Hallo :-),
bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2002 sind Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung während einer mehr als geringfügigen selbständigen Tätigkeit generell nur anzuerkennen, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind. Auch bei Berücksichtigungszeiten scheiden jedoch Kalendermonate, für die Pflichtbeiträge vorhanden sind, für eine Verlängerung des Fünfjahreszeitraums aus.
Wurde während der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung eine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit ausgeübt und liegen keine Pflichtbeiträge vor, kann eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nicht anerkannt werden.
Ohne Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung keine Verlängerung des 5-Jahres-Zeitraums.