Hallo Maya,
die Aussage ist richtig und die nachgewiesene Berufsausbildung kann nicht mehr "zurückgezogen" werden.
Nach dem Grundsatz der Tatsachenspeicherung müssen sämtliche Versicherungszeiten so gespeichert und bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden, wie sie auch tatsächlich absolviert wurden.
Man kann sich also nicht aussuchen, ob eine bestimmte Zeit berücksichtigt werden soll oder nicht.
Zeiten der Berufsausbildung wirken sich in der überwiegenden Mehrheit aller Fälle rentensteigernd aus. Aufgrund der Komplexität der Rentenberechnung kann es aber in wenigen Fällen vorkommen, dass wie in Ihrem Fall durch zusätzliche Entgeltpunkte für die Berufsausbildung andere Sachverhalte nicht mehr berücksichtigt werden können, beispielsweise die Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt.
Eine Probeberechnung in der Beratungsstelle ist zum Beispiel möglich, wenn man sich im Rahmen der Gestaltungsmöglichkeiten zwischen verschiedenen Rentenarten entscheiden kann, von einer Erwerbsminderungsrente in die Altersrente wechseln will oder die Höhe der Rente zu einem abweichenden Rentenbeginn erfahren möchte.
Bei allem, was die zurückgelegten Versicherungszeiten angeht, wird keine Testberechnung gemacht. Diese Zeiten sind so zu speichern, wie sie auch tatsächlich zurückgelegt wurden.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung