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Berufliche Wiedereingliederung

von Centauri20.08.2007 | 15:34
1485 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Welche Pflichten hat ein Arbeitgeber, der Lohnzuschüsse für einen Rehabilitanten bekommt? Müssen Möglichkeiten der Fortbildung angeboten werden? Zuschüsse werden ja gezahlt, um "langfristig" einen Arbeitsplatz zu sichern. Was genau heißt "langfristig" z.B. bei befristeteten Veträgen? Die Gefahr ist doch gegeben, dass das Rehabilitanten als billige Arbeitskraft benutzt werden!

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Der Arbeitgeber verpflichtet sch die Eingliederungszuschüsse zurückzuzahlen, wenn

der Versicherte nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt wird,

das Arbeitsverhältnis während oder innerhalb eines Zeitraums der der Förderungsdauer entspricht, längstens jedoch von einem Jahr, nach dem Ende der Leistungen von ihm ohne wichtigen Grund gelöst wird,

nach Ablauf de Förderungszeitraumes nicht mindestens der gleiche Lohn weitergezahlt wird,

die Bewilligung auf Angaben beruht, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig sind oder

die Rechtswidrigkeit bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

Der Rehabilitand hat immer die Möglichkeit Unstimmigkeiten der Deutschen Rentenversicherung mitzuteilen.

2 Antworten

Wissenderam 20.08.2007 | 22:58
Ja, den Mißbrauch gibt es. Aber wie hoch der ist ... Insofern kann auch eine solche "Förderung" positiv enden.
Nixam 21.08.2007 | 07:35
Ihr Eindruck, die Arbeitgeber sanieren sich durch den 6-monatigen AG-Zuschuss durch die DRV, ist schon berechtigt. Die AG-Zuschüsse zielen auf den Ausgleich für Nachteile bei der Einarbeitung eines Behinderten, damit dieser fitgemacht wird, für einen Dauerarbeitsplatz. Leider entsteht in der Praxis immerwieder der Eindruck, die AG würden sich durch diese Zuschüsse eine kleine Finanzspritze auf Staatskosten genehmigen und entlassen den Arbeitnehmer nach Ablauf der Zuschuss-Frist. Tatsächlich gibt es weder eine 100-%ige Dauerarbeitsplatzgarantie noch eine Pflicht zur Weiterbildung des Arbeitnehmers. Das ist nirgendwo geregelt. Ist der Arbeitsvertrag von vornherein befristet, wird kein Zuschuss gewährt. Die Zuschüsse zielen auf einen Dauerarbeitsplatz ab. Eine Garantie gibt es aber nicht. Dafür können Sie sich immerwieder einen Arbeitgeber suchen und der Zuschuss wird Ihnen auch immerwieder gewährt. Eine Wiederholungsfrist oder Gewährungshäufigkeitsbegrenzung gibt es dafür nicht.
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