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Experten-Antwort

Berücksichtigungszeiten und EM Schutz

von Maxi06.06.2019 | 14:13
121 Ansichten
5 Antworten

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Jürgen hat unten aufgeführte Frage gestellt. Ich habe dazu eine ergänzende Frage: Wie verhält sich das mit dem EM Schutz (3 Jahre Pflichtbeiträge in innerhalb von 5 Jahren) wenn man innerhalb/während der Berücksichtigungzeit (ausgenommen die Zeit der Kindererziehungszeit) mehr als geringfügig selbständig tätig ist? <<24.02.2009, 14:54 von Jürgen Hallo Experten, die BÜZ verlängern ja u.a. auch den Zeitraum, in dem der Schutz bei Erwerbsminderung aufrecht erhalten bleibt, um max. 10 Jahre. Beispiel: eine Frau hat bis 2000 rentenversicherungspflichtig gearbeitet (insg. 6 Jahre), und dann ein Kind bekommen. Damit wäre der Schutz bei Erwerbsminderung auf alle Fälle bis 2010 durch die BÜZ gegeben. Jetzt meine Frage: werden die BÜZ, bzw. dieser 10 Jahres-Zeitraum quasi wie ein Zeitraum gesehen, der mit Pflichtbeiträgen belegt ist und verlängert sich der Zeitraum für den EM-Schutz daher evt. sogar bis 2012, da ja dann die Voraussetzung für den EM-Schutz, dass in den letzten 5 Jahren (also von 2007 - 2012) mindestens 36 Pflichtbeiträge vorhanden sein müssen, erfüllt wäre, oder endet der Erwerbsminderungsschutz exakt nach 10 Jahren, also nach der Beendigung der "BÜZ-Zeit"? Vielen Dank für Ihre Hilfe Gruß Jürgen>>

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo :-),

bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2002 sind Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung während einer mehr als geringfügigen selbständigen Tätigkeit generell nur anzuerkennen, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind. Auch bei Berücksichtigungszeiten scheiden jedoch Kalendermonate, für die Pflichtbeiträge vorhanden sind, für eine Verlängerung des Fünfjahreszeitraums aus.

Wurde während der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung eine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit ausgeübt und liegen keine Pflichtbeiträge vor, kann eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nicht anerkannt werden.

Ohne Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung keine Verlängerung des 5-Jahres-Zeitraums.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Maxi,

vereinfacht ausgedrückt Ja. Tritt die Erwerbsminderung innerhalb von 5 Jahren nach Geburt eines Kindes ein, können die benötigten 36 Monate Pflichtbeiträge im 5-Jahreszeitraum davor, bereits allein aufgrund der Kindererziehung im Inland erfüllt werden. Bei Geburten ab 1992 beträgt die Kindererziehungszeit genau die benötigten 36 Monate. Voraussetzung ist natürlich, dass die Kindererziehungszeit tatsächlich anrechenbar ist.

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3 Antworten

Maxiam 06.06.2019 | 14:31
... Hallo liebes Expertenteam :))
Maxiam 07.06.2019 | 09:49
Vielen Dank für die verständliche und schnelle Antwort. Kann man im o.g Fall (mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit, zB ab dem 2. Lebensjahr des Kindes) dann daraus schließen, das man zumindest bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes (unmittelbar vor der Geburt des Kindes ein Beschäftigungsverhältnis) einen EM Schutz hat? Vielen Dank für eine Antwort auf diese verworren ausgedrückte Frage ;)
Maxiam 07.06.2019 | 14:11
Vielen Dank!
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