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Experten-Antwort

Berücksichtigungszeit ?

von Harald24.01.2021 | 13:23
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren Ich beziehe seit 11 Jahren eine Teilrente unbefristet, die als befristete Vollrente gezahlt wird. Mein Arbetsverhälnis besteht noch,im Februar 2022 kann ich in die Altersrente wechseln und habe dann 576 Monate voll.Da die halbe Rente von der Arge aus Ausgleichzahlungen aufgefüllt wird,würde mich interessieren ob für diese Zeit,anteilig halbe Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden und diese Zeit für die Rente für besonders langjährig versicherte zählt? Mein ausstehender Lohn und Urlaubsgeld wird im März 2022 ausgezahlt werden,circa 8000 €,wird die Zahlung auf die laufende Em Rente angerechnet ? Vieleicht war jemand in der gleichen Situation und kann das Prozedre erklären.Mit freundlichen Gruß Harald

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Harald,

ich gehe hier zunächst davon aus, dass Sie von der Arge neben Ihrem Rentenbezug ergänzend Arbeitslosengeld II erhalten. Dieses unterliegt seit 2011 nicht mehr der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Aber selbst wenn hierfür Pflichtbeiträge entrichtet wurden (bis 31.12.2010) zählen diese Zeiten nicht mit zur Wartezeit von 45 Jahren für eine [:Altersrente für besonders langjährig Versicherte:]https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/gesetzliche-altersrenten.html.

Zur Frage des ausstehenden Lohns/Urlaubsgelds:

Lohn und Urlaubsgeld sind Arbeitsentgelt und werden als Hinzuverdienst bei einer Erwerbsminderungsrente als auch einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze angerechnet. Der Hinzuverdienst würde im Jahr 2022 berücksichtigt werden, da der Auszahlungszeitpunkt entscheidend ist.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Harald,

bei der Erstattung durch die BA nach § 224 SGB VI handelt es sich nur um einen pauschalen Aufwandsausgleich der weder auf einzelne Versicherte individualisiert wird, noch Beiträge zur Rentenversicherung enthält. Daher sind Zeiten des Bezugs von „Arbeitsmarktrenten“, für die ein Aufwandsausgleich nach § 224 SGB VI gezahlt wird, auch keine (Pflicht-)Beitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung und zählen deshalb auch nicht mit zur Wartezeit von 45 Jahren für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

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5 Antworten

Argeam 24.01.2021 | 19:55
Wieso erhalten Sie Leistungen vom der Arge? Liegt zwar bei einer Teilrente nahe, aber bei Zahlung einer Vollrente(sicher Arbeitsmarktrente)?
Schadeam 24.01.2021 | 20:02
Ich kapiere es auch nicht: Vollrente plus Geld von der Arge??????? Hört sich komisch an, hilfreich wäre zu schildern wie genau die Geldleistungen heißen und welche Behörde genau zahlt (eine Behörde mit offiziellem Namen Arge kenne ich nicht). Steht in den jeweiligen Bewilligungsbescheiden!
Argeam 24.01.2021 | 20:49
Es ist zwar Usus, sich bei einer Arbeitsmarktrente beim Jobcenter zu melden, wenn die Leistungen nicht ausreichen. Das ist soweit richtig. Auch das bei einer Teilrente das Jobcenter zuständig ist. Hier aber gewährt die RV eine Vollrente, andererseits heißt es, daß Jobcenter füllt die halbe Rente auf. Einzig logisch, auch die Vollrente ist so niedrig, dass das Jobcenter ergänzende Leistungen zahlt. Aber geschildert wird etwas völlig anderes!
Haraldam 25.01.2021 | 16:42
Sehr geehrte Damen und Herren Ich beziehe kein Alg 2,sondern eine Arbeitsmarktrente.Da die Bundesargentur für Arbeit der Rentenversicherung Ausgleichzahlungen für Arbeitsmarkt bedingte Renten zahlt § 224 SGB 6 wollte ich wissen,ob mit diesen Ausgleichzahlungen auch Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden,da es sich dem Grunde nach um Arbeitslosengeld handelt ? Dann müsste die Em Rentenbezugszeit doch eine Beitragszeit sein ? Mit freundlichen Gruß Harald
Haraldam 25.01.2021 | 17:40
Danke für die Antwort.Mit freundlichen Gruß Harald
Deutsche Rentenversicherung
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