Hallo bodensee,
§ 84 Satz 4 EStG sagt hierzu: "Für Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1, die zu Beginn des Beitragsjahres (§ 88) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage nach Satz 1 um einmalig 200 Euro."
Das heißt, dass Ihre Tochter den Berufseinsteigerbonus auch erhalten kann, wenn Sie zwar vor Vertragsabschluss aber nach Beginn des Beitragsjahres (hier: 01.01.2009) das 25. Lebensjahr vollendet hat.