Der Arbeitgeber verpflichtet sch die Eingliederungszuschüsse zurückzuzahlen, wenn
der Versicherte nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt wird,
das Arbeitsverhältnis während oder innerhalb eines Zeitraums der der Förderungsdauer entspricht, längstens jedoch von einem Jahr, nach dem Ende der Leistungen von ihm ohne wichtigen Grund gelöst wird,
nach Ablauf de Förderungszeitraumes nicht mindestens der gleiche Lohn weitergezahlt wird,
die Bewilligung auf Angaben beruht, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig sind oder
die Rechtswidrigkeit bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
Der Rehabilitand hat immer die Möglichkeit Unstimmigkeiten der Deutschen Rentenversicherung mitzuteilen.