Hallo Hanna,
auf der folgenden Internetseite erhalten Sie einen ersten Überblick über die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der gesetzlichen Rentenversicherung:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/2_Rente_Reha/02_Rehabilitation/02_leistungen/07_berufliche_reha/berufliche_reha_node.html.
Dort werden auch die erforderlichen Voraussetzungen beschrieben und Hinweise zum Verfahrensablauf gegeben.
Danach ist, sofern Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Durchführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erforderlich werden, dafür grundsätzlich der Rentenversicherungsträger und nicht die Agentur für Arbeit zuständig. Die Erforderlichkeit der Leistungen wird anhand des Entlassungsberichtes nach sozialmedizinischer Beurteilung vom zuständigen Rehaträger auf Antrag festgestellt. Sofern Sie arbeitslos sind, sollten Sie sich für den Bezug von Entgeltersatzleistungen bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter arbeitslos melden. Übergangsgeld der Rentenversicherung wir dann erst während einer konkreten Maßnahme (z. B. Umschulung) gezahlt.