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Experten-Antwort

Berücksichtigungszeit, wenn Kind 1 jahr im EU-Land bei Großeltern war

von skaface15.08.2013 | 11:52
1395 Ansichten
10 Antworten
hallo wird ein Kind bei der Rente meiner Mutter berücksichtigt, welches in Italien geboren und erst 1 jahr nach Migration meiner Mutter nach Deutschland nachgekommen ist und bis dahin bei den Großeltern wohnte?? Also es hat zwischen dem 4. und 5. Lebensjahr bei den Gooßeltern gelebt. danke

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 15.08.2013 | 14:37

Hallo skaface!

Die Erziehungszeiten werden der Mutter zu zuerkannt, wenn sie das Kind in der entsprechenden Zeit tatsächlich erzogen hat.

Die Erziehung eines Kindes setzt voraus, dass der Erziehende nicht nur gewillt, sondern auch in der Lage ist, das Kind tatsächlich zu erziehen. Er muss sich um das Kind kümmern und einen erzieherischen Einfluss auf das Kind haben.

Wenn das Kind und der Elternteil nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben (zum Beispiel Unterbringung des Kindes bei den Großeltern), liegt eine Erziehung durch den Elternteil nur dann vor, wenn auch konkrete Maßnahmen zur Erziehung des Kindes ergriffen werden (zum Beispiel durch persönliche Einwirkung auf das Kind, Einflussnahme auf die Großmutter als Betreuungsperson). Hierzu reichen zum Beispiel Geldüberweisungen zur Sicherstellung des Unterhaltes an die Großmutter und ein gemeinsam verbrachter Jahresurlaub allein nicht aus.

9 Antworten

skafaceam 15.08.2013 | 12:23
widerspricht das nicht den engen Kriterien, die die Großmutter hat, wenn diese die Erziehung berücksicht bekommen möchte. Schließlich Bestand ja weiterhin Kontakt zu dem Kind durch Telefonate und Briefe.
KSCam 15.08.2013 | 12:11
Wenn die Mutter im Land A gewohnt hat und das Kind im Land B, hat die Mutter dieses Kind in der fraglichen Zeit nicht erzogen und kann für diese Zeit auch keine Zeiten angerechnet bekommen.
annaam 15.08.2013 | 13:16
`tschuldigung, solle hier nicht hin.
annaam 15.08.2013 | 13:16
An die Bundesregierung.
skafaceam 15.08.2013 | 13:57
Most schrieb

Dann müsste auch mein Patenkind bei mir berücksichtigt werden!

Schließlich Bestand ja weiterhin Kontakt zu dem Kind durch Telefonate und Briefe.
Dann müsste auch mein Patenkind bei mir berücksichtigt werden!
nein, es wird ja bereits dei der mutter berücksichtigt....;-)
Sonneam 15.08.2013 | 13:19
Ein telefonischer oder schriftlicher Kontakt reicht aber nicht aus, um das Erziehungmerkmal bei einem 4-5-jährigen Kind zu erfüllen. Bei der Person, bei der das Kind gelebt hat, wird die Berücksichtigungszeit vermerkt.
skafaceam 15.08.2013 | 13:49
was sind denn die Mindestkriterien?
Sonneam 15.08.2013 | 14:05
...das ist ein sehr umfangreiches Thema: Der Personenkreis, der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung erhalten kann, ist identisch mit dem Personenkreis, dem Kindererziehungszeiten angerechnet werden können. Für die Anrechnung einer Kinderberücksichtigungszeit müssen damit dieselben Voraussetzungen gegeben sein, die zur Anrechnung einer Kindererziehungszeit führen. Es ist deshalb jeweils nach den für Kindererziehungszeiten maßgebenden Regelungen zu prüfen >>>>(SGB VI § 56 R0), >>>>(SGB VI § 249 Abs. 1 bis 6 R0) >>>>(SGB VI § 249 G0), >>>>(SGB VI § 249a R0) >>>>(SGB VI § 249a G0), ob die Person, die die Anrechnung begehrt, ein Elternteil (gewesen) ist und ein Kind erzieht bzw. erzogen hat, welchem Elternteil die Erziehungszeit zuzuordnen ist, ob die Erziehungszeit in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und ob der betreffende Elternteil von der Anrechnung ausgeschlossen ist. Diese Prüfung ist aber nicht lediglich für die Dauer der Kindererziehungszeit durchzuführen, sondern für den gesamten Zeitraum, der maximal als Berücksichtigungszeit angerechnet werden kann, also bis zu zehn Jahren. Die Einschränkungen, die sich aus Versicherungslastregelungen ergeben können, sind auch bei der Anrechnung von Berücksichtigungszeiten zu beachten. Dies gilt auch für sonstige Fälle einer Auslandsberührung (z. B. Ausstrahlung, Einstrahlung).
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