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Experten-Antwort

Berufliche Reha nach med. Reha wer ist Kostenträger?

von Frank Klein25.01.2017 | 10:27
1712 Ansichten
6 Antworten

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Mir wurde im Anschluss an meine Medizinische Reha über die Reha Klinik eine berufliche Reha empfohlen. Kostenträger der medizinischen Reha war die DRV. Ich wurde von der Rehaklinik arbeitsfähig, jedoch mit vielen Einschränkungen entlassen. Deshalb habe ich mich beim Arbeitsamt gemeldet und mich dem Arbeitsmarkt soweit es geht zur Verfügung gestellt, um überhaupt Leistungen zu beziehen. Aufgrund des Gutachten vom med. Dienst der Arbeitsagentur, wurde ich einem Reha Sachbearbeiter zugeteilt. Dieser meinte, er müßte erst prüfen, ob nicht doch der DRV als vorrangiger Kostenträger in Frage kommt. Weil es gibt ein Gesetz, das wenn jemand aus einer med. Reha entlassen wird und dann "unmittelbar dannach" eine Berufliche Reha benötigt, der DRV als Kostenträger einspringt, auch wenn die 10 Jahre Wartezeit wie bei mir noch nicht erfüllt sind. Hierzu habe ich einige Fragen: 1) Wie ist der Begriff "unmittelbar dannanch" definiert? Das ganze hat sich bei mir jetzt schon schon fast 4 Monate hingezogen. Die Prozesse sind einfach sehr langwierig. Meldung beim Arbeitsamt, med. Dienst wird eingeschaltet, 2 Sachbearbeitertermine und irgendwann kommt bei denen einer auf die Idee, das der DRV und nicht das Arbeitsamt Kostenträger ist. Zwischen jedem Termin vergingen gerne 3 Wochen. Kann jetzt aufgrund der Verzögerung der DRV sagen, das 4 Monate nach Beendigung der med. Reha nicht mehr "unmittelbar danach" ist und so die Kostenträgerschaft von sich abweisen? 2) Was passiert, wenn ich meine berufliche Raha erst antreten kann, wenn mein ALG 1 ausläuft? Währe dann das Jobcenter (ALG 2) der Kostenträger der beruflichen Reha oder weiterhin das Arbeitsamt bzw. DRV? Nach was richtet sich die Zuständigkeit? Beginn der Antragstellung oder Beginn der Maßnahme? Weil es kann ja durchaus sein, das mein Antrag bewilligt wird, ich die Umschulungsmassnahme erst 8 Monate später antreten kann und ich dann aus dem ALG 1 Bezug rausfalle. Würde dann nach ALG 2 bemessen, dann hätte ich deutlich schlechtere Leistungen. 3) Wie funktioniert die Klärung der Zuständigkeit? Muss ich dafür etwas tun oder klärt das die DRV mit dem Arbeitsamt untereinander?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Enthält der Reha-Entlassungsbericht eine Empfehlung für anschließende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, prüft der jeweilige Rententräger deren Durchführung. Da seit Beendigung der medizinischen Maßnahme bereits vier Monate vergangen sind, würde ich unverzüglich zum Rententräger Kontakt aufnehmen. Wenn Sie innerhalb von sechs Monaten nach Ende der medizinischen Leistung einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben stellen, bleibt weiterhin der Rententräger zuständig.

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5 Antworten

???am 25.01.2017 | 11:12
Für die Prüfung maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem Sie LTA beantragen. Solange das innerhalb von 6 Monaten nach dem HV ist, wäre die DRV zuständig. Danach nach Ihrer Schilderung wieder die AfA. Wenn einmal ein Träger entschieden hat, wechselt die Zuständigkeit nicht mehr, egal welche Leistungen Sie beziehen. Sie müssen sich weder darum kümmern, dass die Zuständigkeit geklärt wird noch Sorgen machen, dass Sie schlechtere Leistungen bekommen, wenn wieder die AfA zuständig ist.
Frank Kleinam 25.01.2017 | 11:43
Gut ,bis jetzt sind 4 Monate vergangen. Müsste ich denn jetzt aktiv werden und bei der DRV den Antrag stellen? Es sind ja noch 2 Monate Zeit. Die Leistungen des DRV sind schon in manchen Punkten besser als bei der AfA. Z.B. ist es bei der DRV Möglich, ein Studium an ein einer Fachhochschule/UNI zu finanzieren, während die AfA nur mit einer geringeren Auswahl an Bildungseinrichtungen kooperiert.
=//=am 25.01.2017 | 15:15
Stand im Entlassungsbericht drin, ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geprüft werden sollen? Dann wäre auf jeden Fall die DRV dafür zuständig. Die Wartezeit beträgt übrigens 15 und nicht 10 Jahre (180 Monate). Aber eins nach dem Anderen. Haben Sie schon einen Antrag auf LTA gestellt, ggfls. wo und bei welchem Leistungsträger, DRV oder AfA? Wenn nicht, schleunigst den Antrag bei der DRV stellen! Am Sinnvollsten ist es vielleicht, wenn Sie ein Schreiben an die DRV verfassen und dort nachfragen, ob die DRV für die LTA zuständig ist. Und bitten Sie um eine schriftliche Nachricht. Im LTA-Bereich ist zwar alles möglich, aber machen Sie sich keine zu große Hoffnungen auf eine bestimmte Maßnahme. Ich selbst habe noch keinen Fall erlebt, bei denen eine Hochschulausbildung finanziert wird. Zunächst ist mal die Zuständigkeit wichtig....
Frank Kleinam 25.01.2017 | 15:54
1)Doch, z.B. das Berufsförderungswerk (BFW) Heidelberg bietet definitiv Bachelorstudiengänge im Rahmen einer beruflichen Reha an. Die dortige Ausbildung ist förderfähig und wird auch von den RV Trägern belegt. Sofern ich für die Ausbildung geeignet bin und eine Vermittelbarkeit im Anschluss an die Ausbildung gegeben ist, sollte das Studium m.E. bewilligt werden. 2)Und natürlich kann ich mir die Maßnahme aussuchen. Die gehen ja jetzt nicht hin und sagen" Wir Suche für Sie eine Maßnahme aus und die machst Du jetzt". Der Antragsteller hat natürlich Einfluss auf die Maßnahme, weil eine Maßnahme mit der der Antragsteller nicht einverstanden ist, währe zum Scheitern verurteilt.
KSCam 25.01.2017 | 18:19
Also wirklich verstehen kann ich das alles nicht. Warum haben Sie nicht längst die berufliche Reha formal beantragt wenn Sie diese Leistung wollen? Warum vertrödelt man gemeinsam mit dem Arbeitsamt 4 Monate statt mit einem Antrag "Nägel mit Köpfen" zu machen. Wird dieser Antrag beim Arbeitsamt gestellt, hat das Arbeitsamt die Zuständigkeit zu prüfen. Und da gibts 2 Möglichkeiten: Das Arbeitsamt entscheidet in eigener Zuständigkeit oder gibt den Antrag wegen Unzuständigkeit an die DRV ab (und dann hat die den schwarzen Peter). Aber nein, man prüft und prüft ohne Antrag und die Zeit läuft, läuft und läuft......ziemlich dumm gelaufen bisher - meine ich.
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