Hallo silence,
wird für einen arbeitsunfähigen Versicherten eine stufenweise Wiedereingliederung in seinem bisherigen Arbeitsverhältnis angeregt und
kann die Krankenkasse die Leistung nicht erbringen weil ein Anspruch auf Krankengeld wegen Aussteuerung nicht mehr besteht, hat der Rentenversicherungsträger die Möglichkeit, die stufenweise Wiederaufnahme der Tätigkeit des Versicherten im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 33,34 SGB IX zu fördern.
Eine Kostenübernahme durch den Rentenversicherungsträger setzt jedoch voraus, dass die jeweiligen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Diese liegen dann vor, wenn der Betreffende ausreichend belastbar ist und eine positive Prognose gegeben ist. Im übrigen muss der Arbeitgeber dieser Maßnahme ebenfalls zustimmen.
Im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung wird der Arbeitnehmer schonend aber kontinuierlich an den Arbeitsplatz herangeführt.
Die Gesamtdauer der Maßnahme und die täglich zumutbare Arbeitszeit werden vom zuständigen Arzt festgelegt.
Inwieweit der Rentenversicherungsträger Eingliederungshilfen an den Arbeitgeber erbringen kann, ist mit dem Fachberater für Rehabilitation im Einzelfall zu klären.
Wir empfehlen daher dringend, sich mit einem Fachberater für Rehabilitation in Verbindung zu setzen.
Vorsorglich sollte ein Antrag auf Weiterzahlung der Rente gestellt werden.