiden das Kindergeld bekommt.