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Experten-Antwort

Berufsausbildung nachgewiesen und nun weniger Rente

von Maya05.12.2023 | 07:33
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8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich habe mich vor einiger Zeit beraten lassen, wann ich mit / ohne Kürzung in Rente gehen kann. Bei diesem Gespräch wurde ich vom Berater darauf hingewiesen, dass meine Berufsausbildung nicht vollständig gekennzeichnet sei. Es war nur ein Jahr als berufliche Ausbildung gespeichert, tatsächlich waren es aber zwei Jahre. Daraufhin habe ich meinen Ausbildungsvertrag und das Prüfungszeugnis eingereicht. Zwischenzeitlich wurden auch die gesamten zwei Jahre als Pflichtbeiträge berufliche Ausbildung gekennzeichnet. Allerdings hat sich hierdurch der aktuelle Betrag meiner Altersrente um rund 20 Euro verringert. Auf Nachfrage hat mir die Sachbearbeiterin mitgeteilt, dass sich diese Verschlechterung auf Grund einer Mindestentgeltpunkte-Berechnung ergeben hätte und ich dies nicht mehr ändern könnte. Ist diese Aussage richtig? Kann ich die eingereichten Unterlagen nicht mehr zurückziehen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Maya,

 

die Aussage ist richtig und die nachgewiesene Berufsausbildung kann nicht mehr "zurückgezogen" werden.

 

Nach dem Grundsatz der Tatsachenspeicherung müssen sämtliche Versicherungszeiten so gespeichert und bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden, wie sie auch tatsächlich absolviert wurden.

Man kann sich also nicht aussuchen, ob eine bestimmte Zeit berücksichtigt werden soll oder nicht.

 

Zeiten der Berufsausbildung wirken sich in der überwiegenden Mehrheit aller Fälle rentensteigernd aus. Aufgrund der Komplexität der Rentenberechnung kann es aber in wenigen Fällen vorkommen, dass wie in Ihrem Fall durch zusätzliche Entgeltpunkte für die Berufsausbildung andere Sachverhalte nicht mehr berücksichtigt werden können, beispielsweise die Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt.

 

Eine Probeberechnung in der Beratungsstelle ist zum Beispiel möglich, wenn man sich im Rahmen der Gestaltungsmöglichkeiten zwischen verschiedenen Rentenarten entscheiden kann, von einer Erwerbsminderungsrente in die Altersrente wechseln will oder die Höhe der Rente zu einem abweichenden Rentenbeginn erfahren möchte.

Bei allem, was die zurückgelegten Versicherungszeiten angeht, wird keine Testberechnung gemacht. Diese Zeiten sind so zu speichern, wie sie auch tatsächlich zurückgelegt wurden.

 

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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7 Antworten

Tatsachenam 05.12.2023 | 07:45
Sie wollen jetzt also erklären, dass Sie damals nur ein Jahr eine Ausbildung gemacht haben? Also haben falsche Angaben gemacht und gefälschte Unterlagen vorgelegt? Falls dem so ist, sollten Sie tatsächlich auf den Weg der Rechenschaft zurückkehren.
KSCam 05.12.2023 | 07:49
Das kommt in wenigen Fällen vor und lässt sich nicht korrigieren, Pech gehabt. Der Berater hat auch alles richtig gemacht, er kann und darf auch nicht in jedem Fall vorher eine Testberechnung machen.
Karlam 05.12.2023 | 08:19
Es geht nicht darum eine Testberechnung zu machen. Der Gesetzgeber frägt sie ob sie eine Berufsausbildung gemacht haben, dies ist wahrheitsgemäß zu beantworten. Falls das dazu führt, dass ihre Rente (evtl. im Rahmen Gesamtleistungsbewertung etc.) niedriger wird, dann ist das gesetzlich so gewollt. Die Berater der DRV führen und sollen auch keine Optimierungsberechnungen machen. Jeder Berater der ihnen sagt "lassen sie einfach die Ausbildung weg, kreuzen sie dort "Nein" an" begeht einen Beratungsfehler und muss evtl. rechtliche als auch dienstrechtliche Konsequenzen tragen.
Mitleseram 05.12.2023 | 08:52
Vermutlich wurden die Zeiten der damals noch nicht als berufliche Ausbildung gespeicherte Sachverhalt vorher zu Unrecht um Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt (§ 262 SGB VI) erhöht. Durch die - richtige - Speicherung als "berufliche Ausbildung" werden diese Zeiten jetzt als "beitragsgeminderte Zeiten" i. d. R. um einen Zuschlag erhöht. Weil aber gleichzeitig - zu Recht - für diese Zeiten keine Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt mehr ermittelt werden, kann das Ergebnis unterm Strich ungünstiger ausfallen. Ein Vertrauensschutz auf die vorherige falsche Einstufung besteht nicht!
Ultraam 05.12.2023 | 08:55
Hier geht's weniger ums Dürfen als vielmehr um einen Anlass für eine solche Probeberechnung, weil es nicht Sinn der Sache ist, durch Weglassen von Tatsachen einen unrechtmäßig zu hohen Rentenanspruch zu kreieren. Dass es Ihnen nicht gefällt, wenn die Rente niedriger ausfällt als gedacht, ist nachvollziehbar, aber Tatsache ist nun mal, dass die jetzt ermittelte niedrigere Rentenhöhe die rechtmäßige Rentenhöhe ist. Hätte der Berater Ihnen dazu geraten, Angaben oder Nachweise wahrheitswidrig wegzulassen, hätte er übrigens gegen seine Dienstpflichten verstoßen.
KSCam 05.12.2023 | 09:48
In diesem Fall sicherlich nicht. Stellen Sie sich mal vor der Berater "spielt 2 Minuten am PC" und sagt Ihnen dann "lassen Sie die Ausbildung lieber weg", würden Sie ihm das glauben? Da würden sich doch 50% aller Kunden beschweren über diese "Unverschämtheit", dass der Berater "sich geweigert hat die Berufsausbildung zu erfassen" - schon aus diesem Grund ist das undenkbar. So ein "Fass" macht keiner auf! Auch die Zeit dafür ist auch nicht vorhanden.......
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