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Experten-Antwort

berufliche Reha nach medizinischer Reha

von Hanna12.01.2017 | 18:12
2166 Ansichten
2 Antworten

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Hallo, ich habe eine Frage und zwar: Ich mache bald eine medizinische Reha. In der Reha soll entschieden werden, ob danach eine berufliche Reha stattfinden wird. Muss ich dafür arbeitsunfähig aus der Reha entlassen oder arbeitsfähig? Wenn ich arbeitsfähig aus der Reha entlassen werde, muss ich mich dann übergangsweise bei der Agentur für Arbeit melden? Und somit warten bis der Antrag genehmigt wird? Wenn ich dann bei Agentur für Arbeit gemeldet wäre, wäre dann nicht auch die Agentur für die berufliche Reha zuständig? Ich freue mich über eure Antworten.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Hanna,

auf der folgenden Internetseite erhalten Sie einen ersten Überblick über die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der gesetzlichen Rentenversicherung:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/2_Rente_Reha/02_Rehabilitation/02_leistungen/07_berufliche_reha/berufliche_reha_node.html.

Dort werden auch die erforderlichen Voraussetzungen beschrieben und Hinweise zum Verfahrensablauf gegeben.

Danach ist, sofern Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Durchführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erforderlich werden, dafür grundsätzlich der Rentenversicherungsträger und nicht die Agentur für Arbeit zuständig. Die Erforderlichkeit der Leistungen wird anhand des Entlassungsberichtes nach sozialmedizinischer Beurteilung vom zuständigen Rehaträger auf Antrag festgestellt. Sofern Sie arbeitslos sind, sollten Sie sich für den Bezug von Entgeltersatzleistungen bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter arbeitslos melden. Übergangsgeld der Rentenversicherung wir dann erst während einer konkreten Maßnahme (z. B. Umschulung) gezahlt.

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1 Antworten

???am 12.01.2017 | 19:26
Die Ärzte in der medizinischen Reha geben ihre Einschätzung ab, ob Sie in Ihren bisherigen Beruf weiter ausüben können. Die DRV entscheidet dann anhand aller Unterlagen, ob LTA gewährt werden. Wenn Sie aktuell in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und diese Arbeit aber nicht mehr ausüben können, werden Sie wohl zwangsläufig arbeitsunfähig entlassen werden.
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